Zu viele Entlassungen angezeigt: Kündigung aber wirksam
Müssen Sie in größerem Umfang Personal abbauen, sieht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor, dass Sie dies der Arbeitsagentur vorab mitteilen müssen. Diese weitere bürokratische Hürde müssen Sie fehlerfrei nehmen, andernfalls sind die Kündigungen unwirksam. Gerade auf die Formalitäten kommt es an. Das beginnt bei der Unterrichtung des Betriebsrats und endet bei den einzuhaltenden Fristen.
Ein Arbeitnehmer war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer tätig. Nachdem der Arbeitgeber im November 2024 Insolvenz anmeldete, übernahm ein Insolvenzverwalter die Geschäfte bzw. die Abwicklung des Unternehmens. Er unterrichtete den bestehenden Betriebsrat über die von ihm beabsichtigte Betriebsschließung und die Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Ein Interessenausgleich wurde ebenfalls abgeschlossen.
Im Anschluss daran erstattete der Insolvenzverwalter eine Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zum 31.05.2025. In der Anzeige hatte er angeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen, d. h. Kündigungen. Tatsächlich erfolgten jedoch nur 31 oder 32 Kündigungen. Der Mitarbeiter zog gegen die Kündigung vor Gericht. Die Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben in der Massenentlassungsanzeige über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.
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