Arbeitsrecht

Arbeitgeber lehnte „divers“-Person als „Herr T.“ ab: kein Entschädigungsanspruch

Was wäre ein Gesetz zum Schutz vermeintlich „schwächerer“ Personen, das nicht auch entsprechende Betrüger auf den Plan ruft? In der heutigen Zeit leider undenkbar. Der nachfolgende Fall zeigt wieder einmal, was hier alles möglich ist. Der Arbeitgeber konnte sich jedoch glücklicherweise auf das Arbeitsgericht verlassen.
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Burkhard Boemke

10.08.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Person, die den Geschlechtseintrag „divers“ führte, bewarb sich bei einem Arbeitgeber auf eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“. In diesem Zusammenhang bat die Person zugleich um eine geschlechtsneutrale Anrede.

Die sich bewerbende Person war zu dieser Zeit bei 2 Universitäten eingeschrieben und verfügte über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht.

Der Arbeitgeber lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei er die klagende Person als „Herrn T.“ ansprach.

Die abgelehnte Person klagte anschließend auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG.

Sie war der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung unter anderem deshalb vorliegen würden, weil die Stellenausschreibung des Arbeitgebers auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei.

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