Arbeitsrecht

3 wenig bekannte Fakten zur korrekten Urlaubserteilung

Kennen Sie diese drei Fakten?
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Hildegard Gemünden

21.09.2026 · 1 Min Lesezeit

1. Bei Beschäftigungsbeginn in der zweiten Jahreshälfte gelten besondere Regeln

Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im Jahr 2026 nach dem 30.6. begonnen hat oder beginnt, haben Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch entsteht sofort ohne Wartezeit (§ 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Wer seinen Urlaub 2026 nicht nehmen will, kann verlangen, dass dieser bis Ende 2027 übertragen wird (§ 7 Abs. 3 BurlG).

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