Homeoffice und Corona: Das müssen Arbeitgeber beachten

Homeoffice und Corona: Das müssen Arbeitgeber beachten

Mit dem Ablauf der Corona-Arbeitsschutzverordnungen am 19. März 2022 endete auch die Homeoffice-Pflicht.

Um die Infektionszahlen weiter einzudämmen, sollen Betriebe und Beschäftige bis zum 25. Mai 2022 Basisschutzmaßnahmen ergreifen. Was Arbeitgeber dabei von ihren Beschäftigten verlangen können und ob Arbeitnehmer auch nach der Pandemie im Homeoffice arbeiten dürfen, lesen Sie hier.

    Was bedeutet das Ende der Homeoffice-Pflicht?

    Viele begrüßten die Homeoffice-Pflicht, die am 19. November 2021 durch das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze“ vom Bundesrat eingeführt wurde. Mit diesem Schritt sollten Ansteckungsrisiko und wirtschaftliche Einbußen minimiert werden. Zum 19. März liefen die Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung allerdings aus – trotz hoher Infektionszahlen.

    Das Ende der Homeoffice-Pflicht bedeutet, dass der Arbeitgeber darüber entscheiden kann, ob die Arbeitnehmer wieder ins Büro kommen müssen oder weiterhin von zu Hause arbeiten dürfen. Arbeitgeber verfügen nämlich über das sogenannte Weisungsrecht. Dieses sieht unter anderem vor, dass Vorgesetzte bestimmen können, wo die Mitarbeiter arbeiten. Weigert sich der Arbeitnehmer, im Büro zu arbeiten, kann das ernste Folgen für ihn haben: Ihm droht eine Abmahnung und die Führungskraft kann ihn für seine Weigerung sogar kündigen.

    Was müssen Arbeitgeber stattdessen tun?

    Unternehmen sind weiterhin dazu verpflichtet, die Mitarbeiter vor gesundheitlichen Gefährdungen während der Pandemie zu schützen. Sie stehen in der „Fürsorgepflicht“ und können in den Arbeitsalltag ihrer Beschäftigten eingreifen, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren und die Infektionen mit dem Corona-Virus einzudämmen. 

    Jedoch entscheiden die Arbeitgeber in Zukunft selbst, wie genau ihr Hygienekonzept aussieht und welche Maßnahmen erforderlich sind. Dies hängt unter anderem mit der Mitarbeiterzahl, der Bürosituation aber auch dem aktuellen Infektionsgeschehen zusammen. Die Gefährdungsbeurteilung umfasst:

    • Umsetzung der AHA+L-Regel
    • Verringerung der Kontakte im Unternehmen
    • Angebote zum Testen 

    Mit diesen Regelungen und Basisschutzmaßnahmen erhoffen sich Regierung und Betriebe, die Ansteckungen bei der Arbeit zu minimieren und wirtschaftlichen Einbußen entgegenzuwirken. Daher sollen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auch weiterhin darin unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen. 

    Allerdings fallen die 3G-Regel und somit auch die Testpflicht von Ungeimpften am Arbeitsplatz weg. Die Bundesregierung empfiehlt den Unternehmen, wöchentliche Test anzubieten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen und den Anteil an Beschäftigten im Office zu reduzieren – beispielsweise durch Heimarbeit.

    Können Arbeitnehmer auch nach der Krise weiterhin im Homeoffice arbeiten?

    Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern weiterhin die Arbeit im Homeoffice anbieten. Einige Betriebe haben erkannt, dass das Homeoffice viele Vorteile mit sich bringt und positiven Einfluss auf die Arbeitswelt hat. So arbeiten einige Mitarbeiter zu Hause konzentrierter und effizienter. 

    Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wünschen sich knapp 70 Prozent der Arbeitnehmer auch nach der Pandemie an zwei oder drei Tagen pro Woche die Möglichkeit zum Homeoffice. Auch die Unternehmen wollen laut einer Studie des ZEW Mannheim in Zukunft Heimarbeit ermöglichen. Die Befragung der ZEW aus dem Jahr 2021 ergibt, dass knapp 74 Prozent der befragten Unternehmen das Homeoffice auch nach der Corona-Krise einsetzen möchten. Das sind 10 Prozent mehr als in der ZEW-Befragung im Jahr zuvor.

