Entgeltextras – lohnsteuerfreie Gehaltsbestandteile

Entgeltextras – lohnsteuerfreie Gehaltsbestandteile

Neben Lohn- und Gehaltserhöhungen haben Unternehmen eine ganze Reihe weiterer Möglichkeiten, Ihre Mitarbeiter mit beitrags- und sozialversicherungsfreien Gehaltsextras zu motivieren.

Es gibt diverse Endgeltextras, die in folgenden Unterkategorien zusammengefasst werden können:

    Arbeitsmittel und moderne Kommunikationsmittel

    Arbeitsmittel erhalten dann eine Steuerfreiheit, wenn diese nahezu ausschließlich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit genutzt werden. Eine private Nutzung der Arbeitsmittel durch den Arbeitnehmer ist in diesem Fall höchstens zu 10 Prozent und mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

    Übliche, technische Arbeitsmittel, wie Laptops oder Smartphones fallen ebenfalls als Arbeitsmittel unter die Steuerfreiheit. Sie können diese Betriebsmittel auch für eine Nutzung in der Freizeit freigeben, wenn der Hauptteil der Verwendung die berufliche Nutzung beinhaltet. Für Kommunikationsmittel gilt allerdings nicht die Nutzungsbeschränkung von 10 Prozent. Die gesetzliche Basis für die Steuerfreiheit findet sich im § 3 Nr. 45 EstG. Steuerfrei ist auch die Nutzung von vom Arbeitgebern installierten Softwareprogrammen oder Zubehör wie Router oder Drucker für private Zwecke.

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    Welche Arbeitsmittel fallen unter die Steuerfreiheit? © Rymden – Adobe

    Nicht steuerfreie Arbeitsmittel sind Geräte wie Smart-TV, E-Book-Reader oder Digitalkameras, da diese überwiegend privat genutzt werden können.

    Getränke und Snacks am Arbeitsplatz

    Bieten Sie Ihren Mitarbeitern Getränke, Kaffee und Obst unentgeltlich am Arbeitsplatz an. Auch diese Getränke und Genussmittel sind beitragsfrei, wenn Sie diese Ihren Angestellten am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.

    Arbeitsessen

    Ein Arbeitsessen ist eines der abgabenfreien Gehaltsextras, wenn dieses nicht die Grenze von 40 Euro (brutto) pro Mitarbeiter übersteigt. Der Anlass eines Arbeitsessens muss immer im überwiegenden, betrieblichen Interesse liegen und zum Beispiel eine Geschäftsbesprechung oder eine Besprechung von individuellen Zielen beinhalten. Ihr Mitarbeiter muss allerdings bei der Abrechnung von Spesen darauf achten, das Arbeitsessen in der Spesenabrechnung zu kennzeichnen und einen geringeren Spesensatz für das Arbeitsessen zu berechnen.

    Essensmarken als Gehaltsextras

    Gewähren Sie Ihren Mitarbeitern Zuschüsse zum Essensgeld durch unbare Essensmarken oder Restaurantchecks, so fallen diese ebenfalls unter die Steuerfreiheit. Um die Steuerfreiheit zu gewähren, ist die

    Zu den Betriebsausgaben ist das verteilen von Essensmarken zwingend erforderlich. Eine Auszahlung des Essensgelds im Rahmen der Gehaltsabrechnung ist nicht möglich.

    Bezuschusste Mahlzeitengestellung, gemindert um die Zuzahlungen des Arbeitnehmers, sind mit folgenden, ab 2019 gültigen Sachbezugswerten zu versteuern:

    • 3,30 Euro für Mittag- und Abendessen
    • 1,57 Euro für Frühstück

    Beispiel: Ihr Mitarbeiter kann in der Betriebskantine vergünstigt zum Mittag essen. Für eine vergünstigte Essensmarke zahlt Ihr Mitarbeiter pauschal 3 Euro. Das Mittagessen kostet, nach Aufschlüsselung aller internen Kosten, für Sie als Arbeitgeber 5 Euro. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils des Mitarbeiters gilt folgende Berechnung:

    Sachbezugswert der Mahlzeit 2019 pauschal: 3,30 Euro
    Abzüglich Zahlung des Arbeitnehmers:-3,00 Euro
    Geldwerter Vorteil 0,30 Euro
    Verrechnungswert der Essensmarke 5,00 Euro

    Sie müssen den geldwerten Vorteil für die Kantinen-Mahlzeitengestellung als Arbeitslohn erfassen, wenn und soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis, einschließlich der Umsatzsteuer, den maßgeblichen, amtlichen Sachbezugswert unterschreitet. Dieser Grundsatz beruht auf den Lohnsteuerrichtlinien § R 8.1 Unterpunkt 7. Im oben genannten Beispiel mindert die Zuzahlung des Arbeitnehmers um 3 Euro zwar den geldwerten Vorteil, der jedoch noch immer bei 0,30 Euro liegt.

