Wenn nichts mehr geht, denken Sie an den letzten Strohhalm: den Antrag auf Auflösung gegen Abfindung
Die einzige Konstellation, in der eine Abfindung nicht von Ihnen als Arbeitgeber vereinbart, sondern allein vom Arbeitsgericht bestimmt werden kann, ist in §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitsrichter im Kündigungsschutzprozess das Arbeitsverhältnis auch durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung beenden. Ein solches Urteil ist an folgende 3 Voraussetzungen geknüpft.