Leiharbeitnehmer, Verleiher + Entleiher: So wichtig ist die Zusammenarbeit

Leiharbeitnehmer, Verleiher + Entleiher: So wichtig ist die Zusammenarbeit

Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung gehören in unserer heutigen modernen Arbeitswelt wie selbstverständlich zu den Formen der abhängigen Beschäftigung.

Von Zeitarbeit oder Leiharbeit spricht man, wenn ein Leiharbeitnehmer von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen Entgelt für einen begrenzten Zeitraum überlassen wird.

    Leiharbeiter – ein wichtiges Gut für Arbeitgeber?

    Vor allem in Zeiten des War for Talents – Fachkräftemangels – und der Globalisierung sind Leiharbeitnehmer ein wichtiges Instrument für Arbeitgeber geworden, um das unternehmerische Risiko zu minimieren und Auftragsspitzen gleichzeitig professionell zu bearbeiten. Leiharbeit als Arbeitsverhältnis ist nicht ausschließlich auf Fachkräfte in der Produktion oder Hilfstätigkeiten begrenzt, sondern wird in nahezu allen Branchen und Hierarchiebereichen eingesetzt. Für Leiharbeitnehmer stellt eine Tätigkeit in Arbeitnehmerüberlassung darüber hinaus in vielen Fällen eine zielführende und gute Möglichkeit dar, in ein direktes sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis zu wechseln oder die Top-Unternehmen der eigenen Branche kennenzulernen und umfangreiche berufliche Erfahrungen zu sammeln.

    Arbeitgeber schätzen die Integration von Leiharbeitnehmern vor allem deshalb, da diese Form des Arbeitsverhältnisses Flexibilität und Individualität sicherstellt. Darüber hinaus beinhaltet ein Leiharbeitsverhältnis geringere gesetzlichen Verpflichtungen für Arbeitgeber. Hieraus leitet sich ein deutlich überschaubareres Kostenrisiko ab. Die gesetzliche Grundlage für das Rekrutieren von Leiharbeitnehmern bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das im Jahre 2017 grundlegend novelliert wurde. Wer sich als Entleiher, Verleiher oder Leiharbeitnehmer für das Thema Zeitarbeit interessiert, handelt zielführend, sich eingehend mit den folgenden Fragen zu beschäftigen:

    • Wie entstand die Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung?
    • Welche wesentliche Inhalte und gesetzlichen Vorschriften sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt?
    • Welche Vorteile haben Leiharbeitnehmer, wenn sie ein Arbeitsverhältnis/Dienstverhältnis in Arbeitnehmerüberlassung eingehen?
    • Warum schätzen Wirtschaftsunternehmen Zeitarbeit?
    • Wie errechnet sich ein Tagessatz für einen Leiharbeitnehmer?
    • Worauf sollten Entleiher, Verleiher und Leiharbeitnehmer achten, bevor sie ein Vertragsverhältnis eingehen?
    • Checkliste für Unternehmen: Worauf Sie achten sollten, wenn Sie einen Leiharbeitnehmer einstellen.

    Weitere mögliche Beschäftigungsarten: Midijobber, Werkstudent, Aushilfe, Kurzarbeiter, Saisonarbeiter, Minijobber, Praktikant, Teilzeit oder Altersteilzeit.

    Wie entstand die Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung?

    Zeitarbeit in ihrer heutigen Ausprägung entwickelte sich nach Ende des 2. Weltkrieges in den USA. Die Anfänge gehen auf die erste Zeitarbeitsfirma Manpower Inc. Zurück. Diese wurde im Jahr 1948 im US-Bundesstaat Milwaukee gegründet und gehört heute noch immer zu den größten Personaldienstleistern weltweit. Aus diesem Grund bezeichnet sich der heutige Konzern auf seiner Internetseite als Pionier und Innovator der Zeitarbeit. Zwei Anwälte machten aus der Not eine Tugend und gründeten ein Unternehmen für Leiharbeitnehmer, nachdem sie selbstständig auf der Suche nach einer neuen Sekretärin waren.

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    Wie ist die Arbeitnehmerüberlassung entstanden? © Marco2811 – Adobe Stock

    In Deutschland kennt man Zeitarbeit seit den 1920er Jahren. Das Arbeitsnachweisgesetz, das 1922 veröffentlicht wurde, kann als das erste deutsche Gesetz bezeichnet werden, das sich mit der Arbeitnehmerüberlassung und mit den Arbeitsr echten von Leiharbeitnehmern beschäftigte. Im Laufe der Zeit wurden die Gesetzestexte konkretisiert, bis 1931 Entleihern die kompletten Arbeitgeberpflichten auferlegt wurden. Im nationalsozialistischen Deutschland wurde Zeitarbeit ausschließlich staatlich organisiert und verlor die umfangreichen Rechte und Pflichten aus der Weimarer Republik nahezu vollständig.

    Der stringente Aufstieg der Zeitarbeit nach dem zweiten Weltkrieg

    In Europa wurden 1956 in Frankreich und England die ersten Leiharbeitnehmer durch spezialisierte Zeitarbeitsfirmen vermittelt. In Deutschland entbrannte aufgrund der neuartigen Beschäftigungsform zunächst eine Kontroverse, bei der die Bundesanstalt für Arbeit Klage gegen gewerbsmäßige Verleiher als Arbeitgeber einreichte. Nachdem das Bundesverfassungsgericht über diese Frage im Jahr 1967 abschlägig entschied, entwickelte sich in Deutschland fortlaufend ein Markt für Arbeitnehmerüberlassung.

    Ein Meilenstein für die Zeitarbeit in Deutschland war das 1972 verabschiedete „Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung“. Dieses noch heute gültige Gesetz, das vor allem unter der Abkürzung „AÜG“ bekannt ist, beschrieb schon in der Urfassung Mindeststandards für den Einsatz von Leiharbeitnehmern und regelte, welche Grundbedingungen für Verleiher in Deutschland gelten sollten.

    Im Laufe der Jahre betrafen die zahlreichen Veränderungen und Novellierungen des AÜG insbesondere die Höchst-Überlassungsdauer. Nachdem 1994 das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit aufgehoben wurde, konnten Zeitarbeitsfirmen noch zielstrebiger agieren. Nicht ausschließlich die Arbeitnehmerüberlassung, sondern vor allem die gewerbsmäßige, private Vermittlung von Mitarbeitern in sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten wurde möglich und belebte den Arbeitsmarkt merklich.

