Im Arbeitszeugnis ist neben Unterschrift und Ort auch das Datum der Zeugnisausstellung zu vermerken. Hierbei wird zumeist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses angegeben; auch dann, wenn das Zeugnis später ausgefertigt wurde. Doch gibt ein Arbeitgeber abweichend von dieser Praxis das tatsächliche spätere Ausstellungsdatum an, kann der Arbeitnehmer nicht automatisch eine Rückdatierung seines Zeugnisses verlangen, wie der folgende Fall zeigt.
