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Enthalten in Lohn & Gehalt aktuell
9 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Eltern(teilzeit) von Mitarbeitern
Im Anschluss an den Mutterschutz haben sowohl der Vater als auch die Mutter eines Kindes die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen. Mitarbeiter in Elternzeit können sich vollständig freistellen lassen oder in Teilzeit weiterarbeiten. In der Praxis zeigt sich immer wieder: Es fallen vor allem 9 zentrale Fragen an. Wie Sie diese nach neuen Vorgaben lösen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Elternzeit, Pflegezeit & Co.: Besondere Befristungsregelungen
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ist mit Blick auf die für eine Befristung zulässigen Sachgründe nicht abschließend. Es kommen vielmehr weitere denkbare und auch besonders wichtige Sachgründe, wie z. B. das Erreichen der Regelaltersgrenze, in Betracht. Darüber hinaus regeln auch noch andere Gesetze bestimmte besondere Sachgründe. Einige in der Praxis häufig relevante Gründe zeige ich Ihnen im folgenden Beitrag auf.
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Enthalten in Personal aktuell
Vorsicht, Falle: Kürzen Sie den Urlaub bei Elternzeit rechtzeitig, bevor es zu spät ist und teuer für Sie wird!
Grundsätzlich dürfen Sie als Arbeitgeber den Urlaubsanspruch Ihrer Mitarbeiter für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel des Jahresurlaubs kürzen (§ 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Allerdings erfolgt diese Kürzung nicht automatisch. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16.4.2024 (9 AZR 165/23) zeigt, wie Sie dabei richtig vorgehen.
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Enthalten in Lohn & Gehalt aktuell
Wie Sie den Urlaub bei Elternzeit kürzen und teure Fehler vermeiden
Gut für Ihr Unternehmen: Den Erholungsurlaub, den Mitarbeiter während der Freistellung aufgrund von Elternzeit erwerben, dürfen Sie kürzen. Für jeden vollen Monat der Elternzeit können Sie 1/12 des Urlaubs streichen. Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil funktioniert das allerdings nur, wenn Sie rechtzeitig handeln (Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 16.4.2024, Az. 9 AZR 165/23, veröffentlicht am 31.8.2024).
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Enthalten in Arbeitsrecht kompakt
Urlaubskürzung muss ausdrücklich erklärt werden
Die Urlaubsansprüche Ihrer Arbeitnehmer entstehen zu Beginn des Kalenderjahres in voller Höhe. Urlaub muss also nicht erst erarbeitet werden. Nur wenige nachträgliche Ereignisse können zu einer Kürzung des Jahresurlaubs führen. Eines der wichtigsten ist die Inanspruchnahme von Elternzeit. Dabei tritt die Kürzung nicht automatisch ein, sondern muss von Ihnen ausdrücklich erklärt werden! Dies zeigt folgender Fall ganz deutlich auf.
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Deck chairs on a laptop - office background. 3d illustration
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