Kurzarbeit beantragen: Kostenlose Mustervorlagen und Checklisten

Kurzarbeit beantragen: Kostenlose Mustervorlagen und Checklisten

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld gehören zu den wichtigsten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in einer Krise. Kurzarbeit sichert in Krisenzeiten und bei erheblichem Arbeitsausfall die Existenz von Unternehmen.

Neben der Gewährung eines konjunkturellen Kurzarbeitergeldes können Betriebe ebenfalls ein saisonales Kurzarbeitergeld beantragen. Bei umfangreichen Umstrukturierungen kann darüber hinaus Transferkurzarbeitergeld die Herausforderungen für Mitarbeiter bei der Suche nach einer neuen Tätigkeit abfedern. Kurzarbeit gilt aufgrund seiner vielen Vorteile als wirkungsvolles und professionelles arbeitsmarktpolitisches Instrument.

    Gleichzeitig sichert sie Arbeitsplätze und entlastet den Arbeitsmarkt. Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten, erhalten Unternehmen für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld in einer Höhe von 60 % bis 67 % des bisherigen Nettogehaltes.

    In Bezug auf das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld kommen wichtige Fragen auf, deren objektive Beantwortung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevant ist:

    • Welche Arten von Kurzarbeitergeld können Unternehmen in Anspruch nehmen?
    • In welchen Fällen kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
    • In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld ausbezahlt?
    • Wie beantragen Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter?
    • Was bedeutet Saison-Kurzarbeitergeld?
    • Werden vorhandene Überstunden bei Kurzarbeit verrechnet?
    • Wie ist die generelle Urlaubsregelung bei Kurzarbeit? Kann Resturlaub angerechnet werden?
    • Welche Fristen müssen in Bezug auf die Beantragung von Kurzarbeitergeld eingehalten werden?
    • Muss zusätzlich eine Ankündigungsfrist eingehalten werden?
    • Wie lange kann Kurzarbeitergeld höchstens bewilligt werden?
    • Welche Rechte und Pflichten haben Mitarbeiter bei Kurzarbeit?

    Welche Arten von Kurzarbeitergeld können Unternehmen beanspruchen?

    1. Spricht man im allgemeinen Sprachgebrauch von Kurzarbeitergeld, ist in den meisten Fällen das konjunkturelle Kurzarbeitergeld gemeint. Diese Form des Kurzarbeitergeldes soll Betriebe unterstützen, die aus wirtschaftlichen Gründen keine oder zu wenig Arbeit für ihre Beschäftigten haben.

    Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann von Unternehmen aller Branchen beantragt werden. Es wird höchstens für 12 Monate bezahlt.

    2. Bekannt und vor allem in der Baubranche regelmäßig genutzt, ist das Saison-Kurzarbeitergeld. Dies umgangssprachlich als „Schlechtwettergeld“ bekannte Leistung ist eine Lohnersatzleistung für Handwerker, die aufgrund der Wetterlage im Winter ihre Arbeit nicht verrichten können.

    Von 1959 bis 1996 wurde Schlechtwettergeld in der Zeit vom 01.11 bis 31.03 in Höhe des Arbeitslosengeldes bezahlt. Es wurde 1996 durch das sogenannte Winterausfallgeld ersetzt und 2006 durch das Saison-Kurzarbeitergeld abgelöst.

    3. Das Transferkurzarbeitergeld ist die dritte Variante. Als Arbeitsmarktinstrument wird es von der Bundesagentur für Arbeit vor allem in Betrieben eingesetzt, die umfangreiche Restrukturierungsmaßnahmen implementieren müssen.

    Anstatt Mitarbeiter im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen mit sofortiger Wirkung freizusetzen, werden diese in einer Transfergesellschaft qualifiziert. Vor allem ältere Arbeitnehmer profitieren von dieser professionellen Arbeitsmarkt-Maßnahme und finden schneller eine adäquate Nachfolgetätigkeit im ersten Arbeitsmarkt.

    In welchen Fällen Kurzarbeitergeld beantragt werden kann – die gesetzlichen Grundlagen

    Der Gesetzgeber hat das Kurzarbeitergeld (Kug) als wesentliches arbeitsmarktpolitisches Instrument vorgesehen. Es soll Unternehmen und Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Notlagen gleichermaßen konsequent und zielgerichtet helfen.

    Durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld erhält der Betrieb bei Auftragsausfällen oder höherer Gewalt durch Naturkatastrophen oder Wirtschaftskrisen die Möglichkeit, die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter auszulagern.

    Kurzarbeitergeld wird bezahlt, wenn eine Firma kurzfristig über zu wenig Aufträge verfügt, um alle Angestellten zu beschäftigen. Nach Antragstellung erhalten Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld direkt von der Arbeitsagentur überwiesen. Sie sind dafür zuständig, dieses an ihre Angestellten weiterzuleiten.

    Die gesetzliche Grundlage für Kurzarbeitergeld finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den § 95 bis 109 des 3. Sozialgesetzbuches des SGB.

    Im § 95 SGB III wird dargelegt, in welchen Fällen Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Der Gesetzgeber nennt insgesamt vier Gründe, die zum Bezug der temporären Leistung berechtigen:

    1. Wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.
    2. Wenn die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
    3. Wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
    4. Wenn der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

    Welche Voraussetzungen müssen für Kurzarbeit erfüllt sein?

    Kurzarbeitergeld kann ausschließlich gewährt werden, wenn:

    • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

    Der Entgeltausfall kann bis zu 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen. Da sich die Mindesterfordernisse für Kurzarbeitergeld auf den Betrieb oder eine betriebliche Abteilung beziehen, können auch Arbeitnehmer in den Genuss von Kurzarbeitergeld kommen, deren persönlicher Entgelt-Ausfall weniger als 10 % beträgt.

    Information: Auszubildende werden bei der Ermittlung, wie viele Mitarbeiter von Kurzarbeit betroffen sind, nicht berücksichtigt. Erkrankte Angestellte, Mitarbeiter im Erholungsurlaub sowie Minijobber und Aushilfen werden im Gegensatz eingerechnet.

    Wann liegt innerbetrieblich ein erheblicher Arbeitsausfall vor?

