Wirtschaftliche Gründe können dazu führen, dass Sie in diesem Jahr – anders als in den Vorjahren – kein Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld an Ihre Mitarbeiter zahlen wollen oder können. Wenn Sie die Zahlung in der Vergangenheit unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt haben, sollte die Streichung auch rechtlich zulässig sein. Aber ist Ihr Freiwilligkeitsvorbehalt wirksam? Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.2.2024 (10 AZR 345/22) zeigt, worauf es ankommt.