Kündigung

Arbeitnehmerin trickst bei Zeiterfassung und fliegt – zu Recht!

Insbesondere in größeren Betrieben ist es schwierig, den Überblick über die Anwesenheit aller Mitarbeiter zu behalten. Abhilfe schafft dort oftmals ein Zeiterfassungssystem. Aber auch dieses verschafft keine hundertprozentige Sicherheit. Insbesondere dort, wo es auf das Vertrauen an die Arbeitnehmer ankommt, stößt es auch an seine Grenze.
Business man sending resignation letter to boss and Holding Stuff Resign Depress or carrying cardboard box by desk in office.

Burkhard Boemke

12.01.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war seit dem 01.01.2021 als Sachbearbeiterin für Maschinenbau/Technische Gebäudeausrüstung bei einem Land tätig.

Am Donnerstagmorgen, dem 12.10.2023, ging die Arbeitnehmerin zu Fuß von ihrer Wohnung aus direkt zum Innenministerium, um dort an einer Bauberatung teilzunehmen. Dabei handelte es sich um eine Wegstrecke von rund 1,5 km. Laut Wachbuch des Innenministeriums hielt sie sich von 08:15 bis 09:45 Uhr dort auf. Anschließend ging sie zu Fuß zu ihrer rund 1,5 km entfernten Dienststelle und buchte sich dort um 10:05 Uhr am Terminal ein.

Um 10:25 Uhr desselben Tages beantragte die Arbeitnehmerin bei ihrem Vorgesetzten eine Kommen-Buchung auf 07:00 Uhr mit der Begründung „Direkt zum Innenministerium“ und eine Gehen-Buchung auf 07:01 Uhr als „Dienstreise stundenweise“ mit der Begründung „Bauberatung Innenministerium“. Die Dienststelle buchte die Zeiten wie beantragt.

Am 20.10.2023 bat der Vorgesetzte die Mitarbeiterin um eine kurze stichpunktartige Auflistung zu den erledigten Aufgaben während des Termins.

Am Montag, dem 23.10.2023, nahm die Arbeitnehmerin mit der für die Arbeitszeiterfassung zuständigen Sachbearbeiterin Kontakt auf, um eine Korrektur des Arbeitszeitbeginns am 12.10.2023 von 07:00 Uhr auf 07:30 Uhr bzw. des Dienstgangs von 07:01 Uhr auf 07:31 Uhr vornehmen zu lassen. Zur Begründung berief sie sich auf einen Irrtum.

Der Arbeitgeber kündigte mit Schreiben vom 12.02.2024 das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin ordentlich zum 31.03.2024. Hiergegen klagte diese.

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