Schüler als Mitarbeiter – Das sollten Sie wissen

Schüler als Mitarbeiter – Das sollten Sie wissen

Schüler- oder Ferienjobs sind bei Schülern und Arbeitgebern schon seit jeher beliebt.

Auch die reguläre Anstellung von Schülern als Aushilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung oder auch als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist heutzutage allgemein üblich.

    Was ist die Gesetzliche Grundlage für Schülerjobs?

    Die gesetzliche Grundlage für minderjährige Aushilfen und Schülerjobs bildet das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). In diesem Gesetz sind die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von minderjährigen Mitarbeitern geregelt. Neben Arbeits- und Pausenzeiten wird im Gesetz auch der Schutz der Gesundheit und Maßnahmen zum Unfallschutz erörtert.

    Im Rahmen des Gesetzes fallen alle Kinder und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr generell unter die Regelungen des JArbSchG. Als Kinder werden im Sinne des Gesetzes, gemäß § 2 JArbSchG, Personen bezeichnet, die noch nicht 15 Jahre alt sind. Zwischen 15 und 18 Jahren werden alle Personen als Jugendliche bezeichnet.

    Dürfen Kinder unter 13 Jahren beschäftigt werden?

    Gemäß § 5 des JArbSchG ist die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren nicht gestattet. Eine Ausnahme bildet die Beschäftigung des Kindes innerhalb der Familie.

    Die Beschäftigung von Kinder zwischen 13 und 14 Jahren

    Kinder zwischen dem 13. und 14. Lebensjahr dürfen mit Zustimmung der Eltern täglich bis zu zwei Stunden arbeiten. Die Arbeit für diesen Personenkreis muss leicht und für Kinder geeignet sein. Im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern ist eine Tätigkeit bis drei Stunden pro Tag möglich. Die Tätigkeit darf nur zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgeübt werden. Der Job darf nicht mit Schulinteressen kollidieren und darf die Sicherheit, Gesundheit und die Entwicklung der Kinder nicht behindern.

    Da das Gesetz vorsieht, das die Tätigkeit für Kinder in dieser Altersstufe leicht und geeignet sein muss, findet hier auch die Kinderarbeitsschutzverordnung Anwendung. Im § 2 der KindArbSchV werden die Tätigkeiten aufgeführt, die für Kinder ab 13 Jahren möglich und erlaubt sind:

    • Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
    • In privaten und landwirtschaftlichen Haushalten: Tätigkeiten in Haushalt und Garten, Botengängen, der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, Nachhilfeunterricht, der Betreuung von Haustieren, Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren
    • In landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei: der Ernte und der Feldbestellung, der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Versorgung von Tieren,
    • Handreichungen beim Sport
    • Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien

    Für diese Tätigkeiten gelten strenge Richtlinien in Bezug auf Unfallverhütung und das Tragen von Lasten, die vom Arbeitgeber beachten werden müssen.

    Bei Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren gibt es Unterschiede

    Für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren, die nicht mehr schulpflichtig sind, gelten weitergehende Beschäftigungsmöglichkeiten und veränderte Arbeitszeiten. Jugendliche dürfen bis zu 8 Stunden täglich oder 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Für schulpflichtige Jugendliche gilt jedoch weiterhin die Einschränkung einer Arbeitszeit von höchstens zwei Stunden täglich.

    Wichtig: Vereinbaren Sie mit einem Jugendlichen einen Aushilfsarbeitsvertrag, so ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten in jedem Fall vorgeschrieben. Ein Arbeitsvertrag oder Aushilfsvertrag ohne die Einwilligung der Eltern ist gesetzlich verboten.

    Achtung Sonderfall: Schüler ab 15 Jahren dürfen im Rahmen der Schulferien für insgesamt vier Wochen pro Kalenderjahr einen Ferienjob übernehmen – eine längerfristige Beschäftigung ist nicht möglich.

    Die Arbeitszeit kann generell in die Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr gelegt werden. Ab 16 Jahre ist auch eine Beschäftigung im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr, bzw. in mehrschichtigen Betrieben sogar bis 23 Uhr möglich.

    Am Wochenende dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden  – Ausnahmeregelungen gelten gemäß § 16 JArbSchG in folgenden Berufszweigen:

    An Samstagen:

    • in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen
    • in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr
    • im Verkehrswesen
    • in der Landwirtschaft und Tierhaltung
    • im Familienhaushalt
    • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe
    • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen
    • bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
    • beim Sport
    • im ärztlichen Notdienst
    • in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge

    Beschäftigen Sie Jugendliche am Samstag, müssen Sie darauf achten, dass der Jugendliche immer eine Fünf-Tage-Woche hat und entsprechend freie Tage einkalkulieren. Gemäß § 15 JArbSchG sollten die beiden freien Tage der Woche nach Möglichkeit aufeinanderfolgen.

