Von Arbeitgeberzuschusspflicht kann abgewichen werden
Der alte Slogan von Ex-Bundesarbeitsminister Norbert Blüm, „Die Rente ist sicher“, gilt nicht mehr! Das dürfte inzwischen jedem innerhalb,
aber auch außerhalb der Politik klar sein. Demzufolge ist es von mehrfacher Bedeutung, auf die betriebliche Altersvorsorge zurückzugreifen.
Arbeitnehmer können sich hierbei durch die Umwandlung ihres Entgelts ein weiteres Standbein fürs Alter aufbauen. Seit 2022 müssen Sie dies ggf. noch bezuschussen. Letzteres kann aber durch einen Tarifvertrag verhindert werden, wie dieser Fall zeigt.
Ein Arbeitgeber beschäftigte eine Mitarbeiterin seit 1999 als Sozialversicherungsfachangestellte. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung, der u. a. folgende Regelungen enthielt:
„Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können künftige Gehaltsansprüche (§ 13) durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwenden. Reicht das Gehalt für eine Umwandlung in Altersversorgungsbeiträge und ggf. Abzüge nicht aus, weil nur ein anteiliger (§ 18 Absatz 2) oder gar kein Gehaltsanspruch besteht, entfällt die Verpflichtung der DAK-Gesundheit zur Entgeltumwandlung.“
Im Weiteren wurden dann noch die Durchführung der Entgeltumwandlung und die Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen für die Entgeltumwandlung geregelt. Eine Regelung zum Arbeitgeberzuschuss war jedoch nicht enthalten.
Die Arbeitnehmerin nutzte Teile ihres Entgelts und der ihr zustehenden vermögenswirksamen Leistungen für ihre betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.
Nunmehr forderte sie die Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für die Monate Januar 2022 bis einschließlich Mai 2023 in Höhe von monatlich 32,40 €.
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