Massenentlassung: Definition, Voraussetzungen und Pflichten

Massenentlassung: Definition, Voraussetzungen und Pflichten

Sehen Sie sich gezwungen eine größere Zahl an Mitarbeitern zu entlassen, sollten Sie unbedingt einige Regeln kennen und beachten, damit die Massenentlassung wirksam ist.

    Was ist eine Massenentlassung?

    Unter einer Massenentlassung versteht man die Kündigung von einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern in einem Zeitraum von 30 Tagen.

    Die gesetzlichen Regelungen für sogenannte Massenentlassungen sind in § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu finden. Auch wenn der Gesetzgeber den Begriff Massenentlassungen nicht verwendet, ist dort unter anderem geregelt, dass Sie als Arbeitgeber der Agentur für Arbeit die hohe Entlassungsanzahl in Form einer Massenentlassungsanzeige melden müssen, bevor Sie eine größere Anzahl an Arbeitnehmer entlassen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur, wenn tatsächlich eine Massenentlassung vorliegt.

    Wann liegt eine Massenentlassung vor?

    Eine Massenentlassung liegt vor, wenn in Betrieben mit in der Regel …

    • mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
    • mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
    • mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer …

    innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden sollen. Hat Ihr Betrieb weniger als 21 Arbeitnehmer, haben Sie gegenüber der Agentur für Arbeit keine Anzeigepflicht, ganz egal wie viele Mitarbeiter Sie entlassen.

    Um zu beurteilen, ob eine Massenentlassung vorliegt, sind alle geplanten, ordentlichen Kündigungen innerhalb von 30 Tagen zusammenzurechnen. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass die Regelungen zur Massenentlassung umgangen werden, indem die Kündigungen nicht gebündelt, sondern in kurzen Zeitabständen ausgesprochen werden.

    Muss der Betriebsrat in die Massenentlassung miteinbezogen werden?

    Rechtzeitig über die geplante Massenentlassung zu informieren, ist neben der Agentur für Arbeit auch der Betriebsrat. Gemäß § 17 Abs. 2 KSchG ist die Arbeitnehmervertretung schriftlich über folgende Punkte zu unterrichten:

    1. Die Gründe für die geplanten Entlassungen.
    2. Die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer.
    3. Die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.
    4. Den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen.
    5. Die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.
    6. Die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

    Ferner haben Arbeitgeber und Betriebsrat über die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

    Sofern in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, haben Sie der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zukommen zu lassen, die mindestens die oben genannten Punkte eins bis fünf enthält. Zusätzlich muss man der schriftlichen Mitteilung die Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen beifügen.

    Liegt Ihnen keine Stellungnahme des Betriebsrats vor, müssen Sie der Agentur für Arbeit glaubhaft machen, dass Sie den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige unterrichtet haben. Außerdem ist der Agentur für Arbeit der Stand der Beratungen darzulegen.

    Welche Inhalte muss die Massenentlassungsanzeige umfassen?

    Die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit dient dazu, die Behörde frühzeitig über die Sachlage zu informieren, damit diese schnellstmöglich mit der Arbeitsvermittlung für die betroffenen Personen beginnen kann. Deshalb sollte die Anzeige im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auch Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer enthalten.

    Welche Mitarbeiter dürfen bei der Massenentlassung gekündigt werden?

    Bei Massenentlassungen handelt es sich immer um betriebsbedingte Kündigungen, da die Kündigungsgründe weder in der Person noch in ihrem Verhalten liegen. In der Regel sind die Gründe wirtschaftlicher, also finanzieller Natur. Das bedeutet, dass eine Sozialauswahl stattfinden muss um herauszufinden, welchen Mitarbeitern am sozialverträglichsten gekündigt werden kann.

    Kriterien für die gesetzlich notwendige Sozialauswahl

    Demnach sind bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter folgende Kriterien zu berücksichtigen:

    • Dauer der Betriebszugehörigkeit
    • Lebensalter
    • Unterhaltspflichten
    • Schwerbehinderung

    Zur Durchführung der Sozialauswahl werden im ersten Schritt Gruppen mit Mitarbeitern gebildet, die gleiche oder sehr ähnliche Qualifikationen aufweisen. Dann wird im zweiten Schritt geprüft, welche dieser Gruppenmitglieder aufgrund der vier oben genannten Kriterien am ehesten schutzbedürftig sind. Unabhängig von der Sozialprognose können Mitarbeiter, deren Weiterbeschäftigung im betrieblichen Interesse ist, weil sie besondere

    • Fähigkeiten
    • Qualifikationen
    • Erfahrungen
    • oder besonderes Fachwissen haben,

    aus dem Sozialplan herausgenommen werden.

    Bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten eines Arbeitnehmers ist nicht entscheidend, wie viele Kinder auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen sind, sondern wie viele Kinder der Arbeitnehmer tatsächlich hat.

    Was ist bei Massenentlassungen zu beachten?

    Eine missachtete Vorschrift genügt, und alle ausgesprochenen Kündigungen sind unwirksam. Falsch durchgeführte Massenentlassungen können somit hohe Kosten nach sich ziehen. Daher sollten Arbeitgeber stets richtig vorgehen.

    Zusätzlich zu den Auflagen, die das Kündigungsschutzgesetz ohnehin schon für die Freisetzung von Mitarbeitern vorsieht, gibt es für die Entlassung einer außergewöhnlich großen Anzahl an Arbeitnehmern Zusatzregeln. Vor Massenentlassungen muss man sowohl den Betriebsrat als auch die Agentur für Arbeit rechtzeitig und umfassend informieren.

    Kommen Sie Ihren Pflichten nicht nach, riskieren Sie die Unwirksamkeit aller Kündigungen. Hat der Arbeitnehmer Zweifel an der Einhaltung aller Vorschriften gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz, kann er innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen.

    FAQ: Antworten auf die häufigsten Fragen zur Massenentlassung

    Wann liegt eine Massenentlassung vor?

    Eine Massenentlassung liegt vor, wenn bei einem Unternehmen mit 20 bis 60 Beschäftigten mehr als 5 Mitarbeiter, bei einem Unternehmen mit 60 bis 500 Beschäftigten über 25 Mitarbeiter oder 10 % und bei Unternehmen ab 500 Mitarbeitern mehr als 30 Beschäftigte, innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden sollen.

    Was ist bei Massenentlassungen zu beachten?

    Eine Massenentlassung erfordert die Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit, die Integration und Hinzuziehung des Betriebsrates und der Mitarbeitervertretung sowie die Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialauswahl bei den Kündigungen.

    Was sind die Folgen einer fehlerhaften Massenentlassung?

    Sollten Sie Ihren gesetzlichen Pflichten nicht vollumfänglich nachkommen, drohen nicht nur Kündigungsschutzklagen, sondern auch die Unwirksamkeit aller ausgesprochenen Kündigungen.

    Autor: Matthias Koprek