    Arbeitnehmerüberlassung: Die Basics der Leiharbeit auf einen Blick

    Die Arbeitnehmerüberlassung funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Der Arbeitgeber verleiht an einen Dritten die Arbeitskraft seines Arbeitnehmers. Dabei lässt sich der Verleiher die Leistung seines Leiharbeitnehmers vom Entleiher bezahlen. Der Arbeitnehmer bekommt im Endeffekt einen Teil dieses Erlöses als Gehalt. Der Rest verbleibt beim Arbeitgeber, meistens einem Personaldienstleister oder einer Zeitarbeitsfirma. Es gibt also insgesamt drei Parteien, die bei dieser Beschäftigungsform beteiligt sind:

    1. Verleiher: Wie bereits angedeutet, handelt es sich hier um einen Personaldienstleister, der aus seinem Mitarbeiter-Pool eine geeignete Person auswählt und deren Arbeitskraft an den Entleiher verkauft.
    2. Entleiher: Der Entleiher benötigt – meist kurzfristig – Arbeitskraft und tritt deshalb mit einer Zeitarbeitsfirma bzw. einem Personaldienstleister in Kontakt. Er formuliert ein Anforderungsprofil für eine Stelle. Der Verleiher sucht nach einem geeigneten Mitarbeiter, der die entsprechenden Kompetenzen vorweisen kann.
    3. Mitarbeiter: Der Beschäftigte ist beim Verleiher angestellt und bezieht von dort seinen Lohn bzw. sein Gehalt. Auch Urlaubsansprüche und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kann er beim Verleiher geltend machen. Der Arbeitseinsatzort ist jedoch beim Entleiher.

    Zeitarbeit ist in anderen Ländern, wie beispielsweise in Holland, weitaus anerkannter als in Deutschland und wird beispielsweise häufig für den Berufseinstieg genutzt. In Deutschland hingegen haftet dem Zeitarbeitssektor noch immer ein Makel an, was nicht zuletzt durch schwarze Schafe in der Branche gefördert wurde. Neueste gesetzliche Regelungen wie der Equal-Pay-Grundsatz, der im Rahmen der Gesetzesreform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes implementiert wurde, versuchen, die Rechte von Zeitarbeitern zu stärken.

    Merkliche Änderungen für Leiharbeitnehmer durch die „Hartzreformen

    Unter der rot-grünen Bundesregierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder wurden im Rahmen der Hartzreformen, die nach dem ehemaligen Manager Peter Hartz benannt sind, auch im Bereich der Leiharbeitnehmer umfassende Änderungen beschlossen. Eine Höchstüberlassungsdauer, die bis zu diesem Zeitpunkt 12 Monate betrug, wurde aufgehoben. Eine Wiedereinstellsperre wurde ebenso abgeschafft, sodass Leiharbeitnehmer langfristig in Arbeitnehmerüberlassung arbeiten konnten. Die Gleichbehandlungspflicht wurde auf Arbeitsbedingungen und die Lohnzahlungen in einem Leih-Arbeitsverhältnis erweitert. Mit gleicher Gesetzgebung wurde beschlossen, dass Tarifverträge für Zeitarbeit abweichende Lohnuntergrenzen vorsehen könnten. In der Praxis bedeutete diese gesetzliche Vorschrift, dass Leiharbeitnehmer in vielen Fällen, trotz der Gleichbehandlungspflicht, aufgrund des Tarifvertrages schlechter gestellt waren, als die Stammbelegschaft.

    In der Folge ergaben sich im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer weitere gesetzliche Veränderungen. Diese wirkten sich im Besonderen auf das Arbeitsentgelt aus. 2012 wurde unter anderem ein gesetzlicher Mindestlohn für Leiharbeitnehmer eingeführt. Dieser betrug 7,89 Euro in den westlichen Bundesländern und 7,01 Euro in den sogenannten neuen Bundesländern. 2012 wurden des Weiteren Branchenzuschläge für die Metall- Elektro und Chemieindustrie eingeführt.

    Wichtige Änderungen für Leiharbeitnehmer und Entleiher ab 01.04.2017

    Mit der Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 01.04.2017 wurden weitreichende Entscheidungen für Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer eingeführt. Mit den gesetzlichen Änderungen wurde im Arbeitverhältnis eines Leiharbeitnehmers:

    • die Höchst-Entleihdauer in einem Unternehmen auf 18 Monate begrenzt,
    • Equal-Pay-Grundsätze ab dem 9. Monat zwingend eingeführt, wenn kein Tarifvertrag entgegensteht,
    • Kettenüberlassungen durch Arbeitgeber verboten. Dies bedeutet in der Praxis, dass vor einer neuen Überlassungszeit beim selben Entleiher mindestens 3 Monate liegen müssen.

    Für die Unternehmen und Arbeitgeber in Deutschland implizieren die Veränderungen des AÜG zum 01.04.2017 einen Einschnitt in Bezug auf die Flexibilität und die bisher übliche Entleihpraxis. Bis 2017 war es in vielen Branchen weitverbreitet, Leiharbeitnehmer über viele Jahre in Arbeitnehmerüberlassung zu beschäftigen. Ihr Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber fortlaufend verlängert, ohne eine Festanstellung des Angestellten in Erwägung zu ziehen. Tarifverträge gaben Arbeitgebern Sicherheit und Planbarkeit in Bezug auf die Gesamtkosten für Leiharbeitsverhältnisse.

    Mit der gesetzlich festgelegten Höchst-Überlassungsdauer besteht für Unternehmen die Verantwortung, geeignete Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten in ein Arbeitsverhältnis als Festangestellter zu übernehmen oder das Arbeitsverhältnis in Zeitarbeit zu beenden. In der Praxis bedeutet dies in vielen Fällen, dass gut eingearbeitete und ins Unternehmen integrierte Mitarbeiter entlassen werden müssen, da beim Entleiher keine Möglichkeit auf Festanstellung besteht.

    Auf der anderen Seite beinhaltet die Gesetzesänderung Chancen für Leiharbeitnehmer. Sie haben durch die veränderten gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit, bereits nach 18 Monaten in ein sozialversicherungspflichtiges Festangestelltenverhältnis übernommen zu werde. Die Vorteile in Bezug auf Kündigungsschutz oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind für Arbeitnehmer lukrativ und bringen diesen und ihren Familien einen sicheren, zukunftsorientierten Arbeitsplatz ohne Angst vor kurzfristigen Veränderungen.

    Wie sich der Leiharbeitnehmermarkt statistisch entwickelt hat

    Gemäß einer Berechnung des Statistikportals Statista steigt der Anteil von Leiharbeitnehmern in Deutschland statistisch gesehen von Jahr zu Jahr signifikant. Während im Jahr 2002 knapp 318.000 Angestellte in Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt waren, wurde im Jahr 2017 bereits die Millionengrenze an Leihmitarbeitern erreicht. Knapp 1.030.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses in den unterschiedlichsten Branchen beschäftigt. Im internationalen Vergleich liegt Deutschland in Bezug auf die Zeitarbeit auf Platz 7. Spitzenreiter sind in diesem Bereich die USA mit mehr als 15.000.000 aktiven Leiharbeitnehmern.

