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„Gibt es einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zwecks Probearbeit bei einem anderen Arbeitgeber?“
Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
Sagt Ihr Unternehmen einem Beschäftigten einen Firmenwagen inklusive Privatnutzung zu, ist diese Leistung Teil der Entlohnung. Der Mitarbeiter hat einen Anspruch darauf und kann – bei Nichterfüllung – Schadensersatz verlangen. Das gilt selbst dann, wenn er bereits gekündigt hat und sich in der Freistellungsphase befindet. Das geht aus einem gerade veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen hervor (LAG, Urteil vom 22.5.2025, Az. 5 SLa 249/25). Lesen Sie hier, wie Sie eine solche Schadensersatzklage von vornherein umschiffen.
Mitarbeiter, die kurzfristig eine Freistellung benötigen, weil es einen dringenden Pflegefall in der Familie gibt? Diese Situation haben Sie vermutlich auch schon erlebt. Häufig nehmen die Beschäftigten Urlaub, weil sie nicht wissen, dass sie Anspruch auf eine Freistellung für die Pflege Angehöriger haben – und zwar, ohne dass Ihr Unternehmen oder der Beschäftigte die Kosten tragen müssen. Lesen Sie hier, wie das funktioniert, wie Sie die Sozialversicherung des Mitarbeiters regeln und welche Leistungsverbesserungen für die Pflegefreistellung zum 1.7.2025 anstehen.
Es gibt Situationen, in denen kann man nicht erst planen, sich in eine Pflegesituation zu begeben. Vielmehr kann das Leben jeden Tag den Eintritt eines solchen Ereignisses mit sich bringen. Für diesen Fall gibt das PflegeZG allen Beschäftigten – unabhängig von der Unternehmensgröße (!) – das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Diese Tage sollen dafür genutzt werden können, um bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation ihre Angehörigen selbst zu versorgen oder eine geeignete Pflegeversorgung zu organisieren (§ 2 Abs. 1 PflegeZG).
Nach den §§ 3 und 4 PflegeZG haben Beschäftigte einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung für maximal 6 Monate zur Pflege eines pflegebedürftigen
nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (Pflegezeit). Für die Geltendmachung dieses Anspruchs müssen jedoch vor allem bestimmte (Antrags-)Spielregeln eingehalten werden. Im Wesentlichen geht es um 3 Konstellationen der Pflegezeit, die ich Ihnen im Folgenden überblickartig vorstelle.
Mit Blick auf die Ansprüche Ihrer Mitarbeiter auf eine Freistellung für die Pflege von Angehörigen sind vor allem 2 Gesetze zu unterscheiden: das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und das Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Eine vollständige Arbeitsbefreiung ist dabei nur
unter den Voraussetzungen des PflegeZG möglich. Im Folgenden bekommen Sie einen kurzen Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede beider Gesetze.
Mitarbeiter, die sich für Flüchtlinge, den Umweltschutz oder bei der freiwilligen Feuerwehr engagieren, gibt es immer häufiger. Anders gesagt: Ehrenamtliches Engagement nimmt zu und wird immer wichtiger. Doch was bedeutet die nötige Freistellung für das Arbeitsverhältnis und die Entgeltfortzahlung?
Freistellung nach Kündigung: Mitarbeitende müssen sich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist bewerben
Stellen Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter nach der Kündigung von der Arbeit frei, sollten Sie sich darauf einrichten, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Gehalt zu bezahlen. Der Anspruch auf den sogenannten Annahmeverzugslohn erlischt in der Regel auch dann nicht, wenn die oder der Beschäftigte sich in dieser Zeit nicht um eine neue Stelle bemüht (Bundesarbeitsgericht (BAG), 12.2.2025, 5 AZR 127/24).
In bestimmten Situationen können Ihre Mitarbeiter einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, von der Arbeit freigestellt zu werden. Denken Sie nur an Urlaub, Eltern- bzw. Pflegezeit oder auch Betriebsratstätigkeit. Eine wichtige Rolle spielt in der betrieblichen Praxis aber auch der umgekehrte Fall: Sie als Arbeitgeber wollen den Mitarbeiter nach einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach Hause schicken – und zwar rechtssicher.
Die Vergütung von ganz oder teilweise freigestellten Betriebsratsmitgliedern bedeutet für Sie als Arbeitgeber eine Gratwanderung. Denn Sie dürfen Betriebsräte gegenüber ihren vergleichbaren Kollegen weder begünstigen noch benachteiligen. Was aber heißt das für
die Zulagen, die ein Betriebsratsmitglied vor der Freistellung wegen Nacht- oder Wechselschichten erhalten hat? Diese Frage beantwortet das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem im Januar veröffentlichten Urteil vom 28.8.2024 (7 AZR 197/23).