    Die Bundesregierung empfiehlt, dass Arbeitgeber insbesondere in den nächsten Monaten abwägen sollten, ob Homeoffice für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter nicht die bessere Lösung ist – beispielsweise, wenn sich zu viele Personen im Office aufhalten müssen. 

    Es gibt allerdings (noch) kein „Recht auf Homeoffice“, auch wenn sich dies ein großer Anteil der Arbeitnehmer laut den Umfragen wünscht. Das Gesetz soll in Deutschland dennoch eingeführt werden und wird einen großen Einfluss auf die Arbeitswelt nehmen – unabhängig von der Corona-Pandemie. Wann genau die Nutzung der Heimarbeit genau geregelt wird, ist allerdings noch offen.

    In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen können Führungskräfte festlegen, ob Homeoffice erlaubt ist oder ob Angestellte im Büro arbeiten müssen. So kann das Unternehmen individuell mit den Beschäftigten vereinbaren, wie sie von zu Hause aus ihre Arbeit verrichten können. 

    Wer ist für die Ausstattung des Homeoffice verantwortlich?

    In der Regel muss sich der Arbeitgeber darum kümmern, dass seine Beschäftigten all die Dinge haben, die sie brauchen, um ohne Probleme arbeiten zu können. Jedoch ist das nicht immer und ohne Ausnahme vorgeschrieben. Denkbar ist zum Beispiel, dass Beschäftigte den Bürostuhl im Homeoffice nutzen, den sie ohnehin schon zu Hause haben. Auch andere Arbeitsmittel wie zum Beispiel einen Drucker oder ein Telefon muss der Arbeitgeber nicht unbedingt anschaffen, um seinen Mitarbeitern die Heimarbeit zu ermöglichen. 

    Wenn sich diese Dinge schon im Haushalt seines Mitarbeiters befinden, sollten beide Seiten eine Regelung treffen. In dieser vereinbaren sie, wie die privaten Arbeitsmittel des Beschäftigten während des Homeoffice genutzt werden. Doch aufgepasst: Werden private Dinge vom Arbeitnehmer beruflich genutzt, hat er in der Regel Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, da für ihn ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

    Welche gesetzlichen Regelungen müssen Arbeitgeber im Homeoffice beachten?

    Ob der Arbeitnehmer wegen Corona im Homeoffice arbeitet oder andere Gründe für die Heimarbeit ausschlaggebend waren, spielt zunächst keine Rolle. Denn der Arbeitgeber ist grundsätzlich für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich. Unter anderem verpflichtet ihn die Fürsorgepflicht zu den Schutzmaßnahmen. 

    Da die meisten Beschäftigten, die im Homeoffice arbeiten, ihre Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz ausüben, muss sich der Arbeitgeber an die entsprechenden Vorschriften halten, die diesbezüglich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu finden sind. Nämlich:

    • Der Schreibtisch, an dem der Beschäftigte arbeitet, muss eine angemessene Größe haben. Laut Verordnung sind das aktuell 160x80cm.
    • Der Bürostuhl, den der Beschäftigte zum Arbeiten nutzt, muss ergonomisches Sitzen ermöglichen. 
    • Außerdem sollte der Arbeitsplatz so gestaltet sein, dass er ausreichend beleuchtet ist. 
    • Im Sommer sollte es einen Hitzeschutz am Schreibtisch geben und der Bildschirm vor zu großer Sonneneinstrahlung geschützt sein. Beide Maßnahmen tragen dazu bei, dass die Augen des Beschäftigten nicht überanstrengt werden. 

    Dürfen Arbeitgeber den Impfstatus kontrollieren?

