Arbeitsrecht

Kürzung wegen Teilnahme an Streik ist rechtmäßig

Über die Zahlung eines 13. Monatsgehalts oder Weihnachtsgelds freuen sich alle Arbeitnehmer. Unterscheidungen zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen sind nur eingeschränkt möglich, wenn Sie den Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht nicht verletzen wollen. Dann ist nämlich Streit vorprogrammiert. Allerdings müssen Sie das Geld nicht mit der Gießkanne verteilen. Bestimmte Kürzungsmöglichkeiten für Fehltage sind zulässig und können die Mitarbeitermotivation steigern.
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Burkhard Boemke

06.10.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber gewährte seinen Mitarbeitern eine übertarifliche Sonderzahlung in Form eines Weihnachtsgelds. Die konkreten Regelungen waren in einer Betriebsvereinbarung festgelegt worden. Diese sah auch eine Kürzung der Sonderzahlung für jeden Fehltag um 1/60 vor. Dabei kam es nicht darauf an, auf welchem Grund das Fehlen des Mitarbeiters beruhte. Nachdem im Betrieb gestreikt worden war, kamen bei einigen Arbeitnehmern Fehltage zustande. Diese berücksichtigte der Arbeitgeber bei der Auszahlung des nächsten Weihnachtsgelds. Hiermit war ein Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er hielt die Kürzung für rechtswidrig, weil es sich um eine verbotene Maßregelung wegen des Streiks handeln würde. Als der Arbeitgeber nicht zahlen wollte, klagte der Mitarbeiter auf die Kürzungsdifferenz.

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