    Rechte und Pflichten des Verleihers bei Leiharbeit

    Der Verleiher, also die Zeitarbeitsfirma, geht mit dem Leiharbeitnehmer einen Vertrag ein. Dieser besagt, dass der Verleiher dem Arbeitnehmer meist kurzfristige Jobs bei Unternehmen in der Umgebung verschafft. Das bedeutet, dass der Verleiher über sogenannte externe Mitarbeiter verfügt, deren Arbeitskraft er an den Entleiher weiterverkauft.

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    Die Rechte und Pflichten des Verleihers bei Leiharbeit müssen bekannt sein © magele-picture – Adobe Stock

    Dafür bekommt die Zeitarbeitsfirma ein vorab vereinbartes Honorar vom Entleiher. Dies ist meist wesentlich höher als der Bruttolohn des Arbeitnehmers und deckt verschiedene Kostenpunkte ab:

    • Lohn des externen Mitarbeiters
    • Gehälter der eigenen Personalabteilung (= interne Mitarbeiter)
    • Ausfälle und Krankheitstage des Leiharbeitnehmers
    • Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld des Leiharbeitnehmers
    • Sonstige Kosten: Miete, Verwaltung etc.

    Der Verleiher ist also der Arbeitgeber des externen Mitarbeiters. Somit ist er nicht nur für Lohn bzw. Gehalt und Urlaubstage zuständig, sondern auch für den Überstundenausgleich etc.

    5 Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung: Das ist wichtig

    1. Wo kann ich die gesetzlichen Grundlagen zur Leiharbeit nachlesen?

    Die wichtigsten Fragen bezüglich der Leiharbeit sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz AÜG, definiert. Weitere Infos können den jeweilig geltenden Tarifverträgen entnommen werden. Eine Übersicht zur Zeitarbeit inklusive aktueller Zahlen stellt auch die Bundesagentur für Arbeit online zur Verfügung.

    2. Ist das Einhalten der entsprechenden Tarifverträge für Leiharbeitsfirmen verbindlich?

    Im Vertrag, der zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Leiharbeitnehmer geschlossen wird, ist die tarifliche Grundlage geregelt. Sollte kein entsprechender Tarif vorhanden sein, orientieren sich die Leiharbeitsfirmen an den Konditionen des Entleihers. Dennoch sind auch in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn, zur Arbeitszeit sowie zum Urlaubsanspruch zu beachten.

    3. Was passiert mit den Überstunden eines Leiharbeitnehmers bei dessen Entlassung seitens des Entleihers?

    Die angesammelten Überstunden des Arbeitnehmers sind diesem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Entleihers auszubezahlen.

    4. Haben Leiharbeiter einen Anspruch auf Weihnachts-, Urlaubs- und Krankengeld?

    Leiharbeitnehmer haben ebenso wie Festangestellte einen Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, sofern das im jeweiligen Unternehmen üblich ist. Der Anspruch auf Urlaubstage ist gesetzlich geregelt und für die Zeitarbeitsfirmen verpflichtend. Ebenso verhält es sich mit der Gewährung von Krankengeld, was ebenfalls gesetzlich definiert ist.

    5. Wer zahlt den Leiharbeitern entsprechende Ansprüche aus?

    Die oben genannten Ansprüche werden dem Leiharbeitnehmer, ebenso wie das monatliche Gehalt, vom Verleiher ausbezahlt. Übrigens gilt der gesetzliche Mindestlohn für Leiharbeitnehmer ebenso wie für festangestellte Arbeiter. Dabei wird entweder der gesetzliche oder der tarifliche Mindestlohn als Richtlinie genommen. Außerdem haben Leiharbeiter dem Equal-Pay-Grundsatz entsprechend nach spätestens neun Monaten einen Anspruch auf eine Gehaltsangleichung.

    Welche wesentliche Inhalte und gesetzlichen Vorschriften sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt?

    Das „Gesetz zur Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung, welches ebenso als Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder AÜG bezeichnet wird, regelt in 20 Paragrafen die konkrete Beziehung zwischen Gesetzgeber, Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmern. Darüber hinaus beinhaltet der Gesetzestext Vorgaben zur Erlaubnispflicht, zum Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers und zu Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten der in Zeitarbeit Beschäftigten. Die wichtigsten Auszüge aus dem AÜG geben einen Überblick über die Rechte und Pflichten aller an einem Leiharbeitsverhältnis beteiligten Parteien.

    Wichtige Aussagen des AÜG in Kurzform

    Paragraf
    Wesentliche Aussagen

    §1
    Leiharbeitnehmer dürfen nicht länger als 18 Monate beschäftigt werden – Tarifverträge und deren Regelungen können Ausnahmen darstellen. Es gilt eine gesetzliche Erlaubnispflicht für Verleiher. Sogenannte Werkverträge sind von den Regelungen des AÜG nicht betroffen.

    §1a
    Überlässt ein Unternehmen einen Mitarbeiter zur Abwehr von Kurzarbeit oder Kündigung, muss man dies bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigen. Die Höchstüberlassungsdauer beträgt 12 Monate – eine weitere Genehmigung ist nicht erforderlich.

    §2
    Die Erlaubnis als Verleiher für Leiharbeitnehmer tätig zu werden, wird auf schriftlichen Antrag erteilt und ist für 1 Jahr gültig. Sie gilt als unbefristet, wenn der Verleiher für drei Jahre erlaubt tätig war.

    §8
    Der Grundsatz der Gleichstellung impliziert, dass der Verleiher verpflichtet ist, „dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz).

    §12
    Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform.

    §13
    Der Leiharbeitnehmer hat einen Auskunftsanspruch und kann „im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.

    §13a
    Informationspflicht des Entleihers: Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die man besetzen will, zu informieren.

    §13b
    Leiharbeitnehmer sind ebenfalls in Bezug auf Gemeinschaftseinrichtungen, Kinderbetreuung oder Beförderungsmitteln den Stammarbeitnehmern eines Unternehmens gleichgestellt

    §14
    Leiharbeitnehmer haben ein eingeschränktes Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht im Unternehmen des Entleihers. Sie sind nicht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter nicht wählbar. Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleihbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen

    §15
    Das Einstellen ausländischer Leiharbeiter ohne Genehmigung durch einen Verleiher wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.