    Arbeitgeber dürfen den Impfstatus ihrer Mitarbeiter mit Ablauf der Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung am 19. März, nicht mehr kontrollieren. Denn ab diesem Tag gilt auch keine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz mehr. Diese besagte, dass Mitarbeiter geimpft, genesen oder getestet sein müssen, bevor sie die Betriebsstätte betreten dürfen. 

    In diesem Zusammenhang durfte der Arbeitgeber den Impfstatus seines Beschäftigten erfragen – dies ist nun nicht mehr der Fall. Allerdings sollen Arbeitgeber in Rahmen der Gefährdungsbeurteilung über Impfangebote informieren und prüfen, ob ein wöchentlicher Test weiterhin erforderlich ist.

    Mit welchen Konsequenzen müssen Arbeitgeber bei Verstößen rechnen?

    Die Arbeitsschutzbehörden der Länder kontrollieren regelmäßig, ob die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eingehalten werden. Sollten sie dabei feststellen, dass Unternehmen gegen die Vorgaben verstoßen, kann das Sanktionen zur Folge haben. Diese richten sich nach Art und Schwere des Verstoßes. Bei krassen und/oder wiederholten Verstößen kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro verhängt werden. 

    Welche zusätzlichen Maßnahmen können Arbeitgeber treffen?

    Nicht nur das Homeoffice hat dazu beigetragen, dass sich die Arbeitswelt seit der Pandemie verändert. Arbeitgeber können die Situation auch dazu nutzen, ihr Unternehmen insgesamt zu digitalisieren. Damit lassen sich zahlreiche Möglichkeiten schaffen, die auch einer wirtschaftlichen Krise entgegenwirken. Das kann unter anderem so gelingen:

    1. Neue Prozesse etablieren: Besprechungen müssen nicht mehr grundsätzlich im Besprechungsraum eines Großraumbüros stattfinden. Wenn die Mehrzahl der Beschäftigten im Homeoffice arbeitet, lassen sich auch andere Optionen finden: Videokonferenzen über das Internet sind dank der zahlreichen Anbieter heute ganz leicht zu organisieren.
    2. Neue Arbeitsformen ermöglichen: Dort, wo es nicht möglich ist, dass Mitarbeiter durchgehend aus dem Homeoffice arbeiten, lässt sich vielleicht etwas anderes tun, um das Infektionsrisiko zu senken. Denkbar ist zum Beispiel eine Arbeitsplatzteilung wie im Jobsharing. Dabei teilen sich zwei Mitarbeiter einen Arbeitsplatz. Derjenige Mitarbeiter, der vor dem Corona-Virus geschützt werden muss, kann zuhause arbeiten, während der Kollege vor Ort die dortigen Aufgaben übernimmt und an ihn kommuniziert. Das kann auch nach dem Infektionsgeschehen dazu beitragen, dass vermehrt familienfreundliche Arbeitsplätze geschaffen werden. Jobsharing ist ein Modell, das die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern kann. 
    3. Neue Führungskultur etablieren: Die Führungskräfte im Unternehmen müssen mit gutem Beispiel vorangehen und eine Kultur des Digital Leadership vorleben. Damit ist gemeint, dass sie ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vertrauen, dass sie auch im Homeoffice die vertraglich vereinbarte Stundenzahl arbeiten, und sie dabei ermutigen, mehr und mehr digitale Prozesse auszuprobieren. 

    Häufig gestellte Fragen zum Thema Homeoffice und Corona

    Welche Neuerungen hält die Verlängerung und Anpassung der Corona-Arbeitsschutzvorordnung bereit?

    Die wohl wichtigste Neuerung ist, dass es keine Homeoffice-Pflicht und keine 3G-Regelung mehr am Arbeitsplatz gibt. Dennoch sieht die Verordnung vor, dass Betriebe eigene Hygienekonzepte festlegen, um die Beschäftigten zu schützen.

    Ist Homeoffice nach Corona weiterhin möglich?

    Homeoffice ist zwar nicht mehr vorgeschrieben, gilt aber weiterhin als wichtige Schutzmaßnahme zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern weiterhin die Möglichkeit anbieten, im Homeoffice zu arbeiten.