Arbeitsrecht

Gesundheitlich nicht mehr geeignet: Bieten Sie eine neue Stelle unbedingt per Änderungskündigung an!

In diese Falle tappen viele Arbeitgeber, wenn ihr Mitarbeiter gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, seine vertragliche Arbeit zu verrichten: Sie suchen nach einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit, bieten diese dem Mitarbeiter beispielsweise im BEM-Gespräch an und kündigen, wenn der Mitarbeiter das Angebot ablehnt. Die Kündigung scheitert dann regelmäßig vor Gericht. So auch im folgenden Fall, den das Arbeitsgericht (ArbG) Nordhausen am 22.5.2025 unter dem Aktenzeichen 3 Ca 7/25 entschieden hat. Erfahren Sie hier, wie Sie in vergleichbaren Fällen rechtssicher vorgehen.
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Hildegard Gemünden

11.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Grubenuntauglich im Bergbau

Ein langjährig bei einem Bergbauunternehmen beschäftigter Großgerätefahrer war laut Bescheinigung des zuständigen Facharztes für Arbeitsmedizin zeitlich unbefristet grubenuntauglich. Während eines Personalgesprächs am 10.12.2024 erklärte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter, dass er keine Einsatzmöglichkeit für ihn als Großgeräteführer über Tage habe. Stattdessen bot er ihm eine leidensgerechte Beschäftigung als Hausmeister an.

Am 12.12.2024 bat der Mitarbeiter um eine schriftliche Stellenbeschreibung, die er am 13.12.2024 erhielt. Demnach war die Hausmeistertätigkeit bei unveränderter Lohngruppe ausschließlich über Tage zu verrichten. Lediglich die Unter-Tage-Zulage und zwei Tage Sonderurlaub fielen weg. Am 16.12.2024 lehnte der Mitarbeiter das Angebot ab – entsprechend der Fristsetzung des Arbeitgebers. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristgemäß zum 31.7.2025, wogegen der Mitarbeiter klagte.

§  Das Urteil: Änderungskündigung ist Pflicht

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