Steuertermine 2023: Abgabefristen auf einen Blick

Steuertermine 2023: Abgabefristen auf einen Blick

Die Steuertermine eines Kalenderjahres gehören für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in jedem Fall zu den relevantesten Terminen im Kalenderjahr.

Die Steuertermine eines Kalenderjahres gehören für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in jedem Fall zu den relevantesten Terminen im Kalenderjahr. Die Finanzämter erwarten, dass Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen pünktlich und ordnungsgemäß bis zum Fälligkeitstag abgeben. Ähnlich wie bei Versäumnissen, die im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Lohnsteuernachschau auffallen, können nicht unerhebliche Säumnis- und Verspätungszuschläge auf Steuerzahler zukommen, die die festgelegten Steuertermine nicht beachtet haben. 

Aus Steuerzahlersicht ist es entscheidend, den Unterschied zwischen den Begriffen Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag zu kennen. Ein Verspätungszuschlag wird festgesetzt, wenn die Frist für die Abgabe einer Steuererklärung verstrichen ist. Im Gegensatz dazu bezieht sich der Säumniszuschlag auf das verspätete Entrichten einer festgesetzten Steuer. 

Wer beispielsweise als Selbstständiger vergisst, die vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlung pünktlich zu entrichten, bezahlt auf Grundlage des § 152 AO 0,0625 Prozent Säumniszuschlag pro Monat. Im Mindestfall werden 25 Euro Säumniszuschlag pro Monat fällig. Wer hingegen seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 nach dem 30.09.2023 beim Finanzamt abgibt, zahlt einen Verspätungszuschlag von 1 Prozent. Während die Finanzämter beim Säumniszuschlag Spielräume haben, gilt der Verspätungszuschlag als erzieherische Maßnahme, die unmittelbar kraft Gesetzes entsteht. 

Verspätungszuschlag von 1 Prozent,abgerundet auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.  Wird bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung erhoben.§ 240 Abgabenordnung (AO)
Säumniszuschlag von 0,0625 Prozent pro Monat, im Mindestfall 25 Euro pro Monat (Einkommens- und Körperschaftssteuer) Wird bei verspäteter Zahlung einer Steuer erhoben§ 152 Abgabenordnung (AO)

Wichtig: Gemäß § 240 AO gelten kurzfristig verspätete Zahlungen nicht als Versäumnis. Der Gesetzgeber formuliert: „Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben.“ 

Lohnsteuertermine 2023 – das müssen Unternehmen beachten

Unternehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuer vom Bruttoeinkommen ihrer Angestellten abzuführen. Die gesetzliche Grundlage für die Zahlung von Lohnsteuer ist im § 38 des Einkommensteuergesetzes (EstG) niedergelegt, in dem es heißt: „Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).“ 

Die Lohnsteuer wird anhand von Steuerklassen ermittelt, bei denen der Partnerschaftsstatus und die Anzahl der Kinder den Abzug vom Lohn bestimmen. Mit der Lohnsteuer wird ebenfalls die Kirchensteuer eingezogen. 

Sie wird durch den Arbeitgeber anhand der Beitragsnachweise an das für das Unternehmen zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt. Zu welchem Zeitpunkt die Lohnsteuer entrichtet werden muss, hängt davon ab, wie viel Lohnsteuer der Betrieb für die Gesamtzahl seiner Mitarbeiter im letzten Kalenderjahr 2020 abgeführt hat. Der § 41a EStG spezifiziert:

  • Bei einem Lohnsteueraufkommen über 5.000 Euro: Monatszahler,
  • Bei einem Betrag zwischen 1.080 Euro bis 5.000 Euro: Vierteljahreszahler,
  • Bei einem Lohnsteueraufkommen unter 1.080 Euro jährlich.

Die Beträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 10. eines Kalendermonats zu übermitteln. Bei unbarer Zahlung per Scheck, Überweisung oder Lastschrift gewährt das Finanzamt eine Schonfrist, die gemäß § 108 Abgabenordnung (AO) 3 Werktage beträgt. Ein Feiertag oder ein Samstag und Sonntag zählen nicht zur Schonfrist.

Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge: Abgabefristen für 2023

MonatMeldungLetzter Zahlungstermin
Januar 2023Dienstag, 10.01.2023Freitag, 13.01.2023
Februar 2023Freitag, 10.02.2023Montag, 13.02.2023
März 2023Freitag, 10.03.2023Montag, 13.03.2023
April 2023Dienstag, 11.04.2023Freitag, 14.04.2023
Mai 2023Mittwoch, 10.05.2023Montag, 15.05.2023
Juni 2023Montag, 12.06.2023Donnerstag, 15.06.2023
Juli 2023Montag, 10.07.2023Donnerstag, 13.07.2023
August 2023Donnerstag, 10.08.2023Montag, 14.08.2023
September 2023Montag, 11.09.2023Donnerstag, 14.09.2023
Oktober 2023 Dienstag, 10.10.2023Freitag, 13.10.2023
November 2023Freitag, 10.11.2023Montag, 13.11.2023
Dezember 2023Montag, 11.12.2023Donnerstag, 14.12.2023

Die Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter werden als Gesamtbetrag zur Sozialversicherung am drittletzten Bankarbeitstag vor Ablauf eines Monats fällig. In diesem Jahr müssen die SV-Beiträge spätestens an den folgenden Tagen entrichtet werden: 

Januar 2023Freitag, 27.01.2023
Februar 2023Freitag, 24.02.2023
März 2023Mittwoch, 29.03.2023
April 2023Mittwoch, 26.04.2023
Mai 2023Freitag, 26.05.2023
Juni 2023Mittwoch, 28.06.2023
Juli 2023Donnerstag, 27.07.2023
August 2023Dienstag, 29.08.2023
September 2023Mittwoch, 27.09.2023
Oktober 2023Freitag, 27.10.2023
November 2023Dienstag, 28.11.2023
Dezember 2023Mittwoch, 27.12.2023

Umsatzsteuervorauszahlung und Umsatzsteuervoranmeldung 2023

Die Umsatzsteuer muss von allen Selbstständigen entrichtet werden, die Warenlieferungen vornehmen oder Dienstleistungen verkaufen und nicht als Kleinunternehmen nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) eingestuft werden. Die Umsatzsteuer beträgt ab 01.01.2023 wie gewohnt 19 % bzw. 7 % als ermäßigter Steuersatz. 

Unternehmer sind auf Basis Ihrer Einkünfte im Kalenderjahr 2023 verpflichtet, eine sogenannte Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Die UStVa müssen monatlich oder vierteljährlich versandt werden.

ABGABE KALENDERMONATVIERTELJÄHRLICHE ABGABE
Wenn der Steuerbetrag für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro betrug. Bei Existenzgründern im ersten Jahr der Selbstständigkeit.Bei einer Steuerlast im letzten Kalenderjahr zwischen 1.000 Euro und 7.500 Euro.

Zusammenfassend werden mit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung die entstandenen und vereinnahmten Umsatzsteuereinnahmen an das zuständige Finanzamt gemeldet und abgeführt. Ist ein Vorsteuerüberschuss aufgelaufen, wird dieser vom Finanzamt zurückbezahlt. Am Ende eines Kalenderjahres muss zusätzlich die Umsatzsteuererklärung vom Steuerpflichtigen abgegeben werden, die eine Summierung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen darstellt. Im Umsatzsteuergesetz (UStG) finden Unternehmen alle wesentlichen gesetzlichen Vorgaben zur Umsatzsteuer.

Umsatzsteuertermine 2023

MonatMeldungLetzter Zahlungstermin
Januar 2023Dienstag, 10.01.2023(Vierteljährliche Meldung)Freitag, 13.01.2023
Februar 2023Freitag, 10.02.2023Montag, 13.02.2023
März 2023Freitag, 10.03.2023Montag, 13.03.2023
April 2023Dienstag, 11.04.2023(Vierteljährliche Meldung)Freitag, 14.04.2023
Mai 2023Mittwoch, 10.05.2023Montag, 15.05.2023
Juni 2023Montag, 12.06.2023Donnerstag, 15.06.2023
Juli 2023Montag, 10.07.2023(Vierteljährliche Meldung)Donnerstag, 13.07.2023
August 2023Donnerstag, 10.08.2023Montag, 14.08.2023
September 2023Montag, 11.09.2023Donnerstag, 14.09.2023
Oktober 2023 Dienstag, 10.10.2023(Vierteljährliche Meldung)Freitag, 13.10.2023
November 2023Freitag, 10.11.2023Montag, 13.11.2023
Dezember 2023Montag, 11.12.2023Donnerstag, 14.12.2023

