Sie können die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den jeweiligen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe (Meldeportal der Sozialversicherung) beantragen. Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen unverzüglich elektronisch zurück (§ 108b S. 1,2 SGB IV).
Auch für einzelne Betriebe eines Arbeitgebers
Ab 1.7. können Arbeitgeber mit mehreren Beschäftigungsbetrieben auch für die einzelnen Betriebe Unbedenklichkeitsbescheinigungen erhalten. Das gilt, wenn sie aus abrechnungstechnischen oder organisatorischen Gründen im Einzelfall mehrere Betriebsnummern beim Nachweis und der Zahlung der Beiträge verwenden und der Einzugsstelle die Adresse des Beschäftigungsbetriebs/Filialbetriebs bekannt ist. Der Arbeitgeber muss hierfür seine Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten erfüllt haben.
