Einwurf-Einschreiben per „Scan-Verfahren“ reicht nicht aus, um Zugang nachzuweisen
Wenn Arbeitgeber wichtige – fristgebundene – Dokumente zustellen mussten, setzten sie jahrelang auch auf das sogenannte Einwurf-Einschreiben. Eine eigentlich sichere Bank. Bis jetzt, als ein Arbeitgeber über diesen Weg die Zustellung einer Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement nachweisen wollte und krachend scheiterte.
Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber seit 2015 beschäftigt. In den vergangenen 3 Jahren war er jeweils mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig und nahm Entgeltfortzahlung in Anspruch. Mit Schreiben vom 11.10.2023 lud der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ein. Die Zustellung erfolgte per Einwurf-Einschreiben. Der Arbeitnehmer bestritt jedoch, das Schreiben jemals erhalten zu haben.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.12.2023 zum 30.06.2024, ohne zuvor das bEM durchgeführt zu haben. Die Kündigung sei aus krankheitsbedingten Gründen gerechtfertigt. Das bEM-Einladungsschreiben sei dem Arbeitnehmer als Einwurf-Einschreiben laut Einlieferungsbeleg in Verbindung mit der Sendungsverfolgung und Reproduktion des Auslieferungsbelegs am 14.10.2023 zugegangen.
Der Arbeitgeber reichte zum Beweis einen von der Deutschen Post AG reproduzierten Auslieferungsbeleg zur Akte, der über dem Unterschriftsfeld den Text enthielt: „Empfangsbestätigung: Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt.“ Der Arbeitgeber meinte, insoweit bestünde ein Anscheinsbeweis für das Einlegen des Einschreibens in den Briefkasten des Arbeitnehmers.
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