    Ein erheblicher Arbeitsausfall im Sinne des Gesetzes liegt gemäß § 96 SGB III vor, wenn dieser

    • auf wirtschaftlichen Gründen oder
    • einem unabwendbaren Ereignis beruht und
    • nicht vorübergehend ist.

    Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahre 2008 kann als signifikantes Beispiel herangezogen werden. Sie stellte ein unabwendbares und von Betrieben unverschuldetes Ereignis dar.

    Als wirtschaftliche Gründe gelten ebenfalls eine innerbetriebliche Umstrukturierung, die Umstellung auf ein neues Produkt oder ein Arbeitsausfall, der auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht.

    Beispiel für einen berechtigen Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei erheblichem Arbeitsausfall

    Ein Unternehmen aus der Reisebranche hat sich auf Reisen nach Südostasien und Afrika spezialisiert. Aufgrund langanhaltender Unruhen und eines Bürgerkrieges gilt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Die Reisebuchungen sind aufgrund der Lage eingebrochen.

    Dem Reiseunternehmen ist es nicht mehr möglich, die Löhne und Gehälter der Angestellten zu zahlen. Für mehr als 50 % der Beschäftigten ist derzeit keine Arbeit verfügbar. Es liegt ein erheblicher Entgeltausfall vor, der unverschuldet durch ein unabwendbares Ereignis eingetreten ist. Das Unternehmen kann somit für einen Teil seiner Mitarbeiter Kurzarbeit beantragen.

    Neben konjunkturellen Krisen können auch innerbetriebliche Gründe den Bezug von Kurzarbeitergeld notwendig machen. Erhält beispielsweise ein Nahrungsmittelhersteller aktualisierte Hygieneauflagen des Gesundheitsamtes, die die ein Umbau der Fertigungsanlagen zwingend erforderlich ist, kann er für einige Wochen nicht wie gewohnt produzieren. In dieser Zeit kann der Betrieb Kurzarbeitergeld für seine Belegschaft anfordern, wenn:

    • mindestens 1/3 der Betriebsangehörigen von einem Verdienstausfall von mehr als 10 % des Monats- Bruttolohns oder Bruttogehalts betroffen sind.

    Kurzarbeit wäre ausgeschlossen, wenn von der Veränderung im Betrieb nur einzelne Mitarbeiter berührt wären. Erst wenn jeder Dritte Angestellte durch die äußeren Umstände zu wenig Arbeit hat, kann ein Antrag auf Kurzarbeit eingereicht werden.

    Welche betrieblichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    Die meisten Unternehmen in Deutschland entsprechen den im Gesetz geforderten betrieblichen Voraussetzungen, um Kurzarbeit bei der Bundesagentur anfordern zu können. Der § 97 SGB III führt aus, dass die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn in dem Unternehmen mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Ein Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

    Wichtigste Voraussetzung: Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein

    Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit ausschließlich gewährt, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Globale, wirtschaftliche Probleme, Naturkatastrophen oder strukturelle Herausforderungen im Betrieb sind in der Regel temporär und zeitlich begrenzt.

    Für die Entscheider in der Arbeitsagentur ist entscheidend, dass anhand der Gesamtumstände erkennbar ist, dass in absehbarer Zeit eine Vollbeschäftigung der Betriebsangehörigen möglich ist. Aus diesem Grund ist die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitergeld mit 12 Monaten gedeckelt.

    Alternative bei drohender Insolvenz – Transferkurzarbeitergeld und Sozialplan

    Ist anhand der eingereichten Unterlagen auffällig, dass sich die wirtschaftliche Lage nicht verbessern wird, kann Transferkurzarbeitergeld eine adäquate Alternative für die betroffenen Mitarbeiter sein.

    Transferkurzarbeitergeld wird im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen bezahlt. Ein Sozialplan garantiert, dass Entlassung sozial gerecht und nachvollziehbar sind. Im § 111 SGB III wird erläutert, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen haben.

    Das Ziel von Transferkurzarbeitergeld besteht darin, durch Qualifizierung Entlassungen zu vermeiden.

    Praxisbeispiel zur Gewährung von Transferkurzarbeitergeld

    Beispiel: Ein Unternehmen ist gezwungen, einen Teil seiner Vertriebsmitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen. Nach einer Sozialauswahl, bei der die familiäre Situation und die Betriebszugehörigkeit betrachtet werden, erhält die Hälfte der Außendienstmitarbeiter die Kündigung und in der Folge Transferkurzarbeitergeld.

    In einer neu gegründeten Transfergesellschaft werden die Angestellten beruflich qualifiziert. Sie erhalten Bewerbungstrainings und werden in Bezug auf eine neue berufliche Herausforderung professionell beraten.

    Durch die Implementierung einer Transfergesellschaft übernimmt das Unternehmen Verantwortung für seine Belegschaft. Es schafft Perspektiven für seine ehemaligen Mitarbeiter. Arbeitgeber können das Transferkurzarbeitergeld aufstocken.

    In den Verhandlungen zwischen Geschäftsleitung sind eine Gehaltsaufstockung und eine Abfindung in vielen Fällen Kern der Vereinbarung. Vor allem ältere Angestellte erhalten über das Transferkurzarbeitergeld und eine Transfergesellschaft neue Chancen. Sie finden schneller eine berufliche Herausforderung als aus der Arbeitslosigkeit und werden fachlich und menschlich unterstützt.

    Welche persönlichen Voraussetzungen bei Mitarbeitern für Kurzarbeit erfüllt sein müssen

    Neben den betrieblichen Voraussetzungen müssen ebenfalls individuelle, persönliche Bedingungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sein. Diese werden im § 98 SGB III beschrieben. Kurzarbeitergeld erhält demnach, wer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung:

    • fortsetzt,
    • aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
    • im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
    • das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
    • die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

    Da mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld arbeitsmarktpolitisch das Ziel verfolgt wird, die Beschäftigung zu sichern, ist es nachvollziehbar, dass Gelder nur bewilligt werden, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.

    Eine Ausnahme von der Regel gilt bei gekündigten Mitarbeitern, die nach ihrer Kündigung einen Kündigungsschutzprozess anstrengen. Sie werden von der Bundesagentur weiterhin als festangestellt betrachtet und erhalten Kurzarbeitergeld.