    §15a
    Wer als Entleiher einen ausländischen Leiharbeiter ohne Genehmigung im Betrieb einstellt und diesen darüber hinaus sittenwidrig entlohnt, wird mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe belegt

    §17
    Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch und ist erster Ansprechpartner für Arbeitnehmerüberlassung. Anträge zur Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sind aus diesem Grund bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen.

    §17a
    Die Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung im Rahmen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind anzuwenden. Behörden können aus diesem Grund Einsicht in Arbeitsverträge oder andere Geschäftsunterlagen verlangen.

    §18
    Die Bundesagentur für Arbeit und die Zollverwaltungen arbeiten vernetzt mit den Trägern der Krankenkassen oder den Sozialversicherungsbehörden und weiteren Behörden zusammen und tauschen digital alle relevanten Daten aus.

    Zusammengefasst organisiert das AÜG aus gesetzlicher Hinsicht vollumfänglich die Tätigkeit und das rechtliche Arbeitsverhältnis von Leiharbeitnehmern bei einem Entleiher. Neben der Höchstüberlassungsdauer und der Gleichbehandlung der Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung regelt der Gesetzgeber unmißverständlich, welche Unternehmen berechtigt sind, als Verleiher und Arbeitgeber tätig zu sein. Als Kontrollbehörde dient die Bundesagentur für Arbeit, die zusammen mit weiteren Behörden darauf achtet, dass Schwarzarbeit bekämpft wird und die Vergütung aller Leiharbeitnehmer äquivalent erfolgt. Vor dem Hintergrund von zum Beispiel bekanntgewordenen, massiven Verfehlungen in Bezug auf die Entlohnung von ausländischen Leiharbeitern in der Fleischindustrie kann man nachvollziehen, wie wichtig und relevant die Maßgaben des AÜG und deren Einhaltung sind.

    Welche Vorteile haben Leiharbeitnehmer, wenn sie ein Arbeitsverhältnis in Arbeitnehmerüberlassung eingehen?

    Durch die Novellierung des AÜG gehen Leiharbeitnehmer in der heutigen Zeit keine nennenswerten Risiken ein, wenn sie sich für eine Tätigkeit in Arbeitnehmerüberlassung entscheiden. Vielmehr überwiegt der Nutzen eines Arbeitsverhältnisses in Zeitarbeit. Vorteile ergeben sich im Besonderen Geringqualifizierte Mitarbeiter oder Angestellte ohne Berufsausbildung. Leiharbeitnehmer müssen sich trotz vieler Vorteile darüber im klaren sein, dass ein Arbeitsverhältnis in Zeitarbeit eine hohe Flexibilität in Bezug auf den Arbeitsort und das Unternehmen beinhaltet. Dies verlangt von Mitarbeitern in Arbeitnehmerüberlassung Offenheit und Zielstrebigkeit, sich in kurzen Abständen an ein neues Team, Kollegen oder eine veränderte Arbeitsumgebungen zu gewöhnen.

    Die Arbeitnehmerüberlassung bietet für den Entleiher wesentliche Vorteile. Er kann bei Bedarf kurzfristig Arbeitskräfte anheuern, ohne sich um den Rekrutierungsprozess kümmern zu müssen. Die Leiharbeitsfirma übernimmt die Auswahl der passenden Kandidaten und erspart dem Unternehmen dadurch entsprechenden Aufwand.

    Ist der passende Kandidat gefunden, kann dieser sofort mit der Arbeit beginnen. Nach erledigter Arbeit oder bei unzureichender Leistung, kann der Entleiher – je nach Vertrag mit dem Verleiher – den externen Mitarbeiter direkt von der Arbeit freistellen. Fristen und dergleichen müssen vom Entleiher nicht eingehalten werden – all das ist die Aufgabe der Zeitarbeitsfirma.

    Zwar gehen für den Entleiher mit der Einstellung eines Zeitarbeiters höhere Personalkosten einher, wer viel Wert auf Flexibilität legt, kann hier aber profitieren.

    Die Arbeitnehmerüberlassung: Chance auch für den Leiharbeitnehmer

    Die Vorteile des Leiharbeitnehmers liegen hauptsächlich in der Chance, in ein gutes Unternehmen zu kommen und sich dort zu beweisen. Viele Arbeitnehmer verfügen über keinen Ausbildungsabschluss und mangelnde Berufserfahrung, was es schwer macht, eine gute Anstellung in einem renommierten Unternehmen zu finden. Oftmals verzichten Unternehmen auch auf die direkte Festanstellung, sondern gehen stattdessen den Weg der „Testphase“ über die Zeitarbeit.

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    Welche Chancen bietet eine Arbeitnehmerüberlassung dem Leiharbeiter? © Song_about_summer – Adobe Stock

    Kommt ein geeigneter Kandidat als Zeitarbeiter in ein Unternehmen, kann er sich dort beweisen. Nicht selten werden geeignete externe Mitarbeiter vom Entleiher übernommen – wodurch es dem Zeitarbeiter gelingt, in ein festes Anstellungsverhältnis zu kommen. Im Anschluss an die vereinbarte Zeit der Arbeitnehmerüberlassung kann der Entleiher dem Leiharbeitnehmer einen festen Vertrag anbieten und muss dem Verleiher unter Umständen eine entsprechende Ablösesumme bezahlen.

    Vorteil 1: Besserer Zugang zum Arbeitsmarkt und Chance auf Übernahme

    Durch die Möglichkeit, bis zu 18 Monate als Leiharbeitnehmer in einem Betrieb tätig sein zu können, erhöhen sich die Chancen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und eine Festanstellung. Dies kann unter anderem deshalb gesagt werden, da für Arbeitgeber die Verpflichtung entfällt, die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den Kündigungsschutz zu beachten. Dies erleichtert einen Einstieg in Unternehmen und erhöht die Chance über Arbeitnehmer, bei einer zielstrebigen und positiven Tätigkeit, direkt in ein Angestelltenverhältnis übernommen zu werden. In vielen Fällen stellt Arbeitnehmerüberlassung den ersten Schritt für ein Vertragsverhältnis in global agierenden, weltweit tätigen Konzernen dar, die nicht sofort auf eine Festanstellung setzen.

    Vorteil 2: Equal Pay bereits nach 9 Monaten

    Einer der größten Kritikpunkte von Zeitarbeit war die Tatsache, dass viele Leiharbeitnehmer im Vergleich zu den festeingestellten Mitarbeitern geringer entlohnt wurden. Das AÜG erklärt in seiner derzeitigen Form, dass Leiharbeitnehmer spätestens nach 9 Monaten in Bezug auf die Lohn- und Gehaltszahlungen den festangestellten Angestellten gleichwertig gestellt werden müssen. Dies bedeutet für Leiharbeitnehmer auch in Verbindung auf die finanziellen Rahmenbedingungen eine schnelle und kalkulierbare Gleichbehandlung.

