20 Fragen im Bewerbungsgespräch, die Sie nicht beantworten müssen

20 Fragen im Bewerbungsgespräch, die Sie nicht beantworten müssen

Die Personalchefs haben selbstverständlich das Recht, den Bewerbern im Vorstellungsgespräch Fragen zu stellen. Doch es gibt eine ganze Reihe von Fragen, auf die Sie im Bewerbungsgespräch keine Antwort geben müssen. An einigen Stellen sind sogar Lügen erlaubt.

Die Personalchefs haben selbstverständlich das Recht, den Bewerbern im Vorstellungsgespräch Fragen zu stellen. Doch es gibt eine ganze Reihe von Fragen, auf die Sie im Bewerbungsgespräch keine Antwort geben müssen. An einigen Stellen sind sogar Lügen erlaubt.

Die rechtlichen Einschränkungen bei den Fragen im Bewerbungsgespräch resultieren in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Artikel 3 des Grundgesetzes. Dort heißt es wörtlich:

„Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Allein schon diese Formulierung gibt zahlreiche Hinweise darauf, welche Fragen bei einem Vorstellungsgespräch unzulässig sind. Doch es gibt weitere Gesetze, in denen sich Einschränkungen finden. Dazu zählen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie das SGB IX.

    Frage 1: Sind Sie schwanger?

    Frauen müssen die Frage nach einer Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch nicht beantworten. Das hat Europäischen Gerichtshof im Verfahren mit dem Aktenzeichen C-109/00 eindeutig bestätigt. Allerdings gibt es hier eine Einschränkung. Die Zulässigkeit der Antwortverweigerung oder Falschantwort trifft nur beim Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zu. Handelt es sich um eine befristete Tätigkeit, die als Schwangerschaftsvertretung ausgelegt ist, müssen Bewerberinnen diese Frage im Bewerbungsgespräch wahrheitsgemäß beantworten. In den ersten Monaten einer Schwangerschaft könnten Sie beispielsweise antworten:

    „Meines Wissens bin ich nicht schwanger.“

    Frage 2: Haben Sie kleine Kinder?

    Die Frage nach dem Familienstand zielt in der Regel darauf ab, Einschränkungen bei der zeitlichen Flexibilität ausfindig zu machen. Eine Benachteiligung müssen vor allem alleinerziehende Mütter und Väter befürchten. Da dies gegen das Benachteiligungsverbot aus dem europäischen Recht und dem Grundgesetz verstößt, sind Fragen nach dem Familienstand im Vorstellungsgespräch generell nicht zulässig. Fragen Personalchefs solche Fakten trotzdem ab, dürfen die Bewerber die Antwort verweigern und sogar falsche Antworten geben. Eine gute und schlaue Antwort wäre:

    „Ich habe keine kleinen Kinder, die ich allein betreuen muss.“

    Frage 3: Wollen Sie in naher Zukunft Kinder haben?

    Ihre Familienplanung geht den Personalchef gar nichts an. Diese Frage wird vor allem Frauen trotzdem gern gestellt, um beispielsweise Ausfälle durch den Wochenurlaub und die Elternzeit zu vermeiden. Eine allein daraus resultierende Entscheidung für einen anderen Bewerber wäre ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Sie dürfen also auch gern bei einer noch nicht abgeschlossenen Familienplanung so antworten:

    „Nein, ich plane keine Kinder.“

    Frage 4: Wie alt sind Sie?

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet auch die Frage nach dem Alter. Das spielt in der Praxis allerdings keine Rolle. Das Alter können die Personalchefs auf der Basis der Angaben zum Geburtsdatum im Lebenslauf selbst ausrechnen. Fragt der Personalchef trotzdem nach dem Alter, könnten Sie beispielsweise mit einem Scherz antworten:

    „Das Alter laut Geburtsurkunde ist nicht wichtig, sondern die Frage, wie alt man sich tatsächlich fühlt.“

    Frage 5 im Bewerbungsgespräch: Welcher Ethnie gehören Sie an?

    Auch in diesem Bereich gilt das Allgemeine Gleichstellungsgesetz. Wollen die Personalchefs die ethnische Herkunft wissen, handelt es sich um eine im Vorstellungsgespräch verbotene Frage. Theoretisch darf der künftige Arbeitgeber nicht einmal erfragen, in welchem Land der Bewerber geboren wurde. Hier sollten Bewerber im Einzelfall entscheiden, ob sie eine Antwort geben. Wollen Sie die Antwort verweigern, ist es meistens der beste Weg, diese Frage bewusst zu ignorieren. Auch eine Gegenfrage wäre sinnvoll:

    „Warum wollen Sie das wissen?“

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    Im Bewerbungsgespräch müssen Sie die Frage nach Ihrer Ethnie nicht beantworten © pressmaster – Adobe Stock

    Frage 6: In welchem Land wurden Sie geboren?