    Dieser geldwerte Vorteil muss nun nach folgenden Kriterien versteuert werden:

    Gelten die von Ihnen ausgegebenen Essensmarken auch für betriebsfremde Kantinen oder Gaststätten, so darf der Sachbezugswert nur dann herangezogen werden, wenn der Verrechnungswert der Essensmarke den Gesamtwert des Essens nicht um 3,10 Euro übersteigt.

    Eine Essensmarke ist im Kalenderjahr 2019 also auch außerhalb einer Betriebskantine gültig, wenn ein Wert von 6,40 Euro nicht überschritten wird (Sachbezugswert 2019 = 3,30 Euro + 3,10 Euro = 6,40 Euro).

    Es ist nicht möglich, für ein Essen mehrere Essensmarken einzusetzen, um die Sachbezugswerte zu erhöhen. Pro Mahlzeit darf nur eine Essensmarke eingesetzt werden. Ist der Verrechnungswert der Essensmarke höher als 6,40 Euro, sind die Abrechnung nach der Pauschalierungssteuer und die Verrechnung des Sachbezugswerts nicht möglich. Die gesamte Mahlzeit müsste dann als geldwerter Vorteil versteuert werden und ist damit steuer- und beitragspflichtig.

    Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Unternehmen

    Unter die betrieblichen Zusatzleistungen fallen alle Sachleistungen, die zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeiter beitragen. Da diese Verbesserungsmaßnahmen im überwiegenden, betrieblichen Interesse liegen, sind diese steuerfrei. Renovieren Sie z.B. Ihre Kantine oder bieten Sie ihren Mitarbeitern Ruheräume oder Teamräume mit umfangreicher Ausstattung an, so gehört dies zu den betrieblichen Gehaltsextras.

    Sachgeschenke und Sachzuwendungen als Gehaltsextras freuen jeden Arbeitnehmer

    Schenken Sie Ihren Mitarbeitern zu Jubiläums- oder Feiertagen kleine Sachgeschenke wie Bücher, Blumen oder Schokolade, so sind diese beitragsfrei und sozialversicherungsfrei, wenn sie den Wert von 60 Euro brutto pro Ereignis nicht übersteigen. Die Grundlage hierfür bilden die gültigen Lohnsteuer-Richtlinien um Unterpunkt R 19.6 Abs. 1 LStR.

    Steuerfreibeträge für Sachzuwendungen auf einem Blick © Personalwissen

    Firmenjubiläen, Auszeichnungen und Veranstaltungen

    Ehren Sie einen Mitarbeiter aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit oder seines Ausscheidens aus dem Betrieb, so gilt ein höherer, steuerfreier Sachbezugswert. Statt der üblichen Grenze von 60 Euro liegt die steuerfreie Sachzuwendungsgrenze in diesem Fall bei 110 Euro.

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    Welche Sachzuwendungsgrenze gilt bei Firmenjubiläum oder Auszeichnungen? © eggeeggjiew – Adobe Stock

    Auch Betriebsveranstaltungen, wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsfeste sind bis zu zwei Mal im Jahr steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die gesamte Belegschaft eingeladen wird und dass die Kosten pro Mitarbeiter höchstens 110 Euro (brutto) betragen. Übernachtungen und die Abrechnung von Reisekosten sind zusätzlich möglich. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind vom Arbeitnehmer, gekürzt um erhaltene Verpflegung ansetzbar.

    Bonuspunkte gelten als Gehaltsextras

    Die immer beliebter werdenden Bonuspunkte wie „Miles & More“ oder „Payback“ sind dann steuerfrei, wenn ein jährlicher Steuerhöchstfreibetrag von 1.080 Euro nicht überschritten wird. In diesem Fall kann man Flugmeilen oder Bonuspunkte auch privat einsetzen. Betriebliche Regelungen zu Bonuspunkten und deren Verwendung sollten man zusätzlich beachten.

    Zahlt ein Bonusprogramm pauschal eine Steuer in Höhe von 2,25 Prozent, so ist auch ein Betrag über 1.080 Euro jährlich nicht lohnsteuerpflichtig. Um sich steuerlich abzusichern, achten Sie in diesem Zusammenhang auf die schriftliche Bestätigung vom Ausrichter des Bonusprogramms.

