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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Wenn nichts mehr geht, denken Sie an den letzten Strohhalm: den Antrag auf Auflösung gegen Abfindung
Die einzige Konstellation, in der eine Abfindung nicht von Ihnen als Arbeitgeber vereinbart, sondern allein vom Arbeitsgericht bestimmt werden kann, ist in §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitsrichter im Kündigungsschutzprozess das Arbeitsverhältnis auch durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung beenden. Ein solches Urteil ist an folgende 3 Voraussetzungen geknüpft.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Mit Verhandlungsgeschick zur angemessenen Abfindungshöhe
Um eine Abfindungszahlung an Ihren Arbeitnehmer werden Sie in den allermeisten Fällen nicht herumkommen. An diesem Punkt ist für Sie besonders wichtig, dass sich die Kosten im Rahmen halten. Regelmäßig werden diesbezüglich Verhandlungen stattfinden, in denen sowohl Sie als auch der betreffende Arbeitnehmer Argumente vortragen, um die Höhe der Abfindung zum jeweiligen Vorteil zu beeinflussen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Punkte Sie ins Feld führen können, um die Abfindungshöhe zu drücken. Gleichzeitig müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Mitarbeiter diese Merkmale umgekehrt zu seinen Gunsten „ausschlachten“ wird.
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Personalabbau per Aufhebungsvertrag: Rechnen Sie genau, bevor Sie eine attraktive Abfindung anbieten
Wenn Umstrukturierungen oder eine schwache Auftragslage einen Personalabbau erfordern, können Sie den Prozess mithilfe von Aufhebungsverträgen und Abfindungsangeboten beschleunigen. Sie ersparen sich so betriebsbedingte Kündigungen und können zudem ohne Rücksicht auf soziale Kriterien entscheiden, wem Sie ein Abfindungsangebot machen. Aber Vorsicht: Eine zu hohe Abfindungszusage können Sie nicht ohne Weiteres revidieren (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 19.11.2025, 4 SLa 276/25).
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Abfindung: Wie Sie die „richtige“ Höhe finden und die Zahlung rechtssicher vereinbaren
Um eine Abfindung werden Sie in aller Regel nicht umhin kommen, wenn Ihr Mitarbeiter den Beendigungsvertrag unterzeichnen soll. Für deren Höhe gibt es keine festen Regeln. Das Gesetz gibt zwar an einigen Stellen Orientierungshilfen in bestimmten Konstellationen, wie z. B. bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung (§ 1a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz). Die Abfindungsbeträge im Rahmen eines Aufhebungsvertrags sind jedoch frei verhandelbar. Nutzen Sie diesen Spielraum!
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Mit Abfindungserhöhung zu vorzeitigem Ende: Sprinterklausel
Bei den Verhandlungen über eine Aufhebung sollten Sie immer auch prüfen, ob Sie eine sogenannte Turbo- oder Sprinterklausel in den Vertrag aufnehmen wollen. Eine solche Klausel ermöglicht Ihrem Mitarbeiter, bereits vor dem vereinbarten Ende aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Im Gegenzug werden die ersparten Gehälter anteilig oder gesamt auf die Abfindung aufgeschlagen. Dies kann für beide Seiten vorteilhaft sein, da der Arbeitgeber Planungssicherheit erhält und der Mitarbeiter finanzielle Anreize für einen früheren Austritt hat.
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Enthalten in Das Berufsausbilder-Magazin
Aktuelles Urteil: Sexuelle Übergriffe an Auszubildenden können erhebliche Folgen haben und sehr teuer werden
Auf krasse Art und Weise hat ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln mögliche Folgen sexueller Belästigung sichtbar gemacht (LAG, Urteil vom 09.07.2025, Az. 4 Sla 97/25). Dabei drehte die Arbeitnehmerin, das Opfer der Übergriffe, den Spieß einfach um und konnte am Ende zumindest finanzielle Genugtuung erreichen. Lesen Sie, was genau passiert war und was das für Ihre Ausbildungsarbeit bedeutet.
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Enthalten in Personal aktuell
Machtmissbrauch des Vorgesetzten erhöht die Abfindung
Arbeitnehmer können die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragen, wenn sich ihre Entlassung im Kündigungsschutzprozess als unwirksam erweist und ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln erläutert in seinem Urteil vom 9.7.2025 (4SLa 97/25), wie sich die Abfindung dann berechnet.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf spätere Verbesserung
Ein juristischer Grundsatz lautet: Pacta sunt servanda. Dies bedeutet, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. Dieser Grundsatz gilt auch im Arbeitsrecht, insbesondere beim Abschluss von Aufhebungsverträgen. Wenn es um die genauen Konditionen geht, ist der Inhalt häufig vom Verhandlungsgeschick abhängig. Holt ein anderer Mitarbeiter mehr Abfindung heraus oder sieht eine spätere interne Leitlinie höhere Abfindungen vor, weckt dies natürlich Begehrlichkeiten bei den Arbeitnehmern, die bereits einen Aufhebungsvertrag zu schlechteren Konditionen abgeschlossen haben. Eine Anpassungspflicht besteht dann jedoch im Regelfall nicht.
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Enthalten in Personal aktuell
Aufhebungsvertrag oder Vergleich: Vereinbaren Sie die Urlaubsabgeltung zusätzlich zur Abfindung!
In diese Falle sind schon viele Arbeitgeber getappt: Sie vereinbaren beispielsweise per Aufhebungsvertrag, dass ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer großzügigen Abfindung enden wird – und wundern sich, wenn der betreffende Mitarbeiter anschließend noch Urlaubsabgeltung verlangt. In vielen Fällen führt an der Zahlung dann kein Weg vorbei. Doch Sie können vorsorgen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 3.6.2025, Az. 9 AZR 104/24).
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Sozialplanabfindung nicht gezahlt – Verzugszinsen fallen an
Zur Abmilderung eines Arbeitsplatzverlustes können Sie mit dem Betriebsrat einen Sozialplan mit Abfindungsregelung vereinbaren. Diskutiert wird dann häufig die konkrete Höhe und Berechnung der Abfindung. Kommt keine Einigung zustande, landet das Ganze vor der Einigungsstelle. Doch selbst wenn ein Sozialplan feststeht, kann es im Nachgang noch zu Streitigkeiten kommen. So musste das Bundesarbeitsgericht nun darüber entscheiden, ob ein Arbeitgeber Verzugszinsen zahlen muss, weil er die Abfindung wegen der Klage gegen die Sozialplangestaltung der Einigungsstelle nicht gleich gezahlt hatte.
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Enthalten in Personal aktuell
Abfindungen 2025: 7 Tipps, damit Sie nicht mehr als nötig zahlen und späteren Ärger vermeiden
„Wir zahlen eine Abfindung und haben dann unsere Ruhe“: Diese Hoffnung erfüllt sich nicht immer, wenn Sie sich von einem Mitarbeiter trennen. Manche Mitarbeiter sperren sich, weil sie Einbußen beim Arbeitslosengeld fürchten. Andere bereiten Ihnen nachträglich Ärger, etwa weil netto weniger übrig bleibt als erwartet. Erfahren Sie hier, wie Sie solche Fallstricke sicher vermeiden.
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