Arbeitgeberpflichten

Ende der Übergangsfrist: So führen Sie ab 1.1.2027 die Entgeltunterlagen betriebsprüfungssicher

Mit dem 31.12.2026 endet die Übergangsfrist für die Führung elektronischer Entgeltunterlagen nach der Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Das bedeutet: Ab 1.1.2027 müssen Sie sämtliche Entgeltunterlagen sowie alle Zusatzunterlagen ausschließlich digital und maschinell auswertbar aufbewahren.
Aktuelles

Britta Schwalm

01.09.2026 · 2 Min Lesezeit

Grundsätzlich haben Arbeitgeber bereits seit mehreren Jahren die Pflicht, Entgeltunterlagen und begleitende Entgeltunterlagen elektronisch zu führen und zu speichern. Das betrifft nach § 8 Abs. 2 BVV auch Dokumente wie

  • Unterlagen zur Staatsangehörigkeit
  • Informationen zur Versicherungsfreiheit oder zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Unterlagen rund um eine Entsendung
  • Anträge von Minijobbern zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie die Aufhebung der Befreiung
  • Erklärungen kurzfristig Beschäftigter über weitere kurzfristige Beschäftigungen
  • Kopien von Anträgen auf ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund
  • Bescheide von Krankenkassen über die Feststellung der Versicherungspflicht
  • Nachweis der Elterneigenschaft
  • Aufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
  • Immatrikulationsbestätigungen

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