Bereits in der Ausgabe 27 im Jahr 2024 habe ich Ihnen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorgestellt. In dieser wurde das Problem behandelt, dass ein Tarifvertrag erst ab dem Zeitpunkt einen Überstundenzuschlag vorsah, wenn die Arbeitszeit eines
Vollzeitmitarbeiters überschritten wurde. So musste ein Teilzeitmitarbeiter mit 30 Wochenstunden noch 10 Überstunden wegarbeiten, bevor er in den Genuss der Zulage kommen sollte, während es für den Mitarbeiter mit 40 Wochenstunden ab der ersten Überstunde mehr Geld gab. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Fall entschieden.

