Arbeitsrecht kompakt 10.01.2025

KW 03-04 I 2025

Tarifvertrag diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
bei Zuschlägen für Überstunden – Teilzeitkraft
bekommt mehr Geld

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Tarifvertrag diskriminiert Teilzeitbeschäftigte bei Zuschlägen für Überstunden – Teilzeitkraft bekommt mehr Geld
Bereits in der Ausgabe 27 im Jahr 2024 habe ich Ihnen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorgestellt. In dieser wurde das Problem behandelt, dass ein Tarifvertrag erst ab dem Zeitpunkt einen Überstundenzuschlag vorsah, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters überschritten wurde. So musste ein Teilzeitmitarbeiter mit 30 Wochenstunden noch 10 Überstunden wegarbeiten, bevor er in den Genuss der Zulage kommen sollte, während es für den Mitarbeiter mit 40 Wochenstunden ab der ersten Überstunde mehr Geld gab. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Fall entschieden.
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Arbeitgeber schließt Standort und versetzt Mitarbeiter um 500 km – Homeoffice-Erlaubnis darf er nicht widerrufen
Die zunehmende Digitalisierung macht es möglich: Immer mehr Arbeitnehmer können, wollen und dürfen im Homeoffice arbeiten. Wie schnell die Einführung von Homeoffice erfolgen kann, hat nicht zuletzt die Corona-Pandemie gezeigt. Soll die Erlaubnis jedoch eines Tages widerrufen werden, liegt ein steiniger Weg vor Ihnen, wie dieser Fall zeigt.
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Nach Kündigung kommt Attest – kein Fortzahlungsanspruch
Und wieder einmal versuchte ein Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis ohne großen Aufwand von zu Hause aus ausklingen zu lassen. Um den Schein zu wahren, reichte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ein paar Tage nach der Eigenkündigung ein. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) half ihm das nicht.
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Keine Weiterbeschäftigung bei unwirksamem Widerspruch des Betriebsrats
Manche Arbeitnehmer bestehen auch nach einer Kündigung darauf, weiterbeschäftigt zu werden, bis rechtskräftig über die Kündigung entschieden ist. Schließlich sind mit der Kündigung finanzielle Einbußen verbunden. Eine Weiterbeschäftigung ist aber nur der Ausnahmefall. Hierzu muss die Kündigung „an den Haaren herbeigezogen“ sein oder der Betriebsrat ihr ordnungsgemäß widersprochen haben.
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Beschäftigungswegfall muss ausreichend dargelegt werden
Bei schlechter wirtschaftlicher Lage bleibt Ihnen als Arbeitgeber manchmal nur die Möglichkeit betriebsbedingter Kündigungen. Grundlage des Personalabbaus ist immer eine unternehmerische Entscheidung. Diese können Sie grundsätzlich frei treffen. Auch die Arbeitsgerichte können Ihnen in den Kündigungsschutzverfahren hier nicht inhaltlich reinreden. Sie müssen Ihre Entscheidung aber zumindest darlegen und deren Folgen erläutern. Hieran scheiterte der Arbeitgeber im folgenden Fall.
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„Auch schwerbehinderte Arbeitnehmer müssen am Wochenende ran“
FRAGE : Sehr geehrter Herr Prof. Boemke, wir arbeiten für einen städtischen Betreiber von mehreren Sporthallen. Dabei beschäftigen wir auch schwerbehinderte Arbeitnehmer. Einer unserer schwerbehinderten Mitarbeiter ist als Hallenwart für […]
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Betriebsrat haftet nicht bei Datenschutzverletzungen
Ihr Betriebsrat hat nicht nur Mitbestimmungsrechte, z. B. in sozialen oder personellen Angelegenheiten. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält eine Vielzahl weiterer Beteiligungsrechte, die die Schwelle zur Mitbestimmung nicht erreichen. Zudem können Ihre Arbeitnehmer den Betriebsrat auch um Rat fragen oder in bestimmten Situationen hinzuziehen. Dabei muss der Betriebsrat auch den Datenschutz einhalten. Anderenfalls drohen Schadensersatzpflichten, die sogar auf Sie als Arbeitgeber durchschlagen können.
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Arbeitshilfen

  • Musterformulierung: Befristete Homeofficeregelung