    Vorteil 3: Verpflichtende Übernahme nach 18 Monaten

    Leiharbeitnehmer profitieren darüber hinaus von der gesetzlichen Vorschrift, dass sie nach 18 Monaten Tätigkeit in Zeitarbeit vom entleihenden Unternehmen in ein Arbeitsverhältnis als Angestellter übernommen werden müssen. Eine Weiterbeschäftigung in Arbeitnehmerüberlassung ist nur möglich, wenn im zugrundeliegenden Tarifvertrag des Zielunternehmens abweichende Regelungen beschlossen wurden. Durch das Verbot der Kettenbeschäftigung kann ein Leiharbeitnehmer nicht, wie früher üblich, gekündigt und nach kurzer Karenzzeit erneut eingestellt werden. Der Gesetzgeber legt hierfür fest, dass mindestens 3 Monate vergehen müssen, bis ein neues Leiharbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber und Entleiher aufgenommen werden kann. In der Praxis entscheiden sich viele Führungskräfte und Personalverantwortliche aufgrund der aktualisierten gesetzlichen Bestimmungen für eine Übernahme der in Leiharbeit Beschäftigten in ein Angestelltenverhältnis, wenn die Arbeitsleistung und der Arbeitseinsatz des Leiharbeitnehmers ausreichend ist.

    Leiharbeit vor allem für junge Mitarbeiter zielführend

    Eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer kann vor allem für unerfahrene Mitarbeiter lohnenswert und zielführend sein. Durch die Tätigkeit in unterschiedlichen Betrieben nach einer fundierten Ausbildung versetzt man junge Angestellte in die Lage, schneller als früher fachliches Know-how aufzubauen und praktische Erfahrungswerte zu sammeln. Die gesammelten Branchenkenntnisse können gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ein Garant dafür sein, moderne, zukunftsorientierte Unternehmen für sich und die eigene Qualifikation zu interessieren und als aufstrebendes Talent angesehen zu werden. Dies führt in vielen Fällen dazu, dass junge Mitarbeiter nach einigen Stationen als Leiharbeitnehmer ein verantwortungsvolles und gut bezahltes Arbeitsverhältnis in Festanstellung übernehmen können. In der Folge profitieren sie nachhaltig von den vielschichtigen Erfahrungswerten der unterschiedlichen Arbeitsstationen.

    Welche Vorteile Zeitarbeit zusammengefasst für Arbeitnehmer bietet

    Zusammenfassend kann eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer ein positives Sprungbrett in eine Festanstellung darstellen. Sie bietet auch weniger qualifizierten Angestellten die Chance, in lukrativen Positionen zu arbeiten und sich trotz fehlender Nachweise durch Ehrgeiz und Einsatzwillen für eine Festanstellung zu qualifizieren. Durch die Novellierung des AÜG sind Leiharbeitnehmer in Bezug auf die allgemeine Gleichbehandlung seit 2017 bessergestellt. Durch das Verbot von Kettenverträgen besteht darüber hinaus für sie eine tatsächliche Chance der Übernahme in eine Festanstellung. Durch den Grundsatz von gleicher Bezahlung (Equal Pay) ist darüber hinaus im monetären Bereich festgelegt, dass Leiharbeitnehmer ihren festangestellten Kollegen gleichgestellt sind.

    Warum schätzen Wirtschaftsunternehmen Zeitarbeit?

    Neben dem Nutzen für Leiharbeitnehmer ergeben sich aus einem Leiharbeitsverhältnis zahlreiche Vorteile für Unternehmen aller Größenordnungen. Diese beziehen sich unter anderem auf:

    • Hohe Flexibilität.
    • Reduziertes unternehmerisches Risiko.
    • Geringerer Aufwand und überschaubare Kosten.
    • Umfangreicher Bewerberpool der Zeitarbeitsfirmen.

    Hohe Flexibilität als wesentlicher Vorteil für Entleiher

    Flexibilität kann in der heutigen Wirtschaftswelt als eines der wichtigsten Rahmenbedingungen für langfristigen Erfolg angesehen werden. Ohne Anpassungsfähigkeit und Kundenorientierung kann kein modernes Unternehmen am Markt bestehen und im internationalen Verdrängungswettbewerb produktiv sein. Arbeitnehmerüberlassung bietet diese Flexibilität und offeriert Arbeitgebern die Möglichkeit, tagesaktuell Positionen mit Leiharbeitnehmer im Unternehmen zu besetzen. Bei Auftragsspitzen, längerfristigen Erkrankungen von Mitarbeitern oder Engpässen in der Produktion ist Arbeitnehmerüberlassung aus diesem Grund bei Arbeitgebern ein beliebtes und bewährtes Mittel.

    Zeitarbeitsfirmen haben sich auf die Wünsche und Bedürfnisse der Unternehmen eingestellt und die Profile ihrer zur Überlassung vorgesehenen Mitarbeiter optimiert und professionell aufbereitet. Durch dieses Vorgehen erkennen Personalverantwortliche in Unternehmen, die einen Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung suchen, auf einen Blick den Kenntnisstand und die Qualifikation des Leihmitarbeiters aus den übersandten Bewerbungsdokumenten. Durch diese Vorarbeit ist es Personalabteilungen möglich, anhand der Datenlage und einem kurzen Bewerbungsgespräch proaktiv Entscheidungen zu treffen und Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung kurzfristig einzustellen.

    Reduziertes unternehmerisches Risiko

    Das Recruiting eines Mitarbeiters in Festanstellung bedeutet für Arbeitgeber zu jeder Zeit ein unternehmerisches Risiko. Neben einer möglichen Erkrankung und langen Fehlzeiten gibt es weitere Risiken bei festangestellten Betriebsangehörigen. Möglicherweise kann ein Angestellter die Erwartungen der Vorgesetzten in Bezug auf die Arbeitsperformance oder die Qualität der geleisteten Arbeit nicht erfüllen oder es werden vom Vorgesetzten andere Gründe angeführt, die eine langfristige Anstellung unmöglich machen. Viele Arbeitgeber beschreiben darüber hinaus, dass die 6-monatige Probezeit vor allem bei komplizierten Aufgabenbereichen nicht ausreicht, um gesicherte Erkenntnisse zu gewinnen, ob der festeingestellte Mitarbeiter nachweislich zum Unternehmen und ins Team passt. Falsche Personalentscheidungen können finanziell hohe Kosten nach sich ziehen und gleichzeitig das Betriebsklima in einer Abteilung negativ beeinflussen.

