Ein Arbeitnehmer, der schwerbehindert war und kürzlich eingestellt worden war, erfüllte nicht die Erwartungen des Arbeitgebers. Zudem kam es zu Konflikten und der Arbeitnehmer setzte Arbeitsanweisungen nur unzureichend um. Ihm wurde daher innerhalb der Probezeit gekündigt. Der Arbeitnehmer klagte dagegen und verwies auf seine Schwerbehinderung.
Er hatte damit keinen Erfolg. Das Gericht verwies auf die Probezeit des Arbeitnehmers. Diese gelte auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern. Der besondere Kündigungsschutz greife erst nach 6 Monaten. Insofern läge keine Diskriminierung vor, es ist kein Schadensersatz fällig und die Kündigung ist zu Recht erfolgt. Auch muss der Arbeitgeber das Integrationsamt innerhalb der ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses nicht informieren.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Das Berufsausbilder-Magazin‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von
- praxisnahen und sofort einsetzbaren Lösungen für Ihren Arbeitsalltag, inklusive bearbeitbarer Arbeitshilfen, Muster und Vorlagen zum Download
- 100 % Rechtssicherheit durch detaillierte Beleuchtung aller rechtlichen Stolperfallen und aktuellen Rechtsproblematiken
- aktuellen Themen und Best Practices erfolgreicher Ausbildungsbetriebe
