Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens 3-malige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Bei dieser Form der Befristung müssen Sie jedoch vor der Einstellung ein
besonderes Augenmerk auf die Vergangenheit legen!