    Arbeitsunfähigkeit berechtigt ebenfalls zum Bezug von Leistungen aus der Kurzarbeit. Das Kurzarbeitergeld wird so lange bezahlt, wie Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

    Welche Personengruppen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben

    Mitarbeiter mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung haben einen nachvollziehbaren Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies ist plausibel, da Arbeitgeber und Arbeitnehmer monatliche Beiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einbezahlen.

    Die folgenden Personengruppen haben abweichend keinen Anspruch auf Leistungen der Bundesagentur bei Kurzarbeit, selbst wenn sie teilweise Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben:

    • Angestellte während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeit mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld.
    • Mitarbeiter, die nach der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Krankengeld erhalten.
    • Wenn Angestellte Ersatzleistungen von Krankenversicherungsunternehmen oder öffentlichen Trägern nach einer Spende von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.
    • Mitarbeiter mit einem Minijob (450-Euro-Grenze).
    • Rentner
    • Auszubildende während ihrer Ausbildung. Beenden Azubis während der Kurzarbeit ihre Lehre und werden vom Betrieb übernommen, kann für sie ebenfalls Kurzarbeitergeld beantragt werden. Während der Ausbildung sind Unternehmen verpflichtet, die vereinbarte Ausbildungsvergütung zu bezahlen, selbst wenn sich der Betrieb in Kurzarbeit befindet.

    Arbeitnehmer und Betriebsrat müssen der Kurzarbeit zustimmen

    Entscheidet sich ein Unternehmen, aufgrund einer konjunkturellen oder innerbetrieblichen Notlage Kurzarbeit zu beantragen, müssen die betroffenen Mitarbeiter grundsätzlich vorab informiert werden. Bei Betrieben mit Betriebsrat muss dieser proaktiv vom Umfang der Kurzarbeit in Kenntnis gesetzt werden und dieser zustimmen. Der Betriebsrat achtet darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit eingehalten werden. In größeren Unternehmen und Konzernen wird Kurzarbeit in den meisten Fällen auf Grundlage einer bestehenden Betriebsvereinbarung angeordnet. In der Betriebsvereinbarung müssen vor allem die folgenden Eckpunkte festgelegt sein:

    • Beginn und Dauer der Kurzarbeit.
    • Verteilung der Arbeitszeit und der Zeiträume für Kurzarbeit.
    • Kriterien, wie betroffene Arbeitnehmer oder Abteilungen ausgewählt werden.
    • Definierte Zeiträume, in denen die Arbeit komplett ausfallen soll.

    Existiert eine Betriebsvereinbarung, hat der Betriebsrat den Eckpunkten und einem möglichen sozialen Ausgleich bereits zugestimmt. In diesem Fall kann die Kurzarbeit vom Unternehmen ausgerollt werden.

    Wann Tarifverträge und Arbeitsverträge Kurzarbeit vereinfachen

    Neben Betriebsvereinbarungen können die Rahmenbedingungen für Kurzarbeit ebenfalls in einem gültigen Tarifvertrag verankert sein. Als Beispiel kann der Tarifvertrag der IG Metall Baden-Württemberg aus dem Jahre 2012 herangezogen werden.

    Der Tarifvertrag zur Kurzarbeit und Beschäftigung (TV KB) regelt für den Fall der Kurzarbeit, welche Zuschüsse, Arbeitgeber den Beschäftigten zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld gewähren. Die Vorgaben des Tarifvertrages müssen im Falle von Kurzarbeit von beiden Vertragsparteien eingehalten werden.

    Eine weitere Möglichkeit, um die Bedingungen und Einzelheiten von Kurzarbeit proaktiv zu vereinbaren, ist die Aufnahme einer Kurzarbeitsklausel in den Arbeitsvertrag. Wird ein solcher Passus in einen Arbeitsvertrag aufgenommen, können die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kurzfristig umgesetzt werden.

    Ebenfalls ist es möglich, eine Kurzarbeitsklausel nachträglich als Zusatz zu einem bestehenden Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten.

    Bei der Ankündigung von Kurzarbeit müssen Arbeitgeber aus gesetzlicher Sicht keine spezifische Ankündigungsfrist beachten. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen oder ein Passus im Arbeitsvertrag können abweichend eine Ankündigungsfrist beinhalten, damit sich die Beschäftigten auf die neue Situation einstellen können.

    Beispiel für eine Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag

    Kurzarbeit

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, mit einer Ankündigung von mindestens xx Wochen zum Wochenschluss Kurzarbeit anzuordnen, wenn die gesetzlichen Vorgaben für Kurzarbeit auf Basis von § 95 SGB III erfüllt sind. Kurzarbeit tritt ein, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Ferner muss der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden sein. In der Ankündigung des Arbeitgebers sind die voraussichtliche Dauer von Kurzarbeit und Angaben zur verkürzten Arbeitszeitwoche anzugeben. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Kurzarbeit jederzeit vorzeitig aufzuheben.

    Besteht die Notwendigkeit, Kurzarbeit im Betrieb einzuführen, ohne dass ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Klausel im Arbeitsvertrag die Rahmenbedingungen festlegen, muss von jedem Mitarbeiter im Einzelgespräch die Zustimmung zur Kurzarbeit eingeholt werden. Das schriftliche Einverständnis des Mitarbeiters wird in der Folge der Arbeitsagentur als Entscheidungsgrundlage vorgelegt. Erst in diesem Fall kann der Antrag auf Kurzarbeit von der Bundesagentur genehmigt werden.

    Sind Sie zu dem Entschluss gekommen, dass Sie alle Voraussetzungen für die Kurzarbeit erfüllen, nutzen Sie die kostenlose Datei zur Pandemie Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit.

    Beispielschreiben mit Musterformulierungen für eine betriebliche Einheitsregelung zur Kurzarbeit

    Sehr geehrte Mitarbeiterinnen, sehr geehrte Mitarbeiter,

    aufgrund der Reisebeschränkungen für die Regionen Südostasien und China müssen wir für die Standorte Frankfurt/Main, München, Leipzig und Dresden Kurzarbeit anmelden. Wir beabsichtigen, die Kurzarbeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 einzuführen und hoffen, dass sich die konjunkturelle und politische Lage in dieser Zeit nachdrücklich erholen wird.