    Betriebliche Gesundheitsleistungen und Vorsorgeuntersuchungen

    Sie können Mitarbeiter mit betrieblichen Gesundheitsleistungen fördern, wenn diese im eindeutigen, betrieblichen Interesse stehen. Möglich wäre zum Beispiel die regelmäßige Kostenübernahme von Massagen im Betrieb für Mitarbeiter, die ausschließlich an Bildschirmarbeitsplätzen arbeiten.

    Auch die Gesundheitsförderung durch die Übernahme von Kosten einer Sehhilfe wäre möglich. Betriebliche Gesundheitsleistungen sind nur dann steuerfrei, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen innerbetriebliche Ziele fördern oder den Krankenstand reduzieren.

    Eine weitere Art der Gesundheitsförderung sind Zuschüsse zu externen Präventions- und Gesundheitskursen. Zuschüsse bis 500 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer bleiben grundsätzlich steuerfrei. Beachten sollten Sie aber, dass die Zuschüsse als Gehaltsextras gezahlt werden und das es sich um echte Präventions- und Gesundheitsmaßnahmen handelt.

    Alle zertifizierten Kurse, die die genannten Ziele verfolgen, können Sie als Arbeitgeber beitrags- und sozialversicherungsfrei fördern.

    Tipp: Besprechen Sie mit Ihrem Mitarbeiter, das Sie nur Maßnahmen fördern, die den Anforderungen der Krankenkassen in Bezug auf Prävention entsprechen. Die Grundlage für eine Förderfähigkeit bildet der § 20 im Fünften Sozialgesetzbuch.

    Unter anderem werden dort folgende Ziele in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention als förderfähig vermerkt:

    • Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln
    • Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen Tabakkonsum reduzieren
    • gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung,
      gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken
    • depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln
    • gesund älter werden
    • Alkoholkonsum reduzieren

    Auch Vorsorgeuntersuchungen für leitende Angestellte oder für Mitarbeiter mit besonderen, beruflichen Risiken sind steuerfrei. Die Voraussetzung hierfür ist das besondere, betriebliche Interesse an der Vorsorgeuntersuchung. Dieses besondere Interesse liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitgeber die Vorsorgeuntersuchungen explizit als Bestandteil des Arbeitsvertrages vorsieht und die Untersuchungsergebnisse auch dem Werksarzt zur Verfügung gestellt werden.

    Im Rahmen der gesetzlichen Fürsorgepflicht sind Vorsorgeuntersuchungen dann als Gehaltsextras zu werten, wenn diese vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegen, auch wenn der Arbeitnehmer durch Untersuchungsergebnisse und nachfolgende Behandlungen ebenfalls profitiert.

    Fahrtkosten im Rahmen von Dienstreisen

    Die Fahrtkosten im Rahmen von Dienstreisen übernimmt der Arbeitnehmer steuerfrei. Hierbei ist es egal, welches Transportmittel man nutzt. Wurde der Privat-PKW des Mitarbeiters für eine Dienstreise benutzt, so erstattet man pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro steuerfrei im Rahmen der Spesenabrechnung. Auch außergewöhnliche Kosten, die im Rahmen einer Dienstreise entstehen, kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Dies kann sich zum Beispiel auf den Verlust von Gepäck oder auf Kosten bezüglich des Wegeunfalls beziehen. Hier kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen und beitragsfrei ersetzen.

    Fehlgeldentschädigungen

    Beschäftigen Sie Mitarbeiter in Bereichen, in denen sehr viele Bargeschäfte abgewickelt werden, so kann es immer wieder zu Fehlbeträgen in der Kasse kommen. In vielen Fällen ersetzt Ihr Mitarbeiter kleinere Fehlbeträge zunächst selbst. Vergüten Sie als Arbeitgeber den Fehlbetrag, so liegt ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Alternativ könnte Ihr Mitarbeiter auf die Vergütung des Fehlbetrags verzichten und den Kassenfehlbetrag als Werbungskosten abziehen.

    Um den bürokratischen Aufwand zu minimieren, können Sie Mitarbeitern jedoch auch monatlich eine abgaben- und sozialversicherungsfreie Fehlgeldentschädigung zahlen. Diese stellt eine pauschale Entschädigung zum Ausgleich von Verlusten dar und wird auch als „Mankogeld“ bezeichnet. Mit der Zahlung ist jede weitere Vergütung ausgeschlossen. Mitarbeiter haben zudem die Chance, kleinere Fehlbeträge selbstständig zu ersetzen.

