Grundsätzlich haben Arbeitgeber bereits seit mehreren Jahren die Pflicht, Entgeltunterlagen und begleitende Entgeltunterlagen elektronisch zu führen und zu speichern. Das betrifft nach § 8 Abs. 2 BVV auch Dokumente wie
- Unterlagen zur Staatsangehörigkeit
- Informationen zur Versicherungsfreiheit oder zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Unterlagen rund um eine Entsendung
- Anträge von Minijobbern zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie die Aufhebung der Befreiung
- Erklärungen kurzfristig Beschäftigter über weitere kurzfristige Beschäftigungen
- Kopien von Anträgen auf ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund
- Bescheide von Krankenkassen über die Feststellung der Versicherungspflicht
- Nachweis der Elterneigenschaft
- Aufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
- Immatrikulationsbestätigungen