    In vielen Berufen spielen Sprachkenntnisse eine wichtige Rolle. Die Kenntnis einer ausländischen Sprache als Muttersprache kann also durchaus ein bedeutender Vorteil gegenüber anderen Bewerbern sein. Deshalb macht der Gesetzgeber an dieser Stelle auch eine Ausnahme. Bei Stellenausschreibungen, in denen Sprachkenntnisse zu den Anforderungen gehören, ist die Frage nach der Muttersprache zulässig. Möchten Sie das Herkunftsland nicht angeben, empfiehlt sich eine Gegenfrage:

    „Benötige ich spezielle Sprachkenntnisse für meinen Job?“

    Frage 7: Sind Sie mit einem Ausländer verheiratet?

    Mit wem Sie verheiratet sind, geht Ihren künftigen Arbeitgeber nichts an, denn es wirkt sich nicht auf Ihren Job aus. Das ist allein Ihre Privatsache. Das der Arbeitgeber wissen muss, ob Sie verheiratet sind oder nicht, ist lediglich aus steuerlichen Gründen notwendig. Ansonsten können Sie (auch wenn es nicht so ist) schlicht antworten:

    „Nein, ich bin nicht mit einem Ausländer verheiratet.“

    Frage 8: In welchen Vermögensverhältnissen leben Sie?

    Bei den Vermögensverhältnissen gilt keine Offenbarungspflicht. Vermögensfragen im Vorstellungsgespräch sind mit einigen Ausnahmen unzulässig. Die Ausnahmen gelten für Bewerber, die als Führungskräfte in den höheren Managementebenen zum Einsatz kommen sollen. Das berechtigte Schutzinteresse des Arbeitgebers kommt auch an anderen Stellen zum Tragen. Dabei handelt es sich um Berufe, die einen ständigen Umgang mit größeren Geldsummen erfordern.
    Beispiele dafür sind Bankangestellte, Fondsverwalter und Chefkassierer in größeren Kaufhäusern und Supermärkten. Kurz gesagt, die Ausnahmen gelten für alle Berufe, in denen das Risiko einer Veruntreuung von Geldern besteht. In allen anderen Fällen können Sie sehr direkt antworten:

    „Meine Vermögensverhältnisse spielen für die beabsichtigte Tätigkeit keine Rolle.“

    Frage 9: Haben Sie laufende Pfändungen?

    Viele Bewerber sind sich nicht sicher, ob sie die Frage nach Lohnpfändungen im Bewerbungsgespräch beantworten müssen. Hier leitet sich die Antwort aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Gibt es beispielsweise nur eine Lohnpfändung für rückständigen Kindesunterhalt, resultiert daraus für den Arbeitgeber kein unzumutbarer Aufwand.
    In diesem Fall können Bewerber die Antwort verweigern oder eine falsche Antwort geben. Liegen dagegen zahlreiche Lohnpfändungen vor, besteht die Verpflichtung zu einer ehrlichen Antwort im Bewerbungsgespräch. Haben Sie beispielsweise laufende Pfändungen, die nicht über den Arbeitgeber erfolgen, können Sie einfach sagen:

    „Nein, bei mir gibt es keine Lohnpfändungen.“

    Frage 10: Haben Sie Privatinsolvenz angemeldet?

    Hier gilt das Gleiche wie für die Frage nach den Vermögensverhältnissen. Ob Sie in einer Insolvenz stecken, spielt nur in bestimmten Berufen eine Rolle. Haben Sie also den Mut, den Personalchef in allen anderen Fällen sehr direkt auf die Unzulässigkeit dieser Frage hinzuweisen. Wie? – Eine gute Antwort wäre:

    „Selbst wenn ich eine Insolvenz laufen hätte, wäre das kein Hindernis für meine künftige Tätigkeit bei Ihnen.“

    Frage 11: Welcher Religion gehören Sie an?