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    Das Einstellen von Leiharbeitern reduziert das unternehmerische Risiko © Andrey Popov – Adobe Stock

    Wird statt eines festeingestellten Mitarbeiters ein Leihmitarbeiter eingestellt, entfallen die genannten Risiken für das Unternehmen. Dies liegt vor allem daran, dass ein Arbeitsverhältnis in Zeitarbeit bei einem unzureichenden Performance Management je nach Vertragsgestaltung mit dem Verleiher umgehend oder kurzfristig ersetzt werden können. Da kein Arbeitsvertrag zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber existiert, kann ein Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung das Zielunternehmen nach einer Kündigung nicht verklagen. Ein Tagessatz für den Leiharbeiter fällt darüber hinaus nur dann an, wenn dieser nachweislich im Betrieb tätig war. Die Entlohnung übernimmt der Verleiher, der für sein Risiko pro Einsatztag einen vorab festgelegten Tagessatz erhält. Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Urlaubstagen gehen zulasten des Entleihers.

    Wichtig: Bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers ist der Betriebsrat auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes anzuhören. Der Betriebsrat prüft, ob die Position auch in Festanstellung hätte vergeben werden können und stimmt der Überlassung zu oder weist diese zurück. Bei der Entlassung eines Mitarbeiters in Arbeitnehmerüberlassung besteht hingegen keine Anhörungspflicht. Vorgesetze und Führungkräfte können hier eigenverantwortlich Leiharbeitnehmer entlassen oder ersetzen. Bei einem Sozialplan im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen werden zunächst die Leiharbeitnehmer aus dem Unternehmen entfernt, bevor festangestellte Mitarbeiter den Betrieb betriebsbedingt verlassen müssen.

    Beispiel für ein reduziertes unternehmerisches Risiko

    Ein Pharmaunternehmen bietet in 6 Monaten ein neues Medikament aus. Um die Werbemaßnahmen bei Ärzten und Apothekern zu professionalisieren und sicherzustellen, dass jeder niedergelassene Mediziner von dem innovativen Arzneimittel und seinen Vorteilen erfährt, soll der Außendienst signifikant aufgestockt werden. Die Planzahlen ergeben, dass es ausreichend ist, 100 neue Mitarbeiter im Vertrieb für mindestens ein Jahr zu beschäftigen. Bei Erfolg des Medikaments kann man den Außendienst darüber hinaus weiterbeschäftigen. Nach einer umfangreichen Risikoabwägung entschließt sich das Pharmaunternehmen, alle Mitarbeiter zunächst in Arbeitnehmerüberlassung und mit der Option auf Übernahme nach einem Jahr einzustellen.

    Aus dem Beispiel wird deutlich, wann der Einsatz von Leiharbeitern sinnvoll und zielführend ist. Es ist unerheblich, ob man einen Mitarbeiter oder ein ganzes Team einstellt. Risiken zu reduzieren ist für Unternehmen essenziell und erlaubt durch den Einsatz von Arbeitnehmerüberlassungen wagemutige Entscheidungen im Personalbereich. Stellt sich der Erfolg nicht wie errechnet ein, kann man ein Arbeitsverhältnis in Leiharbeit darüber hinaus schnell beendet, was bei festeingestellten Mitarbeitern schwer möglich ist und immer eine Anhörung des Betriebsrates voraussetzt

    Geringerer Aufwand und überschaubare Kosten als Vorteil für Entleiher

    Entleiher schätzen den geringen Aufwand und den überschaubaren Prozess, der mit der Überlassung eines Leiharbeitnehmers verbunden ist. Statt eines umfangreichen Recruiting-Verfahrens mit einer Unmenge an Bewerbungsgesprächen und der Sichtung von unzähligen Bewerbungsunterlagen erhält der Entleiher vom Überlassungsunternehmen vorsortierte und passende Kandidatenvorschläge. Aus diesen Bewerberprofilen kann anhand eindeutiger Parameter vom Entleiher eine Vorentscheidung getroffen werden. Ein kurzes, persönliches Gespräch mit dem oder den passenden Kandidaten reicht in aller Regel aus, um eine endgültige, nachvollziehbare Entscheidung zu treffen. Durch diese Vorgehensweise kann eine vakante Position schnell und effektiv und ohne Zeitverluste besetzt werden.

    Sollte der Leiharbeitnehmer wider Erwarten nicht überzeugen, ist ein kurzfristiger Tausch und eine Neubesetzung jederzeit gemäß Überlassungsvertrag möglich. Ein weiterer, wichtiger Vorteil für Entleiher sind die überschaubaren Kosten. Da vertraglich ausschließlich dann Kosten für den Leiharbeiter entstehen, wenn dieser im Unternehmen tätig ist, sind die Kosten für Arbeitgeber planbar. Ist der Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung krank oder im gesetzlichen Erholungsurlaub, fallen für den Entleiher keine Kosten an. Aus diesem Grund kann man in der Vorab-Kalkulation des Entleihers exakt berechnet, welche Aufwendungen für die Besetzung einer Position in Zeitarbeit auflaufen und ob sich unternehmerisch ein Return on invest (ROI) erzielen lässt.

    Umfangreicher Bewerberpool der Zeitarbeitsfirmen

    Ein weiterer wesentlicher Nutzen für Unternehmen, die als Entleiher Leiharbeitnehmer einstellen möchten, ist der umfangreiche Bewerberpool der Zeitarbeitsfirmen. Das Geschäftsmodell von Zeitarbeitsfirmen beinhaltet, die gesamte Bandbreite des Bewerbermarktes abzudecken und unterschiedliche Bewerber im Bewerberpool aufzunehmen. Diese werden anhand von Eigenschaften und Qualifikation geclustert und können aus diesem Grund effizient anhand von Schlagworten identifiziert werden. Im Gegensatz zu einer klassischen Suche mittels einer Anzeige in Tageszeitungen oder einer Online-Stellenbörse garantiert der Bewerberpool des Zeitarbeitsunternehmens in den meisten Fällen eine schnellere und effektivere Besetzung.

    Ein nennenswerter Vorteil des Bewerberpools ist, dass Zeitarbeitsfirmen dem Entleiher Hinweise und Hintergrundinformationen über den Mitarbeiter übermitteln können. War der Leiharbeitnehmer über die Zeitarbeitsfirma bereits bei anderen Unternehmen beschäftigt, unterstützt eine professionelle Einschätzung des Mitarbeiters den Einstellungsprozess.

