Kündigung

Die Ermittlung der Zahl der Beschäftigten hat ihre Tücken

Entgegen einer landläufigen Meinung gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht in allen Betrieben der Bundesrepublik. Der Geltungsbereich ist vielmehr ganz konkret im § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Dabei kommt es entscheidend auf die Anzahl der Mitarbeiter an, wie der nachfolgende Fall zeigt.
Business man sending resignation letter to boss and Holding Stuff Resign Depress or carrying cardboard box by desk in office.

Burkhard Boemke

12.01.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Nachdem ein Arbeitgeber, der ein Steuerberatungsbüro betrieb, einem Mitarbeiter zum 30.06.2025 kündigte, zog letzterer vor Gericht. Der Arbeitnehmer behauptete, der Arbeitgeber habe im Kündigungszeitpunkt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne von § 23 KSchG beschäftigt. Aus diesem Grund habe hier der allgemeine Kündigungsschutz Anwendung gefunden. Ein Kündigungsgrund im Sinne des KSchG habe jedoch nicht vorgelegen.

Mit Blick auf die Mitarbeiteranzahl sei bereits der Internetauftritt des Arbeitgebers von Relevanz, auf welchem dieser selbst mit 12 Mitarbeitern sowie weiteren Unterstützern werbe. Zudem sei die durch den Arbeitnehmer vorgelegte Telefonliste zu berücksichtigen, weil sich aus dieser ein erhöhter Mitarbeiterbestand ergebe, nämlich: Frau A., Frau R., Herr A., Frau S1., Frau D., Herr S1., Herr F., Herr S2., Frau U., Frau H1., Frau V., Frau H2, Herr W., Frau M., Frau Z.

Es müsse überdies berücksichtigt werden, dass auch die üblicherweise durch Beschäftigte anfallenden Überstunden für die Zählung im Sinne von § 23 KSchG zu berücksichtigen seien.

Der Arbeitgeber sah es naturgemäß anders. Er zählte neben dem klagenden Arbeitnehmer 10 weitere Mitarbeiter auf, die im Zeitpunkt der Kündigung für ihn tätig gewesen wären. Von diesen waren 3 nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt.

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