Leserfrage

„Können wir mobile Arbeit im Ausland einfach genehmigen oder untersagen wir sie besser?“

FRAGE: Einer unserer Mitarbeiter möchte vorübergehend zu seiner Mutter in die Schweiz ziehen. Die genaue Aufenthaltsdauer steht noch nicht fest. Für uns ist das an sich kein Problem, weil der […]
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Hildegard Gemünden

11.02.2025 · 2 Min Lesezeit

FRAGE:

Einer unserer Mitarbeiter möchte vorübergehend zu seiner Mutter in die Schweiz ziehen. Die genaue Aufenthaltsdauer steht noch nicht fest. Für uns ist das an sich kein Problem, weil der Mitarbeiter ohnehin durchgehend mobil arbeitet. Sein Arbeitsort ist laut Arbeitsvertrag am Betriebssitz. Können wir die Arbeit in der Schweiz bedenkenlos genehmigen oder sind irgendwelche Hindernisse rechtlicher Art zu berücksichtigen? Falls die Arbeit im Ausland rechtlich problematisch ist: Dürfen wir sie einfach untersagen?

ANTWORT:

Begrenzen Sie Ihre Genehmigung unbedingt

Denn andernfalls riskieren Sie, dass die Vergütung des Mitarbeiters nach Schweizer Recht steuer- und beitragspflichtig ist und dass Sie das Schweizer Arbeitsrecht anwenden müssen. Wenn Sie die damit verbundenen Zusatzarbeiten und Rechtsunsicherheiten komplett ausschließen wollen, untersagen Sie Ihrem Mitarbeiter, seinen Arbeitsort in die Schweiz zu verlegen. Hierzu sind Sie als Arbeitgeber berechtigt, denn es gibt kein Recht auf mobile Arbeit im Ausland. Falls Sie die Arbeit in der Schweiz genehmigen wollen, beachten Sie die folgenden Fristen.

Steuerlich ist die 183-Tage-Grenze zu beachten

Sie dürfen die Vergütung Ihres Mitarbeiters nur dann der deutschen Lohnsteuer unterwerfen, wenn er höchstens 183 Tage innerhalb eines Jahres im Ausland arbeitet. Die genaue Berechnung der 183 Tage entnehmen Sie in Ihrem Fall dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz. Die 183-Tage-Grenze gilt zwar für fast alle Länder einheitlich. Allerdings gibt es Unterschiede,

  • ob sie sich auf 12 Monate oder ein Kalenderjahr bezieht und

  • wie Krankheits-, Urlaubstage, Wochenenden oder Unterbrechungen des Aufenthalts berücksichtigt werden.
  • Außerdem brauchen Sie Belege zum Nachweis, dass die 183-Tage-Grenze nicht überschritten wurde. Lassen Sie sich hierzu ggf. von Ihrem Steuerberater beraten.

    Sozialversicherung: 24 Monate sind möglich – aber nur mit A1-Bescheinigung

    Wenn Ihr Mitarbeiter im Ausland arbeitet, ist er grundsätzlich dort sozialversicherungspflichtig. Mit entsprechender A1-Bescheinigung kann es jedoch bei der deutschen Sozialversicherungspflicht bleiben. Eine solche A1-Bescheinigung kann Ihnen bei Entsendungen innerhalb der EU, nach Island, Liechtenstein, Norwegen, Großbritannien/Nordirland und in die Schweiz für bis zu 24 Monate ausgestellt werden. Dabei gilt auch eine mobile Arbeit im Ausland auf Wunsch des Mitarbeiters als Entsendung.

    Die A1-Bescheinigung können Sie seit 1.1.2025 nur noch elektronisch beantragen – entweder über Ihre Entgeltabrechnungssoftware oder über das SV-Meldeportal.

    ACHTUNG!

    Wenn Ihr Mitarbeiter seinen Wohnort dauerhaft in die Schweiz verlegen will, bleibt es bei der deutschen Sozialversicherungspflicht nur, wenn er zu mindestens 50 % in Deutschland arbeitet. Er müsste also beispielsweise 3 Tage pro Woche in Ihren Betrieb kommen. Für die deutsche Sozialversicherungspflicht müssten Sie dann eine Ausnahmegenehmigung beim GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) beantragen.

    Plant ein Mitarbeiter mobile Arbeit in einem anderen Staat als den oben genannten Staaten, sollten Sie die sozialversicherungsrechtliche Behandlung vorab mit der Krankenkasse des Mitarbeiters klären. Die mit Drittstaaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen ermöglichen die Fortgeltung der deutschen Sozialversicherungspflicht meist für 12 bis 60 Monate. Hierzu ist eine Bescheinigung (Certificate of Coverage) erforderlich, die Sie ebenfalls bei der DVKA beantragen.

    Meine Empfehlung:

    Erlauben Sie Ihrem Mitarbeiter die Arbeit in der Schweiz allenfalls bis zur steuerlichen 183-Tage-Grenze. Dann bleibt er in Deutschland mit entsprechender A1-Bescheinigung lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig und Sie wenden weiterhin deutsches Steuerrecht an. Sie riskieren dann auch nicht, dass in der Schweiz eine neue Betriebsstätte entsteht, was wiederum steuerliche Folgen hätte.

    Falls Ihr Mitarbeiter länger in der Schweiz bleiben möchte, bietet sich eine Fortsetzung der Zusammenarbeit im Rahmen einer selbstständigen freien Mitarbeit an. Ihr Mitarbeiter ist dann selbst für seine soziale Sicherung und die Versteuerung seines Einkommens zuständig.





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