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KW 29-30 I 2026
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Top-Thema: Weniger Abbrüche im Ausbildungsjahr 2026/2027: Behalten Sie alle Ausbildungsjahrgänge im Blick

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Sonderausgabe: Positive Unternehmenskultur – Wunderwaffe für Erfolg
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Block : Editorial

Auf welcher Seite stehen wir?

Liebe Leserin, lieber Leser,

vor einigen Tagen sprach ich mit einem Leser, der sich über die vielen Urteile in „Personal aktuell“ wunderte, in denen die Mitarbeiter Recht bekommen. Ob die Gerichte so arbeitnehmerfreundlich seien? Für diese Ausgabe habe ich nachgezählt und das Ergebnis ist erstaunlich ausgewogen: Von fünf Urteilen sind „nur“ drei zuungunsten des Arbeitgebers ausgegangen. Oft ist das Verhältnis deutlich schlechter.

Mit einer arbeitnehmerfreundlichen oder arbeitgeberfeindlichen Einstellung hat das aber meist nichts zu tun. Die für Arbeitgeber oft negativen Ergebnisse liegen eher daran, dass Arbeitsrecht an sich Arbeitnehmerschutzrecht ist. Das gilt umso mehr, je weniger Sie als Arbeitgeber Ihre Gestaltungsmöglichkeiten kennen und nutzen.

Genau hier setzen wir mit „Personal aktuell“ an: Für die meisten Fragestellungen gibt es rechtssichere Vertragsgestaltungen oder Vorgehensweisen, die auch Ihre Interessen als Arbeitgeber berücksichtigen. „Personal aktuell“ zeigt, wie Sie diese nutzen.

Mit besten Grüßen

Hildegard Gemünden
Chefredakteurin

Hildegard Gemünden

Hildegard Gemünden ist seit mehr als 20 Jahren als Chefredakteurin, Autorin und Beraterin tätig. Sie ist spezialisiert auf Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sowie eine moderne Mitarbeiterführung.

✉ redaktion@personalwissen.de

Starten Sie jetzt mit den wichtigsten Impulsen dieser Ausgabe:

Probezeitkündigung eines Schwerbehinderten: Denken Sie an die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung!
Probezeitkündigung eines Schwerbehinderten: Denken Sie an die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung!

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Mitarbeiter beginnt grundsätzlich erst nach sechs Beschäftigungsmonaten. Trotzdem müssen Sie auch bei einer Kündigung während der ersten sechs Monate einige Formalien beachten. Insbesondere ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ordnungsgemäß anzuhören, sofern es diese bei Ihnen gibt. Was das konkret bedeutet, zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.1.2026 (2 AZR 128/25).

Freistellung nach Kündigung: Pauschale Urlaubsanrechnung ist für Sie als Arbeitgeber riskant
Freistellung nach Kündigung: Pauschale Urlaubsanrechnung ist für Sie als Arbeitgeber riskant

Wenn Sie sich als Arbeitgeber von einem Mitarbeiter trennen wollen, stellen Sie diesen womöglich „unwiderruflich unter Anrechnung restlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche“ von der Arbeit frei. Sie bezahlen ihn dann bis zum Schluss, sparen sich aber die zusätzliche Urlaubs- und Überstundenabgeltung. Trotzdem ist eine solche Formulierung nur die zweitbeste Lösung. Denn sie kann für Sie als Arbeitgeber zum Fallstrick werden, wenn das Arbeitsverhältnis doch nicht wie geplant endet (Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, 16.3.2026, 4 SLa 854/25). Erfahren Sie hier, warum das so ist und wie es besser geht.

Kündigungsschutzprozess verloren – Lügen des Mitarbeiters können erneute Kündigung rechtfertigen
Kündigungsschutzprozess verloren – Lügen des Mitarbeiters können erneute Kündigung rechtfertigen

Ein verlorener Kündigungsschutzprozess ist für Sie als Arbeitgeber immer ärgerlich. Denn er bedeutet in der Regel, dass Sie einen Mitarbeiter weiterbeschäftigen müssen, von dem Sie sich eigentlich trennen wollten. In dieser Situation sollten Sie sich die Aussagen des Mitarbeiters vor Gericht noch einmal genauer ansehen. Denn wenn er hier bewusst gelogen hat, kann dies eine erneute Kündigung rechtfertigen (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 15.1.2026, 6 SLa 315/25).

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