    Insgesamt profitieren sowohl kleine und mittelständische Betriebe oder auch global agierende Konzerne von den Vorteilen der Integration von Leiharbeitnehmern. Neben einem verminderten unternehmerischen Risiko sind vor allem die Flexibilität und der geringere Aufwand im Recruiting sehr gewichtige Gründe für Unternehmer, sich mit Zeitarbeit zu beschäftigen und Leiharbeiter einzustellen. Die Chance, diese überlassenen Mitarbeiter bei Eignung gegen eine vorab festgelegte Zahlung an den Verleiher in ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis übernehmen zu können, ist darüber hinaus lukrativ und zielführend und vor allem in Zeiten des War for Talents ein wichtiges Instrument zur Bestandssicherung.

    Wie errechnet sich ein Tagessatz für einen Leiharbeitnehmer?

    Ein Tagessatz für einen Leiharbeiter ist aus nachvollziehbaren Gründen höher zu kalkulieren als bei einem festangestellten Mitarbeiter. Dies liegt unter anderem daran, dass das unternehmerische Risiko des Verleihers und die Nebenkosten für Sozialversicherung und Versicherungen mit einbezogen werden müssen. Da jeder Vertrag mit einem Zeitarbeitsunternehmen vertrauliche und individuelle Berechnungsgrundlagen enthält, gibt es keine allgemeine Berechnungsgrundlage der Kosten für Leiharbeitnehmer.

    Die folgenden Komponenten sind gleichzeitig von jedem Verleiher einzubeziehen, um anfallende Aufwendungen und das unternehmerische Risiko abzubilden:

    • Anfallende direkte Kosten
    • Indirekte Kosten und unternehmerisches Risiko
    • Bruttolohn des Leihmitarbeiters
    • Kosten für Marketing, Werbung, Lohnbuchhaltung und Büro- und Administrationsaufwendungen
    • Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung   (ca. 21 % des Bruttolohns)
    • Rückstellungen für Leerphasen oder die Insolvenz von Entleihern
    • Rückstellungen für Krankheit und Urlaub
    • Gewinnaufschlag
    • Beitrag für die Berufsgenossenschaft

    Als Faustformel kann man festhalten, dass ein Personaldienstleister circa mit einem Faktor von 1,8 – 2,5 rechnet, um die Kosten des Entleihers für einen Leihmitarbeiter zu berechnen. Komponenten, wie ein Firmenwagen oder anderweitige Sozialleistungen können diesen Kalkulationsfaktor noch erhöhen. Für einen Leihmitarbeiter, der 2.500 Euro pro Monat brutto verdient, müsste das entleihende Unternehmen in der Regel mehr als 5.000 Euro pro Monat entrichten. Für Personalverantwortliche und Unternehmer lohnt sich die Rechnung in vielen Fällen trotz der erhöhten Kosten. Dies liegt vor allem daran, dass das geringe unternehmerische Risiko, ähnlich wie beim Leasing eines Fahrzeugs oder einer Maschine die höheren Ausgaben aufwiegt.

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    Worauf sollten Entleiher, Verleiher und Leiharbeitnehmer achten, bevor sie ein Vertragsverhältnis eingehen?

    Die Beziehung zwischen Entleiher, Verleiher und Leihmitarbeiter funktioniert vor allem dann positiv und zielführend, wenn alle relevanten Rahmenbedingungen und Informationen über das Leiharbeitsverhältnis vorab mündlich und schriftlich kommuniziert werden. Die Vertragsparteien achten bei der Entscheidung für ein Arbeitsverhältnis in Zeitarbeit aus ihrer Sicht auf unterschiedliche Parameter. Je besser die einzelnen Fragestellungen verquickt werden und je eher ein Mehrwert für alle Vertragspartner ersichtlich ist, desto erfolgreicher und professioneller wird die Überlassung des Leiharbeitnehmers funktionieren.

    Typische Fragen des Verleihers

    • Welche Eigenschaften und Qualifikationen sind dem Entleiher wichtig?
    • Welche Soft-Skills benötigt man, damit der Leihmitarbeiter zum bestehenden Team passt?
    • Wie lange beträgt die voraussichtliche Dauer der Überlassung?
    • Welche zusätzlichen Parameter sind im Rahmen von Equal Pay einzubeziehen?
    • Wie hoch sind die Durchschnittsgehälter vergleichbarer, festangestellter Mitarbeiter?

    Wichtige Fragen von Entleihern

    • Welche Expertise hat das Zeitarbeitsunternehmen und wie lange besteht die behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?
    • Wie groß ist der Pool an sofort verfügbaren Leihmitarbeitern?
    • Wie errechnet sich der Tagessatz und wie und wann kann man Zeitarbeiter zurückführen?
    • Wie lange dauert der Such- und Rekrutierungsprozess beim Personaldienstleister?
    • Wann und wie kann man einen Mitarbeiter vom Zeitarbeitsunternehmen übernehmen?

    Typische Fragen des Leiharbeitnehmers

    • Welche besonderen sozialen Rahmenbedingungen gibt es im Zielunternehmen?
    • Welche Chance auf Übernahme bietet das Zielunternehmen?
    • Wie kann ich meine Kenntnisse und Fähigkeiten bestmöglich einbringen, um übernommen zu werden?

    Anhand der unterschiedlichen Fragen und deren Gewichtung wird deutlich, dass Entleiher, Verleiher und Leiharbeitnehmer nutzenorientiert und offen kommunizieren sollten. Statt temporeich und unüberlegt den erstbesten Leiharbeitnehmer im Unternehmen zu integrieren und diesen aufgrund mangelnder Qualifikation schnell wieder freizusetzen, helfen gute Vorbereitung und Prüfung für eine erfolgreiche Überlassung. Trotz des geringeren unternehmerischen Risikos hat jedes Unternehmen eine soziale und persönliche Verantwortung für die überlassenen Mitarbeiter im Betrieb.

    Zu schnelle Entscheidungen ohne Prüfung aller Informationen können sowohl Leihmitarbeiter wie auch Betriebe schädigen und unnötige Kosten verursachen. Aus diesem Grund sollte sich jede Vertragspartei vor einem Leiharbeitsverhältnis die notwendige Zeit nehmen, um den richtigen Mitarbeiter oder das richtige Zeitarbeitsunternehmen zu engagieren.

    Checkliste für Unternehmen: Worauf Sie achten sollten, bevor Sie einen Leiharbeitnehmer einstellen

    Vor der Überlassung eines Leiharbeitnehmers sollte jedes Unternehmen in Ruhe eruieren, ob die folgenden Fragen umfassend und positiv beantwortet werden können. Ist dies der Fall, bestehen gute Chancen, dass der Leihmitarbeiter langfristig im Unternehmen eingesetzt werden kann.

