1. Bei Beschäftigungsbeginn in der zweiten Jahreshälfte gelten besondere Regeln
Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im Jahr 2026 nach dem 30.6. begonnen hat oder beginnt, haben Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch entsteht sofort ohne Wartezeit (§ 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Wer seinen Urlaub 2026 nicht nehmen will, kann verlangen, dass dieser bis Ende 2027 übertragen wird (§ 7 Abs. 3 BurlG).