    An Sonntagen gibt es ebenfalls in sehr engen Grenzen Ausnahmeregelungen für die Tätigkeit von Jugendlichen, die gemäß § 17 JArbSchG nur in folgenden Berufszweigen erlaubt ist:

    • in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen
    • in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen
    • im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
    • im Schaustellergewerbe
    • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen)
    • beim Sport
    • im ärztlichen Notdienst
    • im Gaststättengewerbe

    Auch für die Tätigkeit an Sonntagen gilt, dass jeder zweite Sonntag beschäftigungsfrei sein sollte. Es gilt auch bei Sonntagsarbeit die Fünf-Tage-Woche für Jugendliche.

    Beschäftigung an Feiertagen:

    Das JArbSchG regelt in § 18 ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für Jugendliche an bestimmten Feiertagen. Jugendliche dürfen nicht am 24. Dezember nach 14.00 Uhr und am 31. Dezember nach 14.00 Uhr beschäftigt werden. Auch die Beschäftigung am 25. Dezember, 01. Januar am ersten Osterfeiertag und am 01. Mai ist verboten. Für alle anderen Feiertage gilt, dass eine Beschäftigung am Feiertag nach den Arbeitszeitregelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes möglich ist.

    Besteht eine Sozialversicherungspflicht von Schülerjobs?

    Ferienjobs gehören zu den sozialversicherungsfreien Beschäftigungen, da Jugendliche höchstens für vier Wochen im Jahr, während der Schulferien beschäftigt werden dürfen. Damit liegen Sie im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigungen, die per Definition nicht länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen.

    Beschäftigen Sie Jugendliche im Rahmen eines Mini-Jobs für höchstens 450 Euro pro Monat, so besteht für den Jugendlichen ebenfalls keine Sozialversicherungspflicht. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet die pauschalen Abgaben zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Bei einer Beschäftigung zwischen 450 Euro und 850 Euro fallen auch für den Jugendlichen Sozialversicherungsbeiträge an.

    Ist der Jugendliche regulär als Teilzeitkraft in Ihrem Unternehmen beschäftigt, so gilt er in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht als vollwertiger Mitarbeiter, für den alle relevanten Steuern und Abgaben zu entrichten sind.

    Bekommen Schüler den Mindestlohn?

    Der Mindestlohn, der zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro pro Stunde steigt, gilt nur für volljährige Schüler als Mitarbeiter. Minderjährige sind von der Mindestlohn-Regelung ausgenommen und können in Bezug auf die Entlohn flexibel behandelt werden.

    Wie ist der Urlaub geregelt?

    Auch Jugendliche erhalten bei einer Dauerbeschäftigung gesetzlich geregelte, bezahlte Urlaubstage. Der § 19 im JArbSchG regelt die Anzahl der Urlaubstage, die Jugendlichen pro Kalenderjahr zustehen: mindestens

    • 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist
    • 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist
    • 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist
    Wichtig: Der Urlaub sollte den Jugendlichen in der Zeit der Berufsschul-Ferien gewährt werden. Erhalten Jugendliche keinen Urlaub während der Ferienzeiten, so muss jeder Arbeitstag wiederum mit einem Extra-Urlaubstag vergütet werden.

    Überstunden sind für Jugendliche nicht vorgesehen, da Sie nicht über die gesetzlichen Grenzen hinaus arbeiten dürfen. Es ist allerdings möglich, Arbeitszeiten vorzuziehen oder nachzuholen, wenn durch einen Feiertag ein Brückentag im Unternehmen entsteht. In diesem Fall kann die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt oder vorab „angespart“ werden.

    Wie sieht die Regelung der Ruhepausen bei Schülerjobs aus?

    Der § 11 des JArbSchG regelt die Ruhepausen von Jugendlichen. Jugendlichen stehen bei einer Beschäftigungszeit:

    • von mehr als 4,5 Stunden täglich 30 Minuten Pause
    • von mehr als 6 Stunden täglich 60 Minuten Pause

    Die erste Pause muss nach mindestens 4,5 Stunden eingelegt werden, wobei jede Pause mindestens 15 Minuten dauern muss. „Mini-Breaks“ gelten im Sinne des Gesetzes nicht als Erholungspausen. Tarifvertragliche Regelungen können von den gesetzlichen Regelungen abweichen.

    Besonderheiten und Abweichungen

    Die § 21 und 21a des JArbSchG beschreiben Ausnahmeregelungen, in denen arbeitsrechtliche Regelungen, wie Arbeitsdauer, Pausenregelung oder Feiertagsregelung nicht angewendet werden müssen. Diese Ausnahmeregelungen greifen bei unaufschiebbaren Notfällen oder auch, wenn keine Erwachsenen anwesend sind. Tritt ein solcher Notfall ein, haben Sie als Arbeitgeber die Pflicht, die entstandene Mehrarbeit in den folgenden drei Wochen durch Freizeit auszugleichen.

    Auch durch tarifvertragliche Regelungen sind Abweichungen der täglichen Arbeitszeit oder der 5-Tage-Woche möglich, wobei die engen Grenzen des JArbSchG erhalten bleiben.

    Wo besteht ein Beschäftigungsverbot für Schüler?

