ANTWORT:
Liebe/r Leser/in,
vielen Dank für die Schilderung dieses interessanten Sachverhalts. Klauseln über Vertragsstrafen sind von der Rechtsprechung inzwischen allgemein anerkannt. Auf diese Weise können Sie verschiedene Regelungen aus dem Arbeitsverhältnis zusätzlich absichern. So gibt es etwa vielfältige Situationen, in denen eine zusätzliche Sicherung neben der Kündigungsfrist im Interesse eines Unternehmens sein kann. Bei Ihnen geht es dabei um die Sicherstellung des Lehrbetriebs für das Schulhalbjahr.
Ohne den genauen Wortlaut der Vertragsstrafenklausel zu kennen, lässt sich Ihre Frage zunächst einmal nur ganz allgemein beantworten. Für die Wirksamkeit kommt es dabei entscheidend darauf an, dass die Regelung klar erkennen lässt, in welcher Höhe Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung zu zahlen sei. Orientiert sich die Klausel zudem exakt an der Kündigungsfrist, dürfte diese auch keine unangemessene Benachteiligung für die Lehrerin darstellen.
In einem Arbeitsvertrag stellen Vertragsstrafenvereinbarungen aber regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Diese müssen strengen Anforderungen standhalten, damit sie im Streitfall durchgesetzt werden können.
So gestalten Sie Ihre Vertragsstrafenklausel rechtssicher
Das A & O bei einer solchen Vertragsstrafenklausel ist, dass diese so transparent wie möglich ist. Das heißt, die Klausel muss klar, verständlich und für den Mitarbeiter durchschaubar sein. Ihr Mitarbeiter muss schon bei Vertragsschluss erkennen können, was ggf. auf ihn zukommt. Außerdem darf die Regelung Ihren Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligen.
Treffen Sie mit Ihrem Mitarbeiter eine Regelung, die dessen Interessen beeinträchtigt, muss dies durch ein billigenswertes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt sein oder angemessen ausgeglichen werden.
Musterformulierung: Vertragsstrafenklausel
§ (…) Vertragsstrafe
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu zahlen, wenn er
das Arbeitsverhältnis unter Bruch des Arbeitsvertrags auflöst oder
die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber schuldhaft veranlasst.
Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schuldhaft nicht an oder wird es während der Probezeit aus einem der unter 1. genannten Gründe gelöst, ist die Vertragsstrafe anteilig nach der Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist zu berechnen. Die Anzahl der Arbeitstage bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist mit der Zahl der täglichen Arbeitsstunden und dem Stundenlohn zu multiplizieren.

Der geschilderte Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig präzise und rechtssichere Formulierungen in Arbeitsverträgen sind. Vertragsstrafen sind dabei nur ein Aspekt – es gibt auch andere Klauseln.