    Fragen nach der Religion im Vorstellungsgespräch sind grundsätzlich unzulässig. Eine Benachteiligung aufgrund einer Religionszugehörigkeit darf weder nach dem Grundgesetz noch nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz erfolgen. Aber dabei gibt es ebenfalls Ausnahmen, die jedoch enge Grenzen besitzen. Es kommt darauf an, ob die praktizierte Religion einen unmittelbaren Zusammenhang mit der auszuübenden Tätigkeit aufweist.
    Ein Arzt, der sich in einem kirchlichen Krankhaus für eine rein medizinische Tätigkeit bewirbt, darf nicht nach seiner Religion gefragt werden. Dazu liegen bereits einige eindeutige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vor. Eine sehr einfache Antwort wäre also:

    „Eine Religionszugehörigkeit ist für meine Tätigkeit nicht erforderlich. Deshalb gehört Sie zu meiner reinen Privatsache.“

    Frage 12: Welche politische Überzeugung vertreten Sie?

    Auch Fragen nach der politischen Überzeugung dürfen Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nicht stellen. Anders ist die Sachlage natürlich, wenn ein Bewerber direkt im Apparat einer politischen Partei arbeiten will. Dann ist ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Es zielt darauf ab, dass die Arbeitnehmer die gleichen Überzeugungen wie die Partei oder andere politische Organisation als Arbeitgeber vertreten. In diesem Fall muss die Frage nach der politischen Überzeugung ehrlich beantwortet werden. Ansonsten sollte die klare Ansage lauten:

    „Meine politische Überzeugung ist für eine eventuelle Tätigkeit bei Ihnen nicht relevant.“

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    Prinzipiell darf im Bewerbungsgespräch keine Frage zu Ihrer politischen Überzeugung gestellt werden © Rawpixel.com – Adobe Stock

    Frage 13: Gehören Sie einer Gewerkschaft an?

    Die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit im Bewerbungsgespräch ist ebenfalls unzulässig. Das Ziel ist es, zu verhindern, dass Unternehmen ausschließlich nicht organisierte Mitarbeiter einstellen. Auch hier dürfen Sie deshalb auf die fehlende Relevanz für Ihre Tätigkeit hinweisen. Eine weitere (zugegebenermaßen etwas provokante) Antwortmöglichkeit wäre:

    „Man kann jederzeit in eine Gewerkschaft eintreten oder aus einer Gewerkschaft austreten. Was hat der Stand heute für eine Bedeutung für Sie?“

    Frage 14: Haben Sie Vorstrafen?

    Bei strafrechtlichen Fragen im Bewerbungsgespräch gibt es beachtenswerte Unterschiede. Eine drohende Haftstrafe unterliegt der Offenbarungspflicht. Das heißt, der Bewerber muss den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch unaufgefordert darüber informieren. Der Grund dafür ist, dass sich daraus gravierende und absehbare Einschränkungen bei der Verfügbarkeit der neuen Arbeitskraft ergeben. Bei der Frage nach Vorstrafen im Bewerbergespräch ist die Situation anders.
    Zulässig ist die Abfrage von Vorstrafen nur dann, wenn sie einen direkten Bezug zur auszuübenden Tätigkeit haben. Ein Beispiel dafür sind Vorstrafen aus Verkehrsdelikten beispielsweise bei Busfahrern und Lkw-Fahrern. Gibt es keinen solchen Zusammenhang, weisen Sie den Personalchef am besten so in die Schranken:

    „Selbst wenn ich Vorstrafen hätte, würden sie die Einsatzmöglichkeiten in meinem Beruf nicht einschränken.“

    Frage 15: Laufen gegen Sie Ermittlungsverfahren?

    In einigen Fällen hat der Arbeitgeber das Recht, sogar Fragen zu laufenden Ermittlungsverfahren im Bewerbungsgespräch zu stellen. Diese Ausnahmen gelten beispielsweise für Sexualdelikte bei Bewerbungen in Kindertagesstätten und Kinderheimen sowie in Lehrberufen. Sind die Ermittlungsverfahren ohne Auswirkungen auf Ihren Beruf, wählen Sie als Antwort optimalerweise ebenfalls den direkten Weg in Form einer Aufforderung:

    „Erklären Sie mir bitte, welche Auswirkungen eventuelle Ermittlungsverfahren auf meine Tätigkeit haben könnten?“

    Frage 16: Haben Sie körperliche oder geistige Behinderungen?

    Viele Bewerber glauben, dass sie Behinderungen grundsätzlich angeben müssen. Das trifft vor allem dann zu, wenn bei den Bewerbern eine Behinderung durch das Versorgungsamt anerkannt wurde. Diese Annahme ist vom Grundsatz her falsch. Die Frage nach Behinderungen im Vorstellungsgespräch ist nur unter bestimmten Umständen zulässig.
    Jede andere Vorgehensweise würde gegen das Grundgesetz, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Regelungen im SGB IX verstoßen. Als Ausnahmen gelten die Tätigkeiten, in denen die von einer Behinderung betroffenen Einschränkungen eine wichtige Rolle spielen. In allen anderen Fällen können Sie diese Frage einfach verneinen.

