Ab Zugang einer Kündigung können Ihre Mitarbeiter normalerweise nur innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Das gilt auch bei einer Mitarbeiterin, die schwanger ist. Nur wenn sie unverschuldet erst später erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung
schwanger war, kann sie danach noch innerhalb von 2 Wochen klagen (§ 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Doch diese Frist dürfte nun unwirksam sein (Arbeitsgericht (ArbG) Mainz, 10.9.2024. 4 Ca 1424/22). Die Folgen für Sie als Arbeitgeber sind erheblich.