Arbeitsrecht

Arbeitszeitkonto: Wirksamer Freizeitausgleich auch bei nachträglich eintretender Erkrankung

Flexible Arbeitszeitmodelle erfreuen sich großer Beliebtheit. Es muss dann nicht genau nach Stechuhr gearbeitet werden. Der Arbeitnehmer kann auf persönliche Bedürfnisse reagieren und Sie als Arbeitgeber müssen sich bei Auftragsflauten keine Beschäftigungstherapie ausdenken. Möglich ist auch die Einführung von Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten. Diese können den Übertritt in die Rente flexibler gestalten, woran viele Arbeitnehmer nicht erst seit der Anhebung der Regelaltersgrenze ein großes Interesse haben.
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Burkhard Boemke

12.01.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war bereits seit 1984 bei seinem Arbeitgeber tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung. Diese sahen in Verbindung mit einer Betriebsvereinbarung auch die Führung von Langzeit-Arbeitszeitkonten vor. Guthaben konnten z. B. für ein Ausscheiden aus dem Arbeitszeitprozess unmittelbar vor Rentenbeginn eingesetzt werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber schlossen im Juli 2023 einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2023 ab. Der Arbeitgeber gewährte eine bezahlte Freistellung ab 18.08.2023 zum Abbau des Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto. Als der Arbeitnehmer ab dem 04.08.2023 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankte, verlangte er noch den Ausgleich des Arbeitszeitkontos in Geld. Wegen der Erkrankung sei die vorgesehene Freistellung nicht eingetreten und das Arbeitszeitkonto nicht abgebaut worden.

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