    Zum jetzigen Zeitpunkt können wir nicht absehen, in welchen zeitlichen Umfang die Kurzarbeit notwendig sein wird. Für einige oder alle Standorte ist ein vollständiger Ausfall der Arbeit möglich.

    Mit der Unterzeichnung dieses Schreibens erklären Sie sich mit der Durchführung und dem Umfang der Kurzarbeit einverstanden.

    Resturlaub und Überstunden müssen vor Eintritt der Kurzarbeit abgegolten sein

    Bevor Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt werden können, müssen diese ihren anteiligen Resturlaub und vorhandene Überstunden abbauen. Angestellte mit Resturlaub aus dem Vorjahr oder mit noch offenen, zeitanteiligen Urlaubstagen aus dem aktuellen Kalenderjahr sind verpflichtet, Erholungsurlaub vor der Kurzarbeit anzutreten. Dies bedeutet in der Praxis, dass Kurzarbeitergeld erst bezogen werden kann, wenn anteilige Urlaubstage auf Basis des Arbeitsvertrags abgegolten sind.

    Ähnlich verhält es sich mit vorhandenen Überstunden. Diese müssen ebenfalls abgebaut werden, bevor der Mitarbeiter in Kurzarbeit gehen kann. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte darüber hinaus eine Vereinbarung bestehen, wie notwendige Überstunden während der Kurzarbeit behandelt werden. Es ist zielführend, wenn Überstunden während der Kurzarbeit, die vor allem bei Fachkräften in Schnittstellenpositionen notwendig sein können, umgehend abgebaut werden. Wurden alle Überstunden und Resturlaubstage vom Mitarbeiter genommen, kann für diesen Kurzarbeit beantragt werden.

    Wann die Änderungskündigung eine Option bei Kurzarbeit ist

    Ergibt sich im Betrieb die Notwendigkeit von Kurzarbeit, könnten Personaler und die Geschäftsleitung ebenfalls Änderungskündigungen in Betracht ziehen. Die gesetzliche Grundlage für Änderungskündigungen ist im § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) festgelegt. Juristisch ist eine Änderungskündigung mit Risiken behaftet, da der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch besitzt, den veränderten Arbeitsvertrag zunächst anzunehmen. Im späteren Verlauf ist er mit einer Frist von 3 Wochen berechtigt, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.

    In Zeiten von wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder einer konjunkturellen Notsituation sollten Betriebe abwägen, ob eine Änderungskündigung ein adäquates Mittel ist. Zum Nachweis bei der Arbeitsagentur ist der geänderte, beidseitig unterschriebene Arbeitsvertrag mit verkürzter Arbeitszeit ausreichend. Klagen Mitarbeiter aufgrund nachvollziehbarer Argumente der Geschäftsleitung nicht gegen den neuen Arbeitsvertrag, kann eine Änderungskündigung ein erster Schritt zur langfristigen Sanierung eines Betriebes sein.

    Wie Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter konkret beantragen

    Der § 99 SGB III erläutert im Detail, wie Arbeitgeber Kurzarbeit und Leistungen des Kurzarbeitergeldes für ihre Mitarbeiter beantragen. Der folgende Antragsweg muss eingehalten werden, um die finanzielle Unterstützung von der örtlichen Arbeitsagentur zu erhalten:

    1. Der Arbeitsausfall ist bei der örtlichen Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Für die schriftliche Mitteilung muss der Arbeitgeber das Formular „Anzeige über den Arbeitsausfall“ verwenden. Bei einer fernmündlichen Meldung muss das Formular nachgereicht werden. ( Download: Formular Anzeige über den Arbeitsausfall)
    2. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Die schriftliche Einschätzung der Lage muss explizit die Zustimmung des Betriebsrates beinhalten.
    3. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

    Wie das Formular „Anzeige über den Arbeitsausfall“ ausgefüllt wird

    Das Formular „Anzeige über den Arbeitsausfall“ stellt die Grundlage für die Gewährung von Kurzarbeitergeld dar. Sind die Angaben im Vordruck widersprüchlich oder unvollständig, muss mit einer Ablehnung des Antrags durch die Arbeitsagentur gerechnet werden. Die folgenden Informationen müssen wahrheitsgetreu und vollständig weitergeleitet werden:

    • Zeitraum der geplanten Arbeitszeitreduzierung.
    • Angaben zur Arbeitszeit und zum Betrieb sowie zu geltenden Tarifverträgen.
    • Hinweis zur Anhörung des Betriebsrates.
    • Angabe, wie viele Beschäftigte in welchen Betriebsabteilungen von Kurzarbeit betroffen sind. Zusätzlich muss die Zahl der Leiharbeiter angegeben werden. Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung haben generell keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
    • Angaben zum Arbeitsausfall: In diesem Bereich des Formulars sollten Arbeitgeber nachvollziehbare und nachweisbare Begründungen niederlegen, warum der Arbeitsausfall eingetreten ist. Eine überzeugende und genaue Darstellung mit Umsatzzahlen und Informationen zu entgangenen Aufträgen ist wesentlich. Ebenfalls sollte im Vordruck dargelegt werden, wie und bis wann das Unternehmen den Arbeitsausfall überbrücken wird.
    • Folgende Anlagen müssen beigefügt werden:
    • Dokumente, die die Einwilligung der Arbeitnehmer belegen.
    • Stellungnahme des Betriebsrates zur Kurzarbeit.
    • Informationsschreiben zur Ankündigung der Kurzarbeit im Betrieb.
    • Eine konkrete Arbeitsplanung, die explizit die Verteilung der gekürzten Arbeitszeit festlegt und die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.

    Welche Zahlungsfristen Unternehmen berücksichtigen müssen

    Im § 99 SGB III wird neben der korrekten Antragstellung ebenfalls auf die Zahlungsmodalitäten für Kurzarbeitergeld hingewiesen. Der Gesetzgeber gibt Unternehmen vor, dass Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet wird, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies bedeutet für die unternehmerische Praxis, dass es essenziell ist, die Fristen zur Abgaben zu beachten, um den Anspruch für einen Kalendermonat zu bewahren. Ist ein Antrag auf Kurzarbeit notwendig, sollte dieser betriebsintern mit höchster Priorität bearbeitet werden. Auf diese Weise wird die Liquidität des Unternehmens und seiner Mitarbeiter sichergestellt.

    Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, muss die Anzeige auf Kurzarbeit unverzüglich im Schadensfall erstattet werden, damit keine Fristen versäumt werden.

    Wann die Zustimmung oder Ablehnung der BA zur Kurzarbeit erfolgt

    Wurde das Formular Anzeige über den Arbeitsausfall korrekt und zusammen mit allen notwendigen Unterlagen der zuständigen Arbeitsagentur übergeben, erfolgt kurzfristig die Zustimmung oder Ablehnung der Behörde. Das SGB III erklärt, dass die Agentur für Arbeit dem Anzeigenden

    „unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen hat, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.“

    Erfolgt mit dem Bescheid eine Ablehnung, besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Im Widerspruch sollte klar dargelegt werden, aus welchen Gründen Kurzarbeit im Unternehmen notwendig ist und warum die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.

    Ein Anwalt für Arbeits- oder Sozialrecht kann juristische Unwägbarkeiten prüfen und wertvolle Hinweise zur Antragsstellung oder zum Widerspruch geben. In der Folge erlässt die zuständige Arbeitsagentur einen Widerspruchsbescheid. Wird dem Antrag auf Kurzarbeit mit dem Widerspruchsbescheid weiterhin nicht entsprochen, haben Unternehmen die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht gegen die Agentur für Arbeit zu klagen.

    Wie Unternehmen den monatlichen Antrag auf Kurzarbeitergeld korrekt stellen

    Mit einem positiven Bescheid der Agentur für Arbeit ist die Kurzarbeit im Betrieb generell bewilligt. Die Arbeitsagentur hat in diesem Fall die Gründe für Kurzarbeit akzeptiert. Sie hat ebenfalls geprüft, ob die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Da bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Entgeltinformationen an die Arbeitsagentur weitergegeben wurden, müssen im nächsten Schritt Informationen über die Mitarbeiter und ihren individuellen Verdienst an die Arbeitsagentur übermittelt werden.

    Hierfür ist das Unternehmen verpflichtet, monatlich die folgenden Formulare bei der Arbeitsagentur einzureichen:

    Enthält Angaben zum Betrieb und kumulierte Informationen zu den Soll- und Ist-Entgelten.

    Wesentliche Liste zum Leistungsantrag, in der die einzelnen Mitarbeiter in Kurzarbeit mit ihren spezifischen Entgelten und Abrechnungsmerkmalen aufgeführt sind.

    Wichtig: Auf der Internetpräsenz der Arbeitsagentur finden Unternehmen Ausfüllanleitungen für die einzureichenden Formulare sowie Merkblätter zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld. Gleichzeitig steht der Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur telefonisch unter der Telefonnummer 0800 – 4555520 werktags von 8 – 18 Uhr zur Verfügung.

    Unternehmen sollten die monatlichen Anträge auf Kurzarbeitergeld zeitnah bei der Bundesagentur einreichen. Dies ist wichtig, da der Anspruch auf Auszahlung nach drei Monaten verfällt. Ebenso wie bei der Anzeige der Kurzarbeit sollte auch der monatliche Antrag auf Kurzarbeitergeld betriebsintern mit hoher Priorität behandelt werden. Dies ist wesentlich, da die Geldleistungen der Bundesagentur den Beschäftigten zu Gute kommen. Gleichzeitig stärkt das Kurzarbeitergeld die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens.

    In welcher Höhe und wie wird lange Kurzarbeitergeld ausbezahlt?

    Die Regelsätze für Kurzarbeitergeld werden im § 105 SGB III festgesetzt:

    Das Kurzarbeitergeld wird von der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum berechnet und beträgt:

    • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen, 67 Prozent. Den erhöhten Leistungssatz erhalten Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist. Alternativ werden 67 % bezahlt, wenn aufgrund einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit der Leistungssatz 1 maßgebend ist.
    • Für alle übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent.

    Die Arbeitsagentur bietet als Service im Internet eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) an. Anhand der Zusammenstellung kann mühelos abgelesen werden, in welcher Höhe Kurzarbeitergeld ausbezahlt wird. Der Leistungssatz 1 gilt generell für Beschäftigte mit Kindern, während der Leistungssatz 2 für alle übrigen Betriebsangehörigen Gültigkeit hat.

    Berechnungsbeispiel Kurzarbeitergeld

    Ein Mitarbeiter in Lohnsteuerklasse 3, mit einem Kind und einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.650 Euro monatlich, erhält 1.361,33 Netto-Kurzarbeitergeld. Ohne Kinder würde sein monatliches Netto-Kurzarbeitergeld bei 1.219,10 liegen. Im Vergleich zu seinem normalen Verdienst von ca. 2.025 Euro netto hat der Mitarbeiter durch die Kurzarbeit Einbußen zwischen 650 Euro bis 800 Euro. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Teile des Nettogehalts auszugleichen. In diesem Fall ist der Verlust für den Arbeitnehmer nicht zu erheblich. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können ebenfalls vorsehen, dass das Kurzarbeitergeld teilweise vom Betrieb aufgestockt wird.

    Dauer der Bezahlung von Kurzarbeitergeld

    Die finanziellen Leistungen der Bundesagentur bei Kurzarbeit sind nicht auf Dauer angelegt. Sie werden temporär bezahlt, da die Kurzarbeit aus arbeitsmarktpolitischer Sicht das Ziel hat, konjunkturelle Schwankungen auszugleichen ohne die Beschäftigten zu entlassen. Aus diesem Grund ist im § 104 SGB III die Höchstdauer für Kurzarbeitergeld verankert. Das Kurzarbeitergeld für den Arbeitsausfall wird von der Agentur für Arbeit längstens für zwölf Monate bezahlt. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.

    Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Kurzarbeitergeld kann erneut für 12 Monate beantragt werden, wenn seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen sind. Darüber hinaus müssen die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld abermalig vorliegen.

    Wichtig: Mitarbeiter können während des Bezugs von Kurzarbeitergeld gekündigt werden, wenn dies in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen nicht ausgeschlossen ist. Aufgrund der in Deutschland geltenden Vertragsfreiheit kann ebenfalls zu jeder Zeit ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Sobald eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag rechtlich wirksam wird, darf der Angestellte nicht weiter im Antrag für Kurzarbeit berücksichtigt werden. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen erhält er sein volles, vertraglich zugesichertes Entgelt.

