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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Als Arbeitgeber sollten Sie aus diesen Gründen zunächst immer die „elegante“ Trennung in Betracht ziehen
Genießt ein Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz, wird es oftmals schwierig mit einer reibungslosen Kündigung. Eine rechtssichere Alternative kann Ihnen dann die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bieten. Schließlich kann jedes Arbeitsverhältnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Aufhebungsvertrag kann mit Vertragsstrafe versehen werden: Arbeitgeber muss 70.000,00 Euro zahlen
Ein Aufhebungsvertrag hat zum Ziel das Arbeitsverhältnis zu beenden. Wichtig ist deshalb, dass Sie als Arbeitgeber bei dessen Erstellung an alles denken, was zukünftig noch zum Streit führen könnte. Das Gleiche gilt jedoch auch andersherum. Auch der Arbeitnehmer wird in bestimmten Einzelfällen an Besonderheiten denken müssen, was er im folgenden Fall auch mit einer Regelung zementiert hatte.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf spätere Verbesserung
Ein juristischer Grundsatz lautet: Pacta sunt servanda. Dies bedeutet, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. Dieser Grundsatz gilt auch im Arbeitsrecht, insbesondere beim Abschluss von Aufhebungsverträgen. Wenn es um die genauen Konditionen geht, ist der Inhalt häufig vom Verhandlungsgeschick abhängig. Holt ein anderer Mitarbeiter mehr Abfindung heraus oder sieht eine spätere interne Leitlinie höhere Abfindungen vor, weckt dies natürlich Begehrlichkeiten bei den Arbeitnehmern, die bereits einen Aufhebungsvertrag zu schlechteren Konditionen abgeschlossen haben. Eine Anpassungspflicht besteht dann jedoch im Regelfall nicht.
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Enthalten in Personal aktuell
Wie Sie die Verhandlung über den Aufhebungsvertrag fair führen und worauf es hier ankommt
Jedes Mitarbeitergespräch, das die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zum Ziel hat, ist schwierig und belastend. Auch wenn es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses über eine Aufhebungsvereinbarung geht, ist dies nicht anders, soll es ja letztlich immer noch um eine „einvernehmliche“ Trennung per Vereinbarung gehen.
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