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Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Vergütungspflicht für Mitarbeiter geregelt, die von ihrer Tätigkeit zur Ausübung des Betriebsratsmandats
freigestellt sind. Danach sind diese so zu vergüten, als würden sie ihrer Arbeit regulär nachkommen. Weder eine Besserstellung noch eine Benachteiligung sind erlaubt. Allerdings ist es nicht immer einfach zu ermitteln, wie hoch genau die eigentliche Vergütung gewesen wäre. Das gilt vor allem bei Betriebsratsmitgliedern, die schon sehr lange freigestellt sind.
Mit der Zustellung der Kündigung allein ist es nicht getan: Ihr Mitarbeiter muss zwar gehen, als Arbeitgeber müssen Sie jedoch noch den Papierkram erledigen. Zudem sind noch zusätzliche Punkte zu beachten, bis der Arbeitnehmer endgültig Ihren Betrieb verlässt.
Von der Arbeit freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen vom Arbeitgeber weiterbezahlt werden. So weit, so klar. Streit gibt es jedoch immer wieder – insbesondere bei sehr lange freigestellten Betriebsratsmitgliedern – über die konkrete Höhe der Vergütung. Kein Arbeitgeber hat eine Glaskugel, in der sich erblicken lässt, wie die berufliche Entwicklung des Mitglieds ohne seine Freistellung ausgesehen hätte. Aus diesem Grund ist hier vor allem das Betriebsratsmitglied selbst gefragt, wie der nachfolgende Fall zeigt.
Zahlen Arbeitgeber eine lohnsteuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie, dürfen sie Mitarbeiter in der Freistellungsphase nicht einfach außen vor lassen. So urteilte vor einigen Monaten das Arbeitsgericht Köln (Az. 18 Ca 4857/23). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab kürzlich dagegen einer tarifvertraglichen Klausel grünes Licht, die Mitarbeiter in der „Passivphase“ der Altersteilzeit im Hinblick auf eine Inflationsausgleichsprämie leer ausgehen lässt (11.6.2024, Az. 16 SLa 27/24). Lesen Sie hier, mit welcher Begründung.