Arbeitsrecht kompakt 14.07.2025

KW 29-30 I 2025

Arbeitgeber „googelt“ Bewerber und muss
jetzt 1.000,00 € Schadensersatz zahlen

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Öffentliche Kritik am Arbeitgeber: Abmahnung muss trotzdem entfernt werden
Bereits in der vierten Ausgabe von „Arbeitsrecht kompakt“ in diesem Jahr berichtete ich von einem Fall, in dem die Mitarbeiter – zugleich Gewerkschaftsmitglieder – auf ihrer Website über ihren Arbeitsgeber herzogen. Der Arbeitgeber reagierte mit einer Abmahnung. Während das Gericht diese damals für rechtmäßig erachtete, entschied dasselbe Gericht in einem weiteren Verfahren nunmehr komplett anders.
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Arbeitgeber „googelt“ Bewerber und muss jetzt 1.000,00 € Schadensersatz zahlen
Datenschutz bis zu einem gewissen Maß ist schön und gut. Leider nimmt dieser jedoch in bestimmten Situationen, z. B. bei Bewerbungsprozessen, mitunter sehr kuriose Züge an. Das nachfolgende Urteil dürften daher nur die wenigsten Arbeitgeber nachvollziehen können, selbst wenn es sachlich richtig sein mag.
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Arbeitgeber muss sich zu nicht genommenen Pausen äußern
In vielen Betrieben ist der Arbeitsbedarf nicht völlig gleichbleibend; ab und an müssen die Mitarbeiter auch mal länger bleiben. Umgekehrt gibt es Fälle, in denen Mitarbeiter auch ohne betrieblichen Anlass mal länger bleiben und Überstunden machen, die nicht notwendig waren. Im Streitfall schauen die Gerichte sehr genau hin, wann wie viel Arbeit angefallen und ob die arbeitgeberseitig veranlasst war.
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Betriebsrat darf nicht benachteiligt oder begünstigt werden
Wird ein Arbeitnehmer in den bei Ihnen gebildeten Betriebsrat gewählt, erhält er gleichwohl weiterhin seine Vergütung. Dies gilt unabhängig davon, ob er während der Arbeitszeit teilweise oder vollständig seine Betriebsratstätigkeit ausübt. Schließlich dürfen Sie Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligen. Schwierig kann es jedoch werden, wenn bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern festgestellt werden muss, wie und nach welchen Grundsätzen sie zu entlohnen sind. „Richtige“ Arbeit wird von diesen schließlich nicht mehr erbracht.
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Betriebsrat darf bei Eingruppierungen mitbestimmen
Bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat Ihr Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie dieses nicht umgehen. Lassen Sie den Betriebsrat nämlich außen vor, kann dieser seine Rechte durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren sichern. Dann kann die Aufhebung Ihrer personellen Maßnahme die Folge sein (z. B. bei einer Einstellung). Bei einer Ein- oder Umgruppierung kann von den Gerichten auch eine Verpflichtung ausgesprochen werden, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten zu müssen.
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Bezugnahme auf Tarifvertrag kann ausreichen
Nicht selten kommt es zum Ende eines Arbeitsverhältnisses zum Streit über Abwicklungsfragen. Dann geht es z. B. um Überstunden oder Urlaubsabgeltung. Schön ist es dann, wenn eine Ausschlussfrist gilt, sodass Sie sich als Arbeitgeber nach Zeitablauf entspannt zurücklehnen können. Doch selbst dann ist eine Klage nicht ausgeschlossen. So hat die Arbeitnehmerin in folgendem Fall versucht, die Ausschlussfrist auszuhebeln. Allerdings hatte dies keinen Erfolg.
Business people shaking hands , finishing up a meeting to sign a new contract
Ehrenamtlich Tätige sind keine Arbeitnehmer
Ohne ehrenamtlich tätige Bürger sähe es in Deutschland sehr finster aus. Diese leisten einen großen Beitrag für den Zusammenhalt der Gesellschaft, ohne einen finanziellen Vorteil daraus zu ziehen. Doch im Einzelfall kann die Unterscheidung zwischen einem Arbeitnehmer und einem ehrenamtlich Tätigen schwierig sein. Vor allem, wenn doch Geld fließt, kann es bei einer Betriebsprüfung heikel werden. Die Rentenversicherungsträger schauen dann ganz genau hin. Im schlimmsten Fall droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in erheblichem Umfang.
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Arbeitshilfen

  • Musterformulierung: Überstundenvergütung
  • Checkliste: Bezahlung von Überstunden
  • Musterformulierung: Dienstreisen