Arbeitsrecht

Mitbestimmung in Matrixorganisationen: Diese Grenzen setzt das BAG dem Betriebsrat

Matrixorganisationen zeichnen sich dadurch aus, dass einzelne Mitarbeiter – insbesondere Führungskräfte – für mehrere Betriebe der Organisation tätig werden. Unter Umständen sind dann mehrere Betriebsräte für diese Mitarbeiter zuständig und müssen ihrer Einstellung zustimmen. Wann genau das gilt, klärt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 23.9.2025 (1 ABR 25/24).
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Hildegard Gemünden

26.01.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Führungskräfte sitzen bei der Konzernmutter im Ausland

Ein Bremer Unternehmen, das Massenspektrometer produziert und vertreibt, beschäftigt rund 500 Mitarbeiter und gehört zu einem in den USA ansässigen Konzern. Aufgrund einer unternehmensübergreifenden Matrixorganisation sind die Mitarbeiter in Bremen unter anderem vier bei der Konzernmutter beschäftigten Führungskräften unterstellt.

Letztere nehmen ihre Führungsaufgabe über Videokonferenzen wahr. Hierbei geht es konkret um Zielvereinbarungsgespräche und Leistungsbeurteilungen, leistungsabhängige Vergütungen und Gehaltserhöhungen sowie Urlaubsabstimmungen. Disziplinarische Maßnahmen wie Abmahnungen oder Kündigungen erfolgen nach Abstimmung zwischen den externen Matrixführungskräften und Führungskräften vor Ort in Bremen.

Der Bremer Betriebsrat meinte, der Einsatz der vier Matrixführungskräfte in Bremen sei als Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu werten. Die Führungskräfte seien durch ihre Tätigkeit in den Betrieb eingegliedert. Der Betriebsrat beantragte deshalb beim Arbeitsgericht, die vier Einstellungen aufzuheben, bis der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu erteilt oder das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzt hat.

Der Arbeitgeber hielt dagegen: Er habe kein Weisungsrecht gegenüber den Matrixführungskräften. Außerdem seien diese nicht hinreichend in den Betrieb eingegliedert – insbesondere, weil sie nicht die alleinige disziplinarische Verantwortung für die ihnen unterstellten Mitarbeiter hätten. Deshalb lägen keine Einstellungen vor, an denen der Betriebsrat zu beteiligen sei.

§  Das Urteil: Keine Einstellung ohne Weisungsbefugnis …

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