Einzugsstellen

Ab 1.7. gehen Sie so vor, wenn Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen

Unternehmen benötigen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oder im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, mit der sie ihre Zuverlässigkeit nachweisen. In dem Dokument bescheinigen die Einzugsstellen Arbeitgebern unter anderem, dass sie die Sozialversicherungsbeiträge stets pünktlich angemeldet und abgeführt haben. Beantragen Sie ab dem 1.7.2026 die Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Einzugsstelle, funktioniert das weniger bürokratisch als bisher.

Britta Schwalm

28.04.2026 · 1 Min Lesezeit

Sie können die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den jeweiligen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe (Meldeportal der Sozialversicherung) beantragen. Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen unverzüglich elektronisch zurück (§ 108b S. 1,2 SGB IV).

Auch für einzelne Betriebe eines Arbeitgebers

Ab 1.7. können Arbeitgeber mit mehreren Beschäftigungsbetrieben auch für die einzelnen Betriebe Unbedenklichkeitsbescheinigungen erhalten. Das gilt, wenn sie aus abrechnungstechnischen oder organisatorischen Gründen im Einzelfall mehrere Betriebsnummern beim Nachweis und der Zahlung der Beiträge verwenden und der Einzugsstelle die Adresse des Beschäftigungsbetriebs/Filialbetriebs bekannt ist. Der Arbeitgeber muss hierfür seine Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten erfüllt haben.

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