Sozialversicherung bei Multijobbern

Sozialversicherung bei Multijobbern

Unter dem Oberbegriff Multijobber versteht man per Definition Arbeitnehmer mit zwei oder mehr Jobs. Nicht immer handelt es sich hierbei um Beschäftigte, die auf mehrere Jobs angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Unter dem Oberbegriff Multijobber versteht man per Definition Arbeitnehmer mit zwei oder mehr Jobs. Nicht immer handelt es sich hierbei um Beschäftigte, die auf mehrere Jobs angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Viele Arbeitnehmer arbeiten zum Beispiel in unterschiedlichen Unternehmen in Teilzeit oder nehmen einen Minijob an, um eine weitere Einnahmequelle zu erschließen. Eine weitere Gruppe von Arbeitnehmern gründet ein nebenberufliches Unternehmen und verzeichnet über diesen Weg, neben dem Hauptberuf weitere Einnahmen. Multijobber gibt es heute in allen Branchen und nahezu jedes Unternehmen steht vor der Frage, wie ein Multijobber aus Sicht der Sozialversicherung zu betrachten ist.

Wichtige Informationen zum Thema Lohnnebenkosten finden Sie in diesem Artikel: Die Lohnnebenkosten als wesentlicher Bestandteil der Personalkosten in Unternehmen

    Mehrfachbeschäftigung bei Multijobbern

    Der Begriff Mehrfachbeschäftigung bezeichnet die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers bei zwei Arbeitgebern. Ein Minijob neben dem Hauptberuf oder eine selbstständige, nebenberufliche Tätigkeit fällt nicht unter den Begriff Mehrfachbeschäftigung aus Sicht der Sozialversicherung. In Deutschland werden insgesamt fünf Zweige der Sozialversicherung unterschieden:

    • Gesetzliche Krankenversicherung
    • Unfallversicherung
    • Gesetzliche Rentenversicherung
    • Pflegeversicherung
    • Arbeitslosenversicherung

    Beispiel: Eine Mehrfachbeschäftigung liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen für 20 Stunden pro Woche beschäftigt ist und einer weiteren Teilzeitbeschäftigung in einem anderen Betrieb nachgeht, für die Steuern und Sozialabgaben fällig werden. 

    Steuerrechtliche Behandlung von Mehrfachbeschäftigungen

    Für Arbeitnehmer, die gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis stehen, müssen jeweils eigene ELStAM-Daten (Elektronische LohnSteuerAbzugsmerkmale) vorliegen.

    Gemäß § 38 Nr. 6 EstG (Einkommensteuergesetz) gilt für das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis die Lohnsteuerklasse VI. Eintragungen zu Kinderfreibeträgen und Steuerfreistellungen sind in der Lohnsteuerklasse VI nicht möglich.

    Mehrfachbeschäftigung und Sozialversicherung:

    Eine Mehrfachbeschäftigung Ihres Arbeitnehmers muss der Sozialversicherung in jedem Fall angezeigt werden. Die Zuständigkeit für die Anmeldung des Arbeitnehmers und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt die Krankenkasse. Dabei ist zu beachten, dass es Ihrem Arbeitnehmer nicht möglich ist, sich in unterschiedlichen Krankenkassen zu versichern.

    Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, vom Gehalt des Mitarbeiters die jeweils anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln und an die Krankenkasse abzuführen.

    Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenze – Kranken/Pflegeversicherung

    Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab 2019 monatlich 5062,50 Euro. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, bei der die Beitragsbemessungsgrenze mit 12 Monaten multipliziert wird, beträgt somit 60.750 Euro.

    Übersteigt ein Mehrfachbeschäftigter die Beitragsbemessungsgrenze oder die Jahresarbeitsentgeltgrenze sind alle weiteren Einnahmen sozialversicherungsfrei. Außerdem hat er die Möglichkeit, von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung zu wechseln. Auch wenn Ihr Mitarbeiter als freiwilliges Mitglied in eine private Krankenversicherung wechselt, hat er weiterhin Anspruch auf die anteiligen Zuschüsse zur Krankenversicherung von allen Arbeitgebern.

    Damit Sie die Sozialversicherung korrekt berechnen und die Beitragsbemessungsgrenze bei mehrfach Beschäftigten beachten, müssen Sie als Arbeitgeber die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ermitteln.

    Rechenbeispiel zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze:

    Ihr Mitarbeiter verdient in Ihrem Unternehmen 3.000 Euro monatlich und im weiteren Teilzeit-Arbeitsverhältnis 2.500 Euro monatlich. Um die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln, müssen Sie diese wie folgt berechnen:

    Beitragsbemessungsgrenze * Gehalt / Gesamtgehalt = anteilige Beitragsbemessungsgrenze

    Arbeitgeber I:    5.062,50 Euro * 3.000 Euro/ 5.500 Euro = 2.761,36 Euro

    Arbeitgeber II:  5.062,50 Euro * 2.500 Euro/ 5.500 Euro = 2.301,14 Euro

    Die anteilig errechneten Beitragsbemessungsgrenzen ergeben zusammen immer 5.062,50 Euro, was die Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung im Jahr 2019 darstellt.

    Damit Sie die Sozialversicherung korrekt abrechnen können, ist Ihr Mitarbeiter bei einer Mehrfachbeschäftigung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zum Verdienst in allen Arbeitsverhältnissen zu machen. Dies ist im § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtend geklärt. Rückmeldungen hierzu erfolgen auch elektronisch über die Krankenkassen.

    Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenze – Rentenversicherung

    In der gesetzlichen Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2019 bei einem Monatsgehalt von 6.700 Euro (West) oder alternativ bei 6.150 Euro (Ost). In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die Grenzen im Jahre 2019 bei 8.200 Euro monatlich im Bereich der „alten“ Bundesländer, in den neuen „Bundesländern“ liegt die Grenze bei 7.600 Euro. Über diesen Grenzen muss keine Rentenversicherung von Ihrem Mitarbeiter gezahlt werden.

    Auch im Falle der Rentenversicherung ist Ihr Mitarbeiter verpflichtet, alle Angaben zum Verdienst in jedem Arbeitsverhältnis offenzulegen, da nur so die korrekte Berechnung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet ist.

    Hauptberuf und Minijob

    Das Statistikportal Statista.de hat die Anzahl der Minijobber von 2003 bis 2017 untersucht und herausgefunden, dass die Zahl der Menschen mit einem Minijob von Jahr zu Jahr steigt. Waren im Jahr 2003 nur 2,16 Millionen Frau in Deutschland im Rahmen eines Minijobs erwerbstätig, so ist die Zahl im Jahr 2017 auf über 3,11 Millionen Frauen gestiegen. Auch bei den Männern ist ein Anstieg, um knapp 650.000 Minijobs auf fast 4,7 Millionen Minijobs zu verzeichnen. Viele dieser Minijobber sind neben Ihrem Hauptberuf als „Minijobber“ beschäftigt.

    Ist dies der Fall und wird die Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich eingehalten, so ist das Minijob-Arbeitsverhältnis nicht sozialversicherungspflichtig. Während die Hauptbeschäftigung voll sozialversicherungspflichtig ist, ist der Arbeitnehmer im Minijob nur rentenversicherungspflichtig. Mit einem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann Ihr Arbeitnehmer den Minijob zudem für die Rentenversicherung beitragsfrei stellen. Voraussetzung dafür ist, dass er im Hauptberuf in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt.

    Sie als Arbeitgeber übernehmen in diesem Fall alle Beiträge für Steuern und Sozialabgaben. Diese werden an die Minijob-Zentrale abgeführt und betragen für Unternehmen höchstens 31,2 Prozent. Diese setzen sich zusammen aus:

    • pauschalen Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung
    • pauschalen Abgaben für die gesetzliche Unfallversicherung
    • Umlagen und Steuern

    Wichtig: Hat Ihr Arbeitnehmer mehrere Minijobs gleichzeitig, so sind die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Diese sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie die Grenze von 450 Euro übersteigen. Je nachdem, in welcher Höhe sich der Gesamtverdienst bewegt, kommt eine Veranlagung nach dem Gleitzonenprinzip in Frage. Der Arbeitnehmer muss im Rahmen der Gleitzonen-Regelung nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zahlen. Die Gleitzone bewegt sich im Rahmen eines Gesamt-Verdienstes von 450,01 Euro bis 850,00 Euro. Als Unternehmen müssen Sie im Fall der Gleitzonen-Regelung immer den vollen Beitragsanteil zur Sozialversicherung bezahlen.

    Hauptberuf und kurzfristige Beschäftigungen

    Eine kurzfristige Beschäftigung neben einem Hauptberuf kann pro Kalenderjahr an höchstens 70 Arbeitstagen oder bis zu drei Monaten ausgeübt werden. Ihr Arbeitnehmer muss in diesem Fall für die kurzfristige Beschäftigung keine Abgaben für die Sozialversicherung zahlen. Auch für Arbeitgeber fallen nur sehr geringe Abgaben für die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage an. Weitere Infos hierzu finden Sie auch auf der Internetpräsenz der Minijob-Zentrale.

    Hauptberuf und nebenberufliche Selbstständigkeit

    Viele Arbeitnehmer gehen neben ihrem Hauptberuf noch einer nebenberuflichen, selbstständigen Tätigkeit nach. Diese nebenberufliche Selbstständigkeit muss in der Regel beim Arbeitgeber beantragt und genehmigt werden. Solange die Definition einer nebenberuflichen Selbstständigkeit erfüllt ist, fallen für Ihren Arbeitnehmer keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung an. Für Sie als Entgelt-Abrechner besteht keine Prüfungspflicht in Bezug auf Abgaben zur Sozialversicherung.

    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Betrachtung der unterschiedlichen Einkommensquellen bei Multijobbern sehr wichtig ist, um die Sozialversicherungs-Beiträge korrekt abzuführen. Ihr Mitarbeiter mit einer Mehrfachbeschäftigung ist dabei verpflichtet, Sie über alle Vertragsverhältnisse und die Höhe des Gehalts zu unterrichten. Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresentgeltgrenzen müssen bei der Berechnung der Beiträge beachtet werden.

    Ein Minijob ist in der Regel für den Arbeitnehmer in Bezug auf die Sozialversicherung nicht beitragspflichtig. Es gilt hier jedoch zu prüfen, ob Ihr Mitarbeiter als Minijobber mehrere Minijobs ausführt, die insgesamt die Verdienstgrenze von 450 Euro übersteigen. In diesem Fall gilt eine Beitragspflicht in der Sozialversicherung mit allen gesetzlichen Regelungen. Eine nebenberufliche Selbstständigkeit Ihres Mitarbeiters hat in Bezug auf die Sozialversicherung keine Relevanz.

    Autor: Redaktion Personalwissen