    Welche weiteren Arten von Kurzarbeitergeld wesentlich sind:

    Neben dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld, das in der Mehrzahl der Fälle von Unternehmen aller Größenordnungen beansprucht wird, gibt es weitere Arten von Kurzarbeitergeld, die im SGB III explizit erwähnt werden:

    • § 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter: Ein Entgeltausfall bei Heimarbeit ist erheblich, wenn das Entgelt der Heimarbeiterin oder des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als 20 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate vermindert ist.
    • § 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen: In Folge eines inländischen Arbeitskampfes, an dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht beteiligt sind, entsteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall glaubhaft darlegen, dass der Arbeitsausfall in Folge des Arbeitskampfes entstanden ist. Eine Erklärung des Betriebsrates ist beizufügen. Die Arbeitsagentur ist berechtigt, bei der Feststellung des Sachverhalts Nachforschungen im Betrieb anzustellen, ob der Streik unverschuldet eingetreten ist.
    • § 101 Saison-Kurzarbeitergeld: Geltungsbereich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist. Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit). Der Arbeitsausfall muss erheblich sein. Darüber hinaus müssen die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

    Gemäß § 102 SGB III können Mitarbeiter im Baugewerbe Anspruch auf ergänzende Leistungen, wie beispielsweise ein Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld haben. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet.

    • § 111 Transferkurzarbeitergeld: Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld). Grundlage hierfür ist ein gültiger und mit dem Betriebsrat abgestimmter Sozialplan. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben, können auf Basis von § 111 a SGB III bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.

    Anhang 1: Für den Arbeitgeber: Schritt-für-Schritt-Anmeldung für Kurzarbeitergeld

    Schritt 1

     

    „Notwendigkeit feststellen“

    Erkennen einer konjunkturellen oder saisonalen Notlage, die Kurzarbeit im Betrieb notwendig macht. Das Unternehmen kann nicht mehr ausreichend Arbeit für seine Mitarbeiter anbieten.
     

     

    Schritt 2

    „Prüfung“

    Objektive Überprüfung ob ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III besteht. Hierbei muss nachvollzogen werden ob:

     

    1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
    2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
    3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
     

     

    Schritt 3

    „Information“

    Information der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter sowie des Betriebsrates zu den geplanten Maßnahmen zur Kurzarbeit. Einholen des Einverständnisses der Mitarbeiter und einer Betriebsratserklärung, falls keine arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen Kurzarbeit erlauben
    Schritt 4

     

    „Anzeige des Arbeitsausfalls“

    Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 SGB III. Das Formular „Anzeige über den Arbeitsausfall muss vom Unternehmen wahrheitsgemäß ausgefüllt und an die zuständige Agentur für Arbeit übersandt werden.
     

     

     

     

    Schritt 5

    „Eingang des Bescheides positiv“

    Erhalten Unternehmen von der Bundesagentur einen positiven Bescheid, müssen sie in der Folge die spezifischen Mitarbeiterdaten zur Kurzarbeit einmal monatlich weiterleiten. Hierbei müssen die gesetzlichen Fristen eingehalten werden. Die folgenden Formulare müssen übersandt werden:

     

     

     

     

     

     

    Schritt 5

    „Eingang des Bescheides negativ“

    Unternehmen haben bei einem negativen Bescheid die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Übersendung schriftlich Einspruch zu erheben. Hierbei sollten sie sich auf die Fakten zum Antrag auf Kurzarbeit fokussieren und diese mit Verkaufszahlen und tief greifenden Unternehmensdaten unterlegen.

     

    Fällt der Bescheid nach erneuter Prüfung der Bundesagentur weiterhin negativ aus, kann eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht angestrengt werden.

     

     

     

     

     

    Allgemeine Informationen zum Kurzarbeitergeld

    • Kurzarbeitergeld wird höchstens für 12 Monate bezahlt.
    • Leistungen der Bundesagentur gehen direkt an den Arbeitgeber, der diese an seine Beschäftigten weiterleitet.
    • Mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.
    • Mitarbeiter mit Kindern erhalten 67 % des gewöhnlichen Nettoentgelts vom Arbeitgeber ausbezahlt.
    • Alle anderen Angestellten erhalten 60 % ihres gewöhnlichen Nettoentgelts vom Arbeitgeber ausbezahlt.
    • Arbeitgeber können den Auszahlungsbetrag aufstocken und die Mindereinnahmen der Betriebsangehörigen auf diese Weise ausgleichen.
    • Saison-Kurzarbeitergeld kann jährlich im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) in Anspruch genommen werden. Die Leistung ist Mitarbeitern im Baugewerbe und anderen Wirtschaftszweigen vorbehalten, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sein können.
    • Transfer-Kurzarbeitergeld kann auf Grundlage eines Sozialplans bei Restrukturierungsmaßnahmen gewährt werden. Ziel der Maßnahme ist es, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und Mitarbeiter professionell weiter zu qualifizieren.

    Anhang 2: Für den Arbeitnehmer: Welche Rechte und Pflichten Mitarbeiter bei Kurzarbeit haben

    Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens ist ein Antrag auf Kurzarbeit einschneidend. Vor allem, wenn Kurzarbeit aufgrund äußerer Umstände ohne frühzeitige Ankündigung notwendig wird, verändert sich der Arbeitsalltag für Betriebsangehörige gravierend.

    Aus rechtlicher und juristischer Sicht müssen Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten, ebenfalls wesentliche Punkte beachten. Sie sollten ihr Hintergrundwissen in Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen stärken.

    Die folgenden Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer in Bezug auf Kurzarbeit in Unternehmen:

    Rechte von ArbeitnehmernPflichten von Arbeitnehmern
    • Mitarbeiter haben das Recht, Kurzarbeit abzulehnen oder zu befristen. Dies ist möglich, wenn keine anderweitigen Regelungen im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung hinterlegt sind.

    Eine Kündigung bei einer Weigerung zur Kurzarbeit steht dem Maßregelungsverbot entgegen.