    Frage 17: Haben Sie chronische Krankheiten?

    Die gleichen Grundsätze treffen auch auf die Fragen zum Gesundheitszustand im Bewerbungsgespräch zu. Allerdings ist hier eine Einschränkung zu beachten, die aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 1 AZR 251/63) resultiert. Eine wahrheitsgemäße Beantwortung ist dann erforderlich, wenn sich die Krankheit auf die Eignung für ein bestimmtes Jobangebot auswirkt. In einigen Fällen muss der Bewerber sogar unaufgefordert Auskunft erteilen.
    Das trifft auf die Träger und Ausscheider übertragbarer Krankheiten zu, die in medizinischen Berufen oder Pflegeberufen arbeiten wollen. Verschweigen sie ein solches Risiko, machen sie sich sogar im Falle eines fahrlässigen Verschweigens schadenersatzpflichtig. Ansonsten dürfen Sie reinen Gewissens antworten:

    „Nein, mir sind keine chronischen Krankheiten bekannt, die Folgen für meinen Beruf haben.“

    Frage 18: Gelten für Sie Wettbewerbsverbote

    Stellt der Arbeitgeber Fragen zu Wettbewerbsverboten im Bewerbungsgespräch, müssen diese immer wahrheitsgetreu beantwortet werden. Hier trifft den Bewerber eine Offenbarungspflicht. Das heißt, er muss auf bestehende Wettbewerbsverbote unaufgefordert hinweisen. Solche Wettbewerbsverbote können aus verschiedenen Ursachen resultieren:

    • Arbeitsverträge
    • Regierungstätigkeit
    • Tätigkeit in Forschungseinrichtungen
    • Tätigkeit in militärischen Einrichtungen
    • Arbeit als sonstiger Berufsgeheimnisträger

    Treffen diese Aspekte auf Sie nicht zu, lautet die Antwort schlicht und einfach: „Nein.“

    Frage 19: Haben Sie pflegebedürftige Angehörige?

    Theoretisch darf der Personalchef die Frage nach pflegebedürftigen Angehörigen im Bewerbungsgespräch gar nicht stellen. Allerdings könnte es sein, dass Sie sich von Ihrem künftigen Chef besondere Arbeitszeitregelungen wünschen. Dann sollten Sie diese Frage natürlich ehrlich beantworten. Gehen davon keine Beschränkungen der zeitlichen und örtlichen Flexibilität aus, ist eine Lüge erlaubt. Antworten Sie deshalb am besten so:

    „Selbst wenn ich pflegebedürftige Angehörige hätte, müssten Sie keine Einschränkung meiner Einsatzfähigkeit befürchten.“

    Frage 20: Welche sexuelle Ausrichtung haben Sie?

    Das ist sozusagen die „Krönung“ der im Bewerbungsgespräch unzulässigen Fragen. Sie greift extrem tief in die persönliche Sphäre der Bewerber ein, womit sich die Unzulässigkeit bereits aus dem Grundgesetz ergibt. Deshalb dürfen Sie diese Frage ohne Angst gern etwas provokant mit einer Gegenfrage beantworten:

    „Welche Rolle spielt es für meine Tätigkeit, ob ich gleichgeschlechtlich oder heterosexuell orientiert bin?“

    Was sollten Bewerber beim Umgang mit den Fragen der Arbeitgeber beachten?

    Einen Fakt müssen Bewerber immer im Hinterkopf behalten. Die Verweigerung von Antworten weckt Misstrauen und hat im schlimmsten Fall eine Absage zur Folge, denn wer nichts zu verbergen hat, kann jede Frage ehrlich beantworten. Zutreffende Antworten auf einige nicht zulässige Fragen können dem Arbeitgeber entscheidende Vorteile bringen. Das beste Beispiel sind die Förderungen, die Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Arbeitskräften mit anerkannten Behinderungen in Anspruch nehmen können.
    Die daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteile sind oft das „Zünglein an der Waage“ bei der Entscheidung zwischen zwei gleichwertigen Bewerbern. Die ehrliche Antwort auf die Frage nach der Schwangerschaft ermöglicht dem neuen Chef eine vorausschauende Planung einer Vertretung. Sie sollten als Bewerber deshalb immer sehr individuell entscheiden, ob Sie beim Bewerbergespräch an sich unzulässige Fragen beantworten oder nicht.

    Autor: Redaktion Personalwissen