Leserfrage

„Vertragsstrafe nach Kündigung kann rechtmäßig sein“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
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Burkhard Boemke

06.10.2025 · 2 Min Lesezeit

FRAGE:

Sehr geehrter Herr Prof. Boemke,

wir führen eine Privatschule, für die wir unser Personal und dabei vor allem auch unsere Lehrer selbst anstellen. Um sicherzugehen, dass Lehrer/innen nicht einfach mitten im Schuljahr ihr Arbeitsverhältnis bei uns beenden und uns so vor riesige Probleme stellen, haben wir in den Arbeitsverträgen Vertragsstrafen aufgenommen. Im Arbeitsvertrag einer Privatschullehrerin ist geregelt, dass sie ihr Arbeitsverhältnis nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Schulhalbjahres (Ende Januar bzw. Ende Juli) kündigen konnte. Damit wollten wir sicherstellen, dass während der Unterrichtszeit ausreichend Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses soll die Lehrerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist pro Tag Ersatz in Höhe eines Tagesverdienstes zahlen.

Die Lehrerin kündigte nunmehr trotzdem vorzeitig kurz nach dem Beginn des Schuljahres zum Ende Oktober 2025. Wir möchten nun Schadensersatz nach der Vertragsstrafenklausel geltend machen. Die Lehrerin meint, derartige Klauseln wären unwirksam. Stimmt das denn? Könnten Sie uns zudem mal bitte ein Muster für die Zukunft bereitstellen?

ANTWORT:

Liebe/r Leser/in,

vielen Dank für die Schilderung dieses interessanten Sachverhalts. Klauseln über Vertragsstrafen sind von der Rechtsprechung inzwischen allgemein anerkannt. Auf diese Weise können Sie verschiedene Regelungen aus dem Arbeitsverhältnis zusätzlich absichern. So gibt es etwa vielfältige Situationen, in denen eine zusätzliche Sicherung neben der Kündigungsfrist im Interesse eines Unternehmens sein kann. Bei Ihnen geht es dabei um die Sicherstellung des Lehrbetriebs für das Schulhalbjahr.

Ohne den genauen Wortlaut der Vertragsstrafenklausel zu kennen, lässt sich Ihre Frage zunächst einmal nur ganz allgemein beantworten. Für die Wirksamkeit kommt es dabei entscheidend darauf an, dass die Regelung klar erkennen lässt, in welcher Höhe Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung zu zahlen sei. Orientiert sich die Klausel zudem exakt an der Kündigungsfrist, dürfte diese auch keine unangemessene Benachteiligung für die Lehrerin darstellen.

ACHTUNG!

In einem Arbeitsvertrag stellen Vertragsstrafenvereinbarungen aber regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Diese müssen strengen Anforderungen standhalten, damit sie im Streitfall durchgesetzt werden können.

So gestalten Sie Ihre Vertragsstrafenklausel rechtssicher

Das A & O bei einer solchen Vertragsstrafenklausel ist, dass diese so transparent wie möglich ist. Das heißt, die Klausel muss klar, verständlich und für den Mitarbeiter durchschaubar sein. Ihr Mitarbeiter muss schon bei Vertragsschluss erkennen können, was ggf. auf ihn zukommt. Außerdem darf die Regelung Ihren Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligen.

Treffen Sie mit Ihrem Mitarbeiter eine Regelung, die dessen Interessen beeinträchtigt, muss dies durch ein billigenswertes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt sein oder angemessen ausgeglichen werden.

Musterformulierung: Vertragsstrafenklausel

§ (…) Vertragsstrafe

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu zahlen, wenn er

das Arbeitsverhältnis unter Bruch des Arbeitsvertrags auflöst oder

die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber schuldhaft veranlasst.

Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schuldhaft nicht an oder wird es während der Probezeit aus einem der unter 1. genannten Gründe gelöst, ist die Vertragsstrafe anteilig nach der Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist zu berechnen. Die Anzahl der Arbeitstage bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist mit der Zahl der täglichen Arbeitsstunden und dem Stundenlohn zu multiplizieren.

Der geschilderte Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig präzise und rechtssichere Formulierungen in Arbeitsverträgen sind. Vertragsstrafen sind dabei nur ein Aspekt – es gibt auch andere Klauseln.

Arbeitshilfen

  • Musterformulierung: Vertragsstrafenklausel

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Professor Dr. jur. Burkhard Boemke ist seit 1998 geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Er hat zahlreiche Bücher sowie Fachbeiträge zum Individual- […]