    • Welche Stelle möchte man besetzen? Gibt es eine aktuelle Stellenbeschreibung?
    • Wie hoch dürfen die Kosten für den Leiharbeitnehmer für einen Return on invest (ROI) sein?
    • Wie lange kann man einen Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung auf dieser Position einsetzen? Gibt es eine realistische Chance der Übernahme und eine Planstelle?
    • Welche Eigenschaften und Qualifikationen sind für die Stelle unbedingt erforderlich?
    • Welche Soft-Skills sollte der neue Mitarbeiter mitbringen?
    • Besitzt das/die Zeitarbeitsunternehmen eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung?
    • In welchem Fachverband ist die Zeitarbeitsfirma Mitglied?
    • Garantiert der Personaldienstleister eine zielgenaue Kandidatenauswahl anhand der individuellen Stellenkriterien?
    • Wie groß ist der Talentpool sofort verfügbarer Fachkräfte beim Zeitarbeitsunternehmen?
    • Gibt es einen ständig erreichbaren Ansprechpartner beim Personaldienstleister?
    • Wie sind die Vertragsparameter und Rahmenbedingungen und welche zusätzlichen Kosten können entstehen? Wie ist die Rücknahme eines Leihmitarbeiters und die Beschaffung eines qualifizierten Ersatzmitarbeiters geregelt?
    • Wie ist der interne Onboarding-Prozess geregelt, um den Leihmitarbeiter schnell und effektiv im Betrieb zu integrieren?
    • Passen die übermittelten Kandidaten zum gewünschten Kandidatenprofil? Gibt es die Chance, ein kurzfristiges, persönliches Gespräch zu arrangieren?
    • Vor der Einstellung: Hat man den Betriebsrat gemäß § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes angehört und hat dieser seine schriftliche Zustimmung zum Einsatz des Leihmitarbeiters gegeben?

    Wie wird sich der Markt für Leiharbeitnehmer in der Zukunft entwickeln?

    Zeitarbeit und die flexible Anstellung von Mitarbeitern ist für Unternehmen in der heutigen Zeit existenziell und wichtig. Auch in Zukunft wird der Bedarf nach gut ausgebildeten, offenen und flexiblen Leiharbeitnehmern nicht abklingen. Die Globalisierung trägt dazu bei, dass Unternehmen sich weltweit einem hohen Konkurrenzdruck ausgesetzt sehen und in vielen Fällen schnell und effizient agieren müssen, um wettbewerbsfähig zu sein.

    Leiharbeitnehmer werden aus diesem Grund künftig weiterhin gute Chance auf Anstellungen haben. Durch die Novellierung des AÜG haben sich vor allem für Leiharbeitnehmer viele Punkte zum positiven verändert. Unternehmen beklagen im Gegensatz, dass eine Höchstüberleihdauer von 18 Monaten nicht die Gegebenheiten des internationalen Marktes widerspiegelt. Vor allem global agierende Betriebe fordern in diesem Bereich Änderungen, da in anderen Ländern ein abweichender Kündigungsschutz gilt. Hier sind unter anderem die Tarifparteien in der Verantwortung, durch Tarifverträge Sondermöglichkeiten für einzelne Branchen zu implementieren und die Überleihdauer in Absprache auf Basis des AÜG auszuweiten. Zusammengefasst wird der Markt der Arbeitnehmerüberlassung weiterhin ein wichtiger Unterbau der deutschen Wirtschaft sein und gleichzeitig Menschen die Chance geben, über ein Leiharbeitsverhältnis in eine lukrative Festanstellung zu gelangen.

    Zusammenfassung und Fazit zu Leiharbeitnehmer

    Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung gehören heute wie selbstverständlich zu einem modernen und globalisierten Arbeitsmarkt. Die Anzahl an Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis auf Zeitarbeit basiert, hat sich in Deutschland in den letzten Jahren fortlaufend vergrößert und beträgt derzeit mehr als 1 Mio. Menschen. Damit erfüllen Leiharbeitnehmer eine wichtige Aufgabe für die deutsche Wirtschaft. Sie stehen für Flexibilität und werden unter anderem eingesetzt, wenn Unternehmen bei Auftragsspitzen oder Langzeiterkrankungen schnell Mitarbeiter benötigen. Darüber hinaus arbeiten viele Leiharbeitnehmer für längere Zeit in ein und demselben Unternehmen.

    Ein Leiharbeitsverhältnis wird von einem Entleiher (Unternehmen), einem Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) und einem Leiharbeitnehmer geschlossen. Aus rechtlicher Sicht ist der Leiharbeitnehmer beim Verleiher, der als Arbeitgeber fungiert, angestellt. Er wird im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags an den Entleiher überlassen. Ein rechtlich bindendes Arbeitsverhältnis und ein Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher besteht nicht. Aus diesem Grund steht einem Angestellten in Arbeitnehmerüberlassung keine Klagemöglichkeiten bei Differenzen gegen den Entleiher offen. Dieser und weitere Vorteile, wie zum Beispiel das geringere unternehmerische Risiko, die Schnelligkeit des Prozesses oder die große Auswahl an Mitarbeitern machen Arbeitnehmerüberlassung für Unternehmen lukrativ und erstrebenswert.

    Ein Leiharbeitsverhältnis unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Verleiher sind von der Bundesagentur für Arbeit zu zertifizieren und die Anordnungen des AÜG sind vollumfänglich zu beachten. Dazu gehören zum Beispiel die Grundsätze der Gleichbehandlung oder das Verbot von Kettenverträgen, sowie die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.

    Zusammenfassend hat das Prinzip der Arbeitnehmerüberlassung für Entleiher, Verleiher und Leiharbeitnehmer verschiedene Vorteile.

    • Richtig angewendet profitieren Unternehmen von der hohen Flexibilität und Planungssicherheit.
    • Personaldienstleister können mit ihrem Geschäftsmodell gute Margen erwirtschaften und darüber hinaus Mitarbeitern über ein Leiharbeitsverhältnis zu einem Festvertrag verhelfen.
    • Leiharbeitnehmer profitieren von den Gleichbehandlungsgrundsätzen des AÜG und erhalten durch Zeitarbeit die Möglichkeit, unterschiedliche Unternehmen kennenzulernen und vor einer Etablierung im eigenen Berufsumfeld vielfältige Berufserfahrung zu sammeln.

    Insgesamt kann Arbeitnehmerüberlassung aus diesen Gründen für Entleiher, Verleiher und Leiharbeitnehmer eine Win-Win-Situation darstellen aus der die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft nachhaltig Nutzen ziehen.

    Autor: Redaktion Personalwissen