    Beschäftigen Sie Jugendliche in Bereichen, die allgemein als gefährlich oder unsicher gelten, so gilt in diesem Fall ein Beschäftigungsverbot. § 22 JArbSchG beschreibt klar die Einsatzbereiche, in denen ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche gilt:

    • Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen
    • Tätigkeiten, bei denen Jugendliche sittlichen Gefahren ausgesetzt sind
    • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, die Jugendliche aufgrund fehlender Erfahrung nicht einschätzen können.
    • Arbeiten, die außergewöhnliche Hitze, Kälte oder Nässe, sowie Lärm, Strahlung oder Erschütterungen beinhalten
    • Arbeit mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen

    Eine Tätigkeit in diesen Bereichen ist nur dann möglich, wenn eine fachkundige Aufsichtsperson den Schutz des Jugendlichen gewährleistet oder wenn bei der Arbeit mit Gefahrstoffen die Luftgrenzwerte für gefährliche Stoffe nicht überschritten werden.

    Jugendlichen ist zudem Akkordarbeit, zum Beispiel die Tätigkeit am Fließband in einer Fahrzeugfabrik verboten. Entscheidend ist hier, dass die Tätigkeit nicht nach Stundenlohn, sondern nach Stückzahl berechnet wird und ein erhöhtes Arbeitstempo zu einem erhöhten Stundenlohn führt. Auch wenn bereits mehrere Erwachsene in Akkordarbeit tätig sind, darf ein Jugendlicher nicht für diese Arbeiten hinzugezogen werden.

    Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf Unfall- und Gesundheitsgefahren

    Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Schüler als Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn über Unfall- und Gesundheitsgefahren aufzuklären. Typische Unterweisungen beziehen sich auf das richtige Anlegen der Schutzkleidung oder auch auf die professionelle Bedienung von Geräten und Maschinen. Eine Unterweisung muss spätestens alle sechs Monate wiederholt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind im § 29 JArbSchG zu finden. Im Bereich der gesundheitlichen Betreuung dürfen Sie Jugendliche nur beschäftigen, wenn diese ärztlich untersucht wurden und ein Gesundheitszeugnis vorlegen.

    Wie sind Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz zu behandeln?

    Um die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des JArbSchG zu verfolgen, sind verschiedene Behörden eingesetzt. Unter anderem befasst sich das Gewerbeaufsichtsamt oder auch das Amt für Arbeitsschutz mit der Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

    Der § 58 JArbSchG regelt, wie Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz behandelt werden. In der Regel handelt es sich bei der Missachtung der gesetzlichen Regelungen um Ordnungswidrigkeiten. In besonders schweren Fällen können Verstöße gegen das JArbSchG aber auch als Straftat geahndet und entsprechend verfolgt werden. Werden die Regelungen des JArbSchG nicht befolgt, so werden Bußgelder bis 15.000 Euro verhängt. Handelt es sich um eine Straftat, kann auch eine Freiheitsstrafe die Folge sein.

    Die Bußgelder pro Tag und pro Kind/Jugendlicher sind erheblich und kein Kavaliersdelikt. Hat ein Arbeitgeber mehr als dreimal gegen die Regelungen des JArbSchG verstoßen, ist ihm die Beschäftigung von Jugendlichen nicht mehr erlaubt.

    Fazit: Schüler sollten die Arbeitswelt in kleinen Schritten kennenlernen

    Die Beschäftigung von Schülern als Mitarbeiter ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Schüler sehr lukrativ. Schüler lernen die Arbeitswelt kennen und haben die Möglichkeit, für sich selbst das „erste Geld“ zu verdienen. Als Arbeitgeber sind Sie bei der Beschäftigung von Schülern als Mitarbeiter auf die Zustimmung der Eltern angewiesen. Es gelten für Sie die gesetzlichen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Bezug auf Beschäftigungsdauer, Arbeits- und Pausenzeiten. Sozialversicherungspflichtig werden Schüler-Jobs erst, wenn diese die Grenze von 450 Euro monatlich (Mini-Job) überschreiten. Kurzfristige Beschäftigungen von Jugendlichen unter 18 Jahren unterliegen zudem nicht dem Mindestlohn. Beachten Sie die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, können Sie sehr erfolgreich Schüler als Mitarbeiter beschäftigen und über diesen Weg möglicherweise Ihre neuen Auszubildenden kennenlernen und bei guter Auftragslage flexible und motivierte Aushilfen beschäftigen.

    FAQ – Schülerjob

    Dürfen Kinder mit 13 Jahren arbeiten?

    Kinder unter 13 dürfen nicht beschäftigt werden. Handelt es sich um eine Beschäftigung des Kindes innerhalb der Familie, ist es erlaubt. Ab 13 Jahren dürfen Kinder mit Zustimmung der Eltern bis zu 2 Stunden täglich beschäftigt sein.

    Wie lange darf ein Jugendlicher in Pause gehen?

    Gemäß § 11 des JArbSchG ist die Reglung von Jugendlichen geregelt. Wird ein Jugendlicher mehr als 4,5 Stunden täglich beschäftigt, ist die Reglung 30 Minuten Pause. Wird aber bis zu 6 Stunden täglich gearbeitet, ist der Arbeitgeber verpflichtet eine volle Stunde zur Verfügung zu stellen. Diese sollte nach 4,5 Stunden erfolgen.