Haben Sie es auch schon erlebt, dass Ihr Betriebsrat sich bei der Einführung eines neuen IT-Systems wegen datenschutzrechtlicher Bedenken
quergestellt hat? Dann sollten Sie den Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen vom 5.12.2024 (5 TaBV 4/24) kennen.
Der Fall: Betriebsrat hält Einigungsstellenspruch für unzureichend
Ein Logistikunternehmen hatte ein IT-System zur Verwaltung seiner Mitarbeiterdaten entwickeln lassen. Nach einigem Hin und Her kam es nach Einschaltung der Einigungsstelle zu einer Betriebsvereinbarung über die Einführung dieses IT-Systems. Diese regelte unter anderem, welche Beschäftigtendaten zu welchen Zwecken verarbeitet werden dürfen und inwieweit Leistungs- und Verhaltenskontrollen anhand der Protokolldaten zulässig sind. Aber bereits nach zwei Wochen focht der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle an. Dieser sei unwirksam, weil er die Einführung des IT-Systems nicht umfassend regele und insbesondere den Aspekt Datenschutz unberücksichtigt lasse. Damit sei das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verletzt.
§ Das Urteil: Verantwortung für den Datenschutz liegt bei Ihnen als Arbeitgeber
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