Mitarbeiter in Elternzeit tragen normalerweise nichts zu einer Zielerreichung eines Unternehmens bei. Deshalb darf ihr Arbeitgeber einen vereinbarten Bonus für die Zeit der Freistellung entsprechend kürzen. Dies stellt ein gerade veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klar (Urteil vom 2.7.2025, Az. 10 AZR 119/24).