Unhöflichkeit allein reicht nicht für systematisches Mobbing
Als Arbeitgeber obliegt Ihnen die Fürsorge für Ihre Mitarbeiter. Darunter fällt auch, dass Sie Ihre Arbeitnehmer vor Mobbing durch andere Mitarbeiter sowie Vorgesetzte schützen. Wann jedoch tatsächlich Mobbing vorliegt, ist schwer festzustellen. Dass der Betroffene sich
gemobbt fühlt, kann nicht allein ausschlaggebend sein.
Eine Verwaltungsangestellte war zuletzt im Personaldezernat tätig. Das Sachgebiet teilte die Mitarbeiterin sich mit den Kolleginnen A und B; die Büros befanden sich auf demselben Stockwerk.
Die Mitarbeiterin machte nun geltend, seit Ende 2022 von ihrer Kollegin B systematisch gemobbt und im Team ausgegrenzt worden zu sein. So sei ihr u. a. die Kommunikation verweigert und sie vom gemeinsamen Mittagessen ausgeschlossen worden. Zudem seien ihr dienstliche Informationen vorenthalten worden. Dies alles habe zu erheblichen psychischen Belastungen, einer Verschlechterung ihrer Herzerkrankung und längeren Arbeitsunfähigkeiten geführt.
Der Arbeitgeber habe trotz Kenntnis des Konflikts keine ausreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen. Eine vorgeschlagene Mediation sei an der fehlenden Bereitschaft der Kollegin B gescheitert. Die vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Alternativen (Versetzung, andere Tätigkeit, Homeoffice) wertete die Mitarbeiterin als unzulässige Täter-Opfer-Umkehr.
Die Mitarbeiterin beantragte deshalb nun gerichtlich gestuft arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen Frau B (Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise Kündigung, Versetzung oder Abmahnung). Außerdem forderte sie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. hilfsweise Schadensersatz und Schmerzensgeld.
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