Die Raucherentwöhnung liegt nicht nur im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Sie liegt ebenso stark im gesundheitlichen – und damit privaten – Interesse der Mitarbeiter und ist deshalb grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Allerdings bleiben die Kosten in einem Rahmen von bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Jahr als betriebliche Gesundheitsleistung lohnsteuer- und beitragsfrei. Es handelt sich dabei um eine lohnsteuerfreie Gesundheitsmaßnahme nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Beitragsfreiheit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Die Voraussetzungen hierfür sind die folgenden:
- Damit die Maßnahme abgabenfrei bleibt, muss sie von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Dann kann sogar die Entwöhnung durch Hypnose begünstigt sein.
- Die Maßnahme muss nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V zertifiziert sein. Fragen Sie beim jeweiligen Anbieter nach und lassen Sie sich einen Nachweis geben.
- Die jährliche Grenze von 600 € pro Mitarbeiter muss eingehalten werden.