    •  Arbeitnehmer werden in Kurzarbeit teilweise von ihren arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten entbunden. Das Verhältnis zwischen Vergütung und Leistungspflicht wird durch Kurzarbeit herabgesetzt. Gleichzeitig sind sie zur Tätigkeit im angeordneten Umfang arbeitsvertraglich verpflichtet.
    • Überstunden können im Einzelfall angeordnet und geleistet werden. Gleichzeitig implizieren Überstunden, dass der Arbeitsausfall nicht unvermeidbar ist. Überstunden sollten aus diesem Grund nur in Notfällen geleistet und kurzfristig durch Freizeit ausgeglichen werden.
    • Arbeitgeber können Mitarbeiter verpflichten, Zeiten der Kurzarbeit zur beruflichen Weiterqualifizierung zu nutzen. Es entsteht für beide Vertragsparteien ein Win-Win-Effekt. Die Investitionskosten für Weiterbildungen werden zu einem großen Teil von der Arbeitsagentur übernommen.
    •  Arbeitnehmer dürfen während der Kurzarbeit ihren Erholungsurlaub antreten. Dieser muss auf Grundlage von

    § 11 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) bezahlt werden. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber vor Eintritt in die Kurzarbeit offene Urlaubstage gewähren (§ 96 Absatz 4 SGB III)

     
    • Während der Kurzarbeit darf sich ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank melden. Er erhält seinen Arbeitslohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Fällt er aus der Entgeltfortzahlung, übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes.
     

    Aus Mitarbeitersicht stellt die Kurzarbeit im eigenen Unternehmen eine Chance auf Weiterbeschäftigung dar. Durch das arbeitsmarktpolitische Instrument der Kurzarbeit sollen Arbeitsplätze in Krisenzeiten gerettet werden. Gleichzeitig bedeutet Kurzarbeit Einschnitte für Beschäftigte und ihre Familien. Die folgenden Punkte sind für Angestellte gravierend:

    1. Weniger Lohn oder Gehalt (Familien mit Kindern erhalten 67 % vom letzten Nettolohn, alle anderen Mitarbeiter 60 % vom Nettogehalt)
    2. Rentenansprüche verringern sich, da Arbeitgeber bei Kurzarbeit nur 80 % der Brutto-Sozialversicherungsbeiträge abführen.
    3. Arbeitgeber können anordnen, dass Resturlaub in der Zeit vor der Kurzarbeit genommen wird.
    4. Wurde bereits vor der Kurzarbeit ein Nebenjob ausgeführt, hat dieser keine Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld. Nebentätigkeiten, die nach der Kurzarbeit begonnen werden, werden angerechnet und verringern das Kurzarbeitergeld.

    Wichtig: Sollten Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit gekündigt werden, erhalten sie auf Basis ihres regulären Lohnes Arbeitslosengeld I. Die geringeren Summen der Kurzarbeit werden nicht angerechnet.

    Was Arbeitgeber und Führungskräfte darüber hinaus tun können

    Arbeitgeber und Führungskräfte können mehr tun, als Kurzarbeit auf Basis der gesetzlichen Grundlagen im Betrieb auszurollen und das Arbeitsrecht zu beachten. Im Falle von Kurzarbeit sind vor allem Menschlichkeit und eine positive Kommunikation wichtig. Leitende Angestellte sollten aus diesem Grund authentisch signalisieren, dass sie die Sorgen und Herausforderungen der Beschäftigten kennen und wahrnehmen. Empathie, ein nutzenorientierter Informationsaustausch und Verständnis sind vor allem in Krisenzeiten wichtige Eigenschaften, um Menschen zu motivieren. Neben Kommunikation und Verständnis kann die Belegschaft proaktiv einbezogen werden, um Lösungen während der Kurzarbeit zu erarbeiten. Durch dieses Vorgehen wird der Zusammenhalt in der Belegschaft gefördert.

    Schätzen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Vertrauensverhältnis im Betrieb, sind sie bereit, Einschnitte beim Lohn in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus haben sie ein hohes Interesse daran, durch eigene Ideen und Teamwork die Schwierigkeiten des Unternehmens zu überwinden. Haben Geschäftsführung und Belegschaft das Ziel, die Firma zu retten, werden beide Parteien während der Kurzarbeit alles tun, um den späteren Erfolg des Unternehmens sicherzustellen. Neben dem Finden von Lösungen für die wirtschaftlichen Herausforderungen sollten Führungskräfte zu keinem Zeitpunkt vergessen, die Beschäftigten als Menschen wahrzunehmen und ihre persönliche Situation aufzugreifen. Dies wirkt authentisch und mitarbeiterzentriert.

    Von schwarz auf rot – schwere Zeiten für den Staat

    Die deutsche Wirtschaft konnte sich in den letzten Jahren über ein nachhaltiges Wachstum freuen. Die positiven Konjunkturdaten haben unter anderem neue Rekorde bei den Steuereinnahmen eingebracht.

    Hierdurch konnte die sogenannte „Schwarze Null“ realisiert werden, die ausdrückt, dass der deutsche Staat keine Neuverschuldung vornehmen musste.

    Die Zahl der Arbeitslosen verringerte sich ebenfalls von Jahr zu Jahr. Viele Unternehmen haben zudem die Herausforderungen der Globalisierung und der Digitalisierung gemeistert und sind zukunftsorientiert aufgestellt.

    Auftragsschwankungen in den Unternehmen – Ausgaben aber bleiben

    Trotz dieser allgemein ermutigenden Informationen und Arbeitsmarktdaten können Betriebe aller Größenordnungen in Situationen geraten, die sie in eine wirtschaftliche Schieflage bringen. Jedes Unternehmen weiß, dass die Auftragslage nicht in jedem Monat gleichbleibend verläuft.

    Zyklische Schwankungen bei den Einnahmen sind in vielen Branchen jahreszeitlich bedingt. Platzen gleichzeitig wichtige und eingeplante Großaufträge oder werden Lieferketten unterbrochen, kann die Produktion schnell stillstehen.

    Zur gleichen Zeit bleiben die Kosten für Mieten, Löhne und Gehälter sowie die Steuervorauszahlungen für das Unternehmen bestehen. Rücklagen sind in einem solchen Fall schnell aufgebraucht.

    Kredite für schweren Unternehmenszeiten – sinnvoll?

