Sofortmaßnahme Nr. 1: Vorgezogene Betriebsferien und Überstundenabbau
Ist Ihre Auftragslage – vorübergehend – schlecht, kann es sich lohnen, Betriebsferien anzuordnen und auf diese Weise Ihre Mitarbeiter bei Arbeitsausfall in „Zwangsurlaub“ zu schicken. Das funktioniert aber nur, wenn sonstiger Urlaub Ihrer Mitarbeiter nicht bereits genehmigt wurde. Hier können im schlimmsten Fall doppelte Urlaubsansprüche drohen! Allerdings kommen Sie hier an Ihrem Betriebsrat nicht vorbei. Ihm steht nach § 87 Absatz 1 Nr. 5 BetrVG bei der Festlegung der Betriebsferien ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu.
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