Nach dem AGG ist es verboten, Beschäftigte wegen eines oder mehrerer der Diskriminierungsmerkmale schlechter zu behandeln als andere. Wie von jedem Grundsatz gibt es jedoch auch hier Ausnahmen. Schließlich verlangt das Gesetz von Ihnen keine absolute Gleichmacherei.
Das AGG untersagt unmittelbare Benachteiligungen, mittelbare Benachteiligungen sowie (sexuelle) Belästigungen.