Arbeitsrecht

Dauerhaftes Homeoffice im Ausland ist jetzt leichter möglich

Bei Mitarbeitern, die ausschließlich im Homeoffice für Sie tätig sind, spielt der Standort aus praktischer Sicht keine Rolle. Rechtlich sieht es jedoch anders aus, wenn der Mitarbeiter im Ausland ansässig ist. Denn dann gilt das dortige Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Dieses Problem können Sie jetzt wieder durch die Zusammenarbeit mit sogenannten Employer-of-Record-Dienstleistern lösen.
American woman lawyer or businesswoman African working with laptop, searching, analyzing data, reading contract documents work with law books hammer of justice Consulting lawyer concept.

Hildegard Gemünden

03.11.2025 · 1 Min Lesezeit

Die Zusammenarbeit mit einem Employer-of-Record-Dienstleister funktioniert so

Der im Ausland ansässige Dienstleister stellt den dortigen Mitarbeiter an, wickelt alle Formalitäten und die Gehaltsabrechnungen nach dortigem Recht ab und überträgt Ihrem in Deutschland ansässigen Unternehmen das fachliche Weisungsrecht für den Mitarbeiter. Disziplinarische Maßnahmen wie Abmahnungen und Kündigung nimmt er nach Absprache mit Ihnen vor. Sie übernehmen die Lohnkosten und zahlen zusätzlich eine Gebühr an den Dienstleister. Diese Gestaltung ist als Arbeitnehmerüberlassung zu werten, wobei der Employer-of-Record-Dienstleister der Verleiher ist, Ihr Unternehmen der Entleiher und der remote im Ausland tätige Mitarbeiter die Leiharbeitskraft.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: