Geringfügig entlohnte Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen. Dann erhalten sie das volle Entgelt, erreichen jedoch keine Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Ist eine Befreiung einmal erteilt, ist sie unwiderruflich. Darüber sollten Sie mit allen neuen 538-€-Kräften (ab 1.1.2025: 556-€-Kräfte) Ihres Unternehmens sprechen.
Um welche Mitarbeiter geht es?
Geringfügig entlohnte Minijobber sind unbefristete Arbeitsverhältnisse, bei denen die Bruttoverdienstgrenze aktuell 538 € monatlich nicht übersteigt. Für diese Mitarbeiter führen Sie keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab. Vielmehr zahlen Sie eine monatliche Pauschale von maximal 30 % des Entgelts (15 % Rentenversicherungspauschale, 13 % Krankenversicherungspauschale, 2 % pauschale Lohnsteuer) plus Umlagen.
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