Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt Arbeitgebern jede Menge Möglichkeiten an die Hand, um Arbeitsverhältnisse (zunächst)
nur befristet abzuschließen. Insbesondere für Branchen, in denen zeitweilig Arbeitsspitzen entstehen, ist dieses Vorgehen besonders beliebt. Als Arbeitgeber tragen Sie hier jedoch die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Befristung, wie der Arbeitgeber im nachfolgenden Urteil feststellen musste.