Im Rahmen einer Dauerfristverlängerung kann das Finanzamt Unternehmen die Möglichkeit einräumen, die Umsatzsteuervoranmeldung zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen. Im Umsatzsteuerdurchführungsgesetz (UStDV) heißt es im § 46:

„Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.“

Termine für die Gewerbesteuererklärung 2023

Die Gewerbesteuer in Deutschland wird als Gewerbeertragssteuer von der Gemeinde oder Stadt erhoben, in der ein Betrieb ansässig ist. Sie beträgt 3,5 % des Gewerbeertrags und wird mit einem individuellen Hebesatz der Kommune multipliziert. Einzelunternehmen und Personengesellschaften profitieren von einem jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro. Die Gewerbesteuer wird in vierteljährlichen Vorauszahlungen pro Abrechnungszeitraum entrichtet. Sie ist grundsätzlich zur Mitte im Quartal fällig. Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) und die Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) enthalten alle wichtigen Informationen zur Steuerart und zu ihrer Erhebung.

Gewerbesteuervorauszahlung 2023

QUARTALZEITRAUM
1. Quartal 2023Mittwoch, 15. Februar 2023
2. Quartal 2023Montag, 15. Mai 2023
3. Quartal 2023Dienstag, 15. August 2023
4. Quartal 2023Mittwoch, 15. November 2023

Termine für Einkommensteuer und Körperschaftssteuer 2023

Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftssteuer, die auf das Einkommen aller natürlichen Personen erhoben wird. Sie fällt auf die Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit an und muss, wie die meisten anderen Steuerarten als Vorauszahlung vom Steuerzahler entrichtet werden. Die Körperschaftssteuer stellt das Gegenstück zur Einkommensteuer dar und wird von Kapitalgesellschaften bezahlt. Die gesetzliche Grundlage für die Einkommensteuer finden Selbstständige und Unternehmer im Einkommensteuergesetz (EstG).

Einkommensteuervorauszahlungen oder Körperschaftssteuervoranmeldung 2023

QUARTALZEITRAUM
1. Quartal 2023Freitag, 10. März 2023
2. Quartal 2023Montag, 12. Juni 2023
3. Quartal 2023Montag, 11. September 2023
4. Quartal 2023Dienstag, 12.Dezeber 2023

Abgabetermine für die Einkommensteuererklärung 2023

Im Kalenderjahr 2023 müssen die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 versandt werden. Selbstständige und Freiberufler, die ihre Steuererklärung eigenhändig erstellen, sind verpflichtet, die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2022 bis 30.09.2023 abzugeben. Da es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelt, muss die Einkommensteuererklärung digital bis spätestens Montag, 02.10.2023 vorliegen. 

Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung über einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater erstellen lassen, erhalten mehr Zeit. Sie müssen im Jahr 2023 die Einkommensteuererklärung für das Geschäftsjahr 2021 bis spätestens Donnerstag, 31. August 2023 abgeben. Die Einkommensteuererklärung für das Geschäftsjahr 2022 muss erst bis zum 31. Juli 2024 vorliegen. 

Weitere Steuern und Ihre Termine 2023

  • Grundsteuer: Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz erhoben und ist wie die Gewerbesteuer im Jahr 2023 zum 15.02., 15.05., 15.08. sowie zum 15.11. fällig. 
  • Verbrauchssteuern, wie Tabaksteuer, Feuerschutzsteuer, Vergnügungssteuer oder Stromsteuer werden zusätzlich mit dem Kauf oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Steuerterminen 2023

Muss zusätzlich zur Lohn- oder Einkommensteuer ein Solidaritätszuschlag bezahlt werden? 

Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich 5,5 Prozent zur Lohn- oder Einkommensteuer. Seit 2021 wurden die Freigrenzen erhöht, sodass die meisten Steuerpflichtigen den Solidaritätszuschlag nicht mehr entrichten müssen. Die Freigrenze im Jahr 2023 beträgt 17.543 Euro pro Monat.

Bis wann verlängern sich die Steuerabgabefristen durch die Corona-Pandemie?

Bis zum Veranlagungszeitraum 2023 gelten abweichende, verlängerte Steuerabgabefristen für die Abgabe der Einkommensteuererklärung bis ins 4. Quartal eines Kalenderjahres.