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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
So gehen Sie rechtssicher mit Ihren AGG-Pflichten um
Nicht nur im Bewerbungsverfahren treffen Sie besondere Pflichten im Zusammenhang mit dem AGG und dessen Benachteiligungsverboten Auch im laufenden Arbeitsverhältnis werden Sie als Arbeitgeber insoweit erheblich auf die Probe gestellt. Wie Sie mit diesen zusätzlichen Hürden rechtssicher umgehen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
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Die Diskriminierungsfalle Nr. 1: Die Stellenbesetzung
Ein großer Anteil der Diskriminierungsklagen geht auf abgelehnte Bewerber zurück. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Diese haben nichts mehr zu verlieren und versuchen dann, mit AGG-Klagen wenigstens noch Geld mitzunehmen. Um teuren Entschädigungsforderungen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie gerade bei Stellenbesetzungen jeden Eindruck einer Diskriminierung vermeiden.
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Überblick: Die Benachteiligungsverbote und ihre Ausnahmen
Nach dem AGG ist es verboten, Beschäftigte wegen eines oder mehrerer der Diskriminierungsmerkmale schlechter zu behandeln als andere. Wie von jedem Grundsatz gibt es jedoch auch hier Ausnahmen. Schließlich verlangt das Gesetz von Ihnen keine absolute Gleichmacherei. Das AGG untersagt unmittelbare Benachteiligungen, mittelbare Benachteiligungen sowie (sexuelle) Belästigungen.
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Diskriminierungsverbote: Diese Grundsätze sollten Sie kennen
Diskriminierung fängt zumeist im Alltag an und beginnt damit auch oft bereits am Arbeitsplatz. Um Diskriminierung im Arbeitsleben einzudämmen, wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschaffen. Bei dessen Umsetzung sind – wie so oft – Sie als Arbeitgeber gefragt. Im folgenden Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Grundsätze mit Blick auf die Diskriminierungsverbote.
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Welche Folgen Ihnen bei AGG-Verstößen (nicht) drohen
Selbst wenn Ihnen im Bewerbungsverfahren einmal ein Fehler unterlaufen sein sollte: Einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder den beruflichen Aufstieg (bei der Diskriminierung im Rahmen einer Beförderung) hat der Benachteiligte nicht (§ 15 Abs. 6 AGG). Die von einer Diskriminierung oder Belästigung betroffenen Bewerber oder Mitarbeiter können Ihnen gegenüber aber folgende Rechte geltend machen.
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Wer die (Nicht-)Benachteiligung vor Gericht beweisen muss
Den Nachweis für eine Diskriminierung trägt nach allgemeinen Prozessgrundsätzen zunächst derjenige, der die Entschädigung verlangt. Nach § 22 AGG reicht es hierfür aber aus, wenn er Indizien darlegt, die eine Benachteiligung als möglich erscheinen lassen. Sodann ist es an Ihnen als Arbeitgeber, den Nachweis zu führen, dass keine Diskriminierung erfolgt ist. Oft, aber nicht immer, ein schwieriges Unterfangen.
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Arbeitgeber zieht jüngeren Bewerber trotz geringerer Eignung vor – Gericht sieht gerechtfertigte Benachteiligung
In vielen Branchen ist es nicht mehr ganz so einfach, die geeigneten Personen für die jeweiligen Stellen zu finden. Oftmals werden dann auslaufende Verträge mit angehenden Altersrentnern verlängert. Eine Win-win-Situation, wenn der baldige Rentner seine Arbeitsklamotten noch nicht an den Nagel hängen will. Im nachfolgenden Fall zog der Arbeitgeber jedoch irgendwann den jüngeren Bewerber vor. Der ältere Bewerber sah hierin eine Altersdiskriminierung.
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