Freistellungsklauseln im Arbeitsvertrag bringen nichts
Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, wonach Sie als Arbeitgeber berechtigt sind, den Mitarbeiter nach der Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen. Rechtlich hat eine solche Klausel keine Wirkung. Das zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 22.5.2025 (5 SLa 249/25).
Der Fall: Entzug des Dienstwagens wegen Freistellung
Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers sah vor, dass der Arbeitgeber ihn nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen darf. Zudem gab es einen zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen, den der Arbeitgeber laut Fahrzeugüberlassungsvertrag im Fall der Freistellung zurückfordern durfte. Hiervon machte der Arbeitgeber Gebrauch, nachdem der Mitarbeiter mit der für ihn maßgeblichen Frist von sechs Monaten gekündigt hatte. Der Mitarbeiter akzeptierte zwar die Freistellung und gab den Dienstwagen zurück. Allerdings verlangte er eine Entschädigung für die nicht mehr mögliche Privatnutzung des Dienstwagens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
§ Das Urteil: Keine Freistellung ohne Grund
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