Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war seit dem 07.05.2018 bei einem Uhrenhersteller als „Head of Communications“ beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Aufhebungsvereinbarung vom 25.05.2020 zum 31.03.2021. Diese Aufhebungsvereinbarung enthielt u. a. folgende Regelung:
„Der Arbeitnehmer hat den Slogan sowie das Strategie- und Kommunikationskonzept „Be an Original“ in seiner Privatzeit vor Beginn seiner Tätigkeit für die Gesellschaft entwickelt und dieses in der Anfangszeit als Angestellter sowohl der Geschäftsführung als auch der Geschäftsleitung vorgestellt. Die Gesellschaft hat den Slogan sowie das Strategie- und Kommunikationskonzept „Be an Original“ bis dato nicht verwendet. Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass es sich bei diesem Slogan und Konzept weiterhin um das geistige Eigentum des Arbeitnehmers handelt, ausgenommen davon sind die darin aufgenommenen Bilder und Marken der Gesellschaft. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Slogan sowie das Strategie- und Kommunikationskonzept „Be an Original“ auch künftig in keiner Form zu verwenden. Bei Zuwiderhandlung steht dem Arbeitnehmer ein vertraglicher Anspruch in Höhe von 70.000,00 Euro netto zu.
Nach Ausscheiden des Arbeitnehmers startete der Arbeitgeber eine Werbekampagne mit dem Slogan: „Proud to be the Original“.
Der ehemalige Arbeitnehmer forderte nun den Arbeitgeber auf, die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Dieser habe das Strategie- und Kommunikationskonzept „Be an Original“ widerrechtlich genutzt.
Der Arbeitgeber wiegelte ab. Er habe das Strategie- und Werbekonzept nicht genutzt. Außerdem sei die Regelung im Aufhebungsvertrag unwirksam. Es sei unklar, worauf sich die Parteien hier hätten einigen wollen. Möglich sei eine Vertragsstrafe, ein pauschaler Schadenersatz oder eine Vergütung. Da der Betrag von 70.000,00 EUR als Nettobetrag bezeichnet werde, spreche dies gegen eine Vertragsstrafe oder einen Schadensersatz.