    Liquiditätssichernde Maßnahmen wie Überziehungskredite oder neue Kreditlinien können zielführend sein, wenn die Grundprobleme gelöst werden. Verbessert sich die Auftragssituation nicht, entsteht nach einigen Wochen oder Monaten eine für jedes Unternehmen kritische Situation.

    Die Unternehmens-Insolvenz droht. Neben den beschriebenen saisonalen Auftragsschwankungen können ebenfalls äußere Ereignisse zu nahezu unlösbaren Problemen führen.

    2008 Banken- und Finanzkrise – Unternehmen unverschuldet in die Isolvenz

    Ein wesentliches Beispiel ist die globale Banken- und Finanzkrise im Jahr 2008, die viele Unternehmen unverschuldet in eine Zwangslage gebracht hat. Auch grassierende Epidemien, Kriege oder politische Unruhen könnten für Firmen aller Größenordnungen zu einer harten Belastungsprobe werden.

    In der Finanz- und Bankenkrise im Jahr 2008 hat sich ein arbeitsmarktpolitisches Instrument für viele Unternehmen als wesentlicher Rettungsanker erwiesen.

    Es handelt sich um das Kurzarbeitergeld. Dieses steht Beschäftigten zu, wenn Unternehmen nicht mehr in der Lage sind, die Löhne und Gehälter der Belegschaft zu zahlen. Durch Kurzarbeitergeld kann der Einkommensverlust für die Mitarbeiter teilweise ausgeglichen werden.

    Weitere wichtige Meldungen zum Thema arbeitsrechtliche Auswirkungen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit.

    Zusammenfassung und Fazit

    Der Gesetzgeber hat für konjunkturelle Schwächephasen oder globale Krisen mit der Kurzarbeit ein arbeitsmarktpolitisches Instrument implementiert, dass Unternehmen in Notzeiten hilft. Kurzarbeitergeld wird bezahlt, wenn ein Betrieb aufgrund einer negativen Auftragslage über zu wenig Arbeit für seine Beschäftigten verfügt. In der Folge würde es dem Unternehmer nicht möglich sein, die Löhne und Gehälter seiner Betriebsangehörigen langfristig zu entrichten, da Betriebseinnahmen fehlen.

    In derartig schwierigen Geschäftsphasen unterstützt der Staat angeschlagene Unternehmen durch ein konjunkturelles Kurzarbeitergeld. Dieses wird für höchstens 12 Monate bezahlt. Familien mit Kindern erhalten 67 % ihres Nettoentgelts, kinderlose Angestellte 60 % des Nettolohns. Arbeitgeber können durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verpflichtet sein, die Beträge aufzustocken. Eine freiwillige Erhöhung ist ebenfalls möglich. Während der Phase der Kurzarbeit sind die Mitarbeiter des Betriebs weiterhin regulär angestellt. Durch Kurzarbeit und die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit können unverschuldete konjunkturelle Schwächephasen überbrückt werden, ohne Angestellte betriebsbedingt kündigen zu müssen.

    Der Gesetzgeber hat an die Zahlung von Kurzarbeitergeld bestimmte Bedingungen geknüpft. Unter anderem muss ein erheblicher Arbeitsausfall nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen sowohl betriebliche wie persönliche Voraussetzungen erfüllt werden. Die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der örtlichen Agentur für Arbeit muss plausible und nachvollziehbare Argumentationen enthalten. Der Antrag sollte darlegen, wie und bis zu welchem Zeitpunkt die Schwächephase im Betrieb verbessert werden kann. Ausschließlich mit einer klaren, evidenten und transparenten Darstellung der Herausforderungen und Lösungen ist ein positiver Bescheid der Arbeitsagentur zu erwarten. In der Folge müssen Unternehmen einmal monatlich die Vordrucke der BA ausfüllen und direkt bei der Bundesagentur einreichen. Sie erhalten in diesem Fall die anteiligen Gehälter der Arbeitnehmer ersetzt. Betriebe sind weiterhin dafür verantwortlich, diese im monatlichen Lohn- und Gehaltslauf termingerecht zu überweisen.

    Neben dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld gibt es weitere Arten von Kurzarbeitergeld. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird vornehmlich Angehörigen der Baubranche in den Wintermonaten bezahlt. Transferkurzarbeitergeld ist eine weitere Maßnahme der Arbeitsagentur. Durch Transferkurzarbeitergeld werden Beschäftigte unterstützt, die im Rahmen eines Arbeitsplatzabbaus durch Sozialplan ihr Unternehmen verlassen müssen. Sie wechseln in eine Transfergesellschaft und erhalten Transferkurzarbeitergeld. Dieses wird in den meisten Fällen durch den ehemaligen Arbeitgeber bis zur Höhe des Grundgehalts aufgestockt. Zusätzlich werden Mitarbeiter in Transfergesellschaften für den Arbeitsmarkt qualifiziert. Dies erhöht die Chancen, eine adäquate Weiterbeschäftigung zu finden. Auch für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.

    Zusammenfassend bietet der Gesetzgeber durch Kurzarbeit die Möglichkeit, vorübergehende konjunkturelle Dellen oder Herausforderungen zu überbrücken. Neben wirtschaftlichen Ursachen können ebenso weltweite Pandemien, Kriege und Naturkatastrophen oder die Notwendigkeit eines betriebsinternen Umbaus Kurzarbeit notwendig machen. Kurzarbeit ist höchstens auf 12 Monate angelegt. Der Arbeitgeber soll auf diese Weise ausreichend Zeit erhalten, das Unternehmen positiv aufzustellen.

    Kurzarbeit wird branchenübergreifend für alle Firmen mit mindestens einem Mitarbeiter auf Antrag bezahlt. Es hat in bisherigen Krisen nachweislich dazu beigetragen, Entlassungswellen abzumildern und Beschäftigten und Unternehmen in Schwierigkeiten einen Ausweg aufzuzeigen. Aus diesem Grund gilt die Kurzarbeit als wirkungsvolles und professionelles arbeitsmarktpolitisches Instrument.

    Weiter haben wir eine kostenlose Pandemie Vereinbarungs-Checkliste für die Kurzarbeit für Sie zusammengestellt.

    Autor: Redaktion Personalwissen