Stellenauschreibung

Wie Sie teure Fehler in Ihrer Stellenanzeige vermeiden

Arbeitsplätze dürfen nicht unter Verstoß gegen Diskriminierungsmerkmale ausgeschrieben werden (§ 11 AGG). Dennoch kommt es fast 20 Jahre (!) nach Inkrafttreten des AGG bei Stellenanzeigen immer noch zu Fehlern. Doch teure Überraschungen können Sie vermeiden.

Burkhard Boemke

24.02.2025 · 1 Min Lesezeit

1. Fomulieren Sie vollständig geschlechtsneutral

Eine Stellenausschreibung galt bislang als geschlechtsneutral, wenn männliche und weibliche Bezeichnungen verwendet wurden. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Beschränkung auf diese beiden Geschlechter intersexuelle Personen diskriminiert, die aus biologischer Sicht weder eindeutig männlich noch weiblich sind. Um Ihre Stellen sicher geschlechtsneutral auszuschreiben, wählen Sie besser

  • Oberbegriffe, etwa „Bürokraft“ oder „Fachkraft für …“ oder
  • Sie fügen „d/m/oG/w“ (d = divers, oG = ohne Geschlechtseintrag) an, etwa „Marketingexperte d/m/oG/w“.

TIPP:

Gleiches gilt, wenn Ihr Unternehmen ein Portal für Online-Bewerbungen betreibt. Standardisierte Eingabemasken sehen oft nur die Auswahl zwischen männlich und weiblich bzw. Herr und Frau vor. Dies kann ebenfalls ein Indiz für eine Diskriminierung sein. Ergänzen Sie auch hier die dritte und vierte Option, etwa durch Hinterlegung von Anreden mit dem „Gendersternchen“, z. B. „Sehr geehrt* Kim Schmidt“.

2. Verlangen Sie keine Fotos

Aus Fotos lässt sich u. U. auf Abstammung (= „Rasse“) oder Religion (z. B. durch Kopftuch) schließen. Gehen Sie auf Nummer sicher und fordern Sie nicht ein Bewerbungsfoto. Verlangen Sie stattdessen eine „aussagekräftige Bewerbung“. Ernsthaft interessierte Bewerber werden meist von sich aus ein Foto beilegen.

3. Vermeiden Sie jegliche Altersangaben

Altersangaben, wie die Suche nach „jungen Mitarbeitern“, gehören der Vergangenheit an. Aber auch Formulierungen wie „zur Verstärkung unseres jungen Teams …“ sind im Hinblick auf eine Altersdiskriminierung problematisch. Verzichten Sie besser darauf.

4. Stellen Sie nur fachliche Anforderungen

AGG-Fallstricke umgehen Sie von vornherein dadurch, dass Sie in Ihren Stellenausschreibungen ausschließlich die fachlich notwendigen Anforderungen an die Bewerber, wie Ausbildung, Qualifikation, Kenntnisse und/oder Erfahrungen, angeben.

ACHTUNG!

Das AGG verbietet Ihnen als Arbeitgeber nicht generell, von Bewerbern Deutschkenntnisse zu fordern, auch wenn damit ausländische Bewerber mittelbar benachteiligt werden. Doch Vorsicht! Das Differenzierungskriterium „Deutschkenntnisse“ stellt nur dann keine unzulässige Benachteiligung dar, soweit die deutsche Sprache unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist, etwa bei Sekretär/innen oder Mitarbeitern mit starkem Kundenkontakt. Demgegenüber ist eine gute Beherrschung der deutschen Sprache für Helfertätigkeiten regelmäßig nicht nötig.

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Professor Dr. jur. Burkhard Boemke ist seit 1998 geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Er hat zahlreiche Bücher sowie Fachbeiträge zum Individual- […]