Rechtliche Fragen und Urteile

Kündigungsbedingungen in der Probezeit gelten auch für schwerbehinderte Azubis

Arbeitnehmer und Auszubildende mit Schwerbehinderung genießen ein erweitertes Kündigungsrecht. Das gilt allerdings nicht für die ersten 6 Monate und damit nicht für die Probezeit. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln nunmehr bestätigt (LAG, Urteil vom 12.09.2024, Az. 6 SLa 76/24).

Martin Glania

27.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Ein Arbeitnehmer, der schwerbehindert war und kürzlich eingestellt worden war, erfüllte nicht die Erwartungen des Arbeitgebers. Zudem kam es zu Konflikten und der Arbeitnehmer setzte Arbeitsanweisungen nur unzureichend um. Ihm wurde daher innerhalb der Probezeit gekündigt. Der Arbeitnehmer klagte dagegen und verwies auf seine Schwerbehinderung.

Er hatte damit keinen Erfolg. Das Gericht verwies auf die Probezeit des Arbeitnehmers. Diese gelte auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern. Der besondere Kündigungsschutz greife erst nach 6 Monaten. Insofern läge keine Diskriminierung vor, es ist kein Schadensersatz fällig und die Kündigung ist zu Recht erfolgt. Auch muss der Arbeitgeber das Integrationsamt innerhalb der ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses nicht informieren.

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