    Da sich Arbeitgeber immer in der Nachweispflicht befinden, welcher Mitarbeiter für Fehler in der Abrechnung verantwortlich ist, kann die Fehlgeldentschädigung ein einfaches und wirksames Mittel zur Entlastung der Mitarbeiter im Betrieb sein. Größere Fehlbuchungen sollten man selbstverständlich weiterhin im Rahmen einer internen Revision verfolgen, um Missbrauch zu vermeiden.

    Fort- und Weiterbildung als Gehaltsextras

    Wenn Sie Fortbildungskosten für Ihre Arbeitnehmer übernehmen, sind diese in der Regel steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil Ihres Arbeitnehmers, da es sich aus steuerlicher Sicht um Werbungskosten handelt, die der Arbeitgeber übernimmt.

    Werden die Fortbildungsmaßnahmen jedoch ganz oder zum überwiegenden Teil aus betrieblichem Interesse durchgeführt, so werden keine Steuern oder Abgaben fällig. Es ist dabei nicht entscheidend wo die Fortbildung durchgeführt wird. Auch eine externe Fortbildung oder eine nebenberufliche Weiterbildung kann steuerfrei durchgeführt werden.

    Zugrunde liegen hier die Lohnsteuer-Richtlinien R 19.7, in denen folgende Voraussetzungen für Steuerfreiheit erwähnt werden:

    • Die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb wird erhöht
    • Die Teilnahme wird ganz oder teilweise auf die Arbeitszeit angerechnet
    • Die Weiterbildungsmaßnahme hat keinen „Belohnungscharakter“
    • Geförderte Sprachkurse führen zu einer qualitativ höheren Arbeit im Betrieb
    • Die Fort-/Weiterbildung in einer Transfergesellschaft dient der Qualifikation des Mitarbeiters

    Gutscheine und Sachbezüge

    Gutscheine an Mitarbeiter gelten als abgaben- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge, wenn diese die Grenze von 44 Euro monatlich nicht überschreiten. Die Grundlage hierfür findet man im Einkommensteuergesetz im §8 Abs. 2. Durch die Einhaltung der 44 Euro Freigrenze sparen Arbeitgeber die kompletten Lohnnebenkosten im Jahr. Zusätzlich können Gutscheine als Incentive eine sehr gute Motivation für Ihre Mitarbeiter sein.

    Bei der Abgabe von Gutscheinen sind Sie als Arbeitgeber auf der sicheren Seite, wenn Sie ausschließen können, dass der Gutschein als Bargeld ausgezahlt werden kann. Da sich die 44-Euro-Grenze nur auf Sachleistungen bezieht, darf aus rechtlicher Sicht für den Mitarbeiter keine Chance bestehen, Teilbeträge oder den Wert des gesamten Gutscheins ausbezahlt zu bekommen. In diesem Fall wäre der Gutschein kein Sachbezug mehr – er ist als Gehaltsbestandteil zu versteuern.

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    44 Euro als Freigrenze für Mitarbeiter und Angestellte © llhedgehogll – Adobe Stock
    Wichtig: Der monatliche, steuerfreie Sachbezug in Höhe von 44 Euro ist unabhängig von der 60-Euro-Grenze für Geschenke zu Geburtstagen oder anderen Anlässen zu sehen. Beide Freigrenzen kann man daher gleichzeitig in einem Monat ausschöpfen.

    Kindergartenbeiträge – Gehaltsextras die vor allem Eltern freuen

    Gemäß § 3 Nummer 33 des Einkommensteuergesetzes (EstG) sind Kindergartenzuschüsse für Ihre Mitarbeiter steuerfrei. Dieser Grundsatz gilt dann, wenn der Arbeitgeber die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Dabei ist es unerheblich, für welche Betreuungsstätte der Arbeitgeber einen Zuschuss bezahlt. Sowohl betriebliche, als auch externe Kindergärten sind förderfähig.

    Wichtig: Die geförderte Einrichtung muss einen „Unterbringungscharakter“ für Kinder aufweisen, die Möglichkeit einer Betreuung reicht nicht aus. In der Betreuungseinrichtung muss daher auch für Unterkunft und Verpflegung gesorgt sein.

    Arbeitgeber und Mitarbeiter haben bei Zahlung eines Kindergartenzuschusses eine Aufzeichnungs- und Nachweispflicht. Dies bedeutet, dass Sie die Originalbelege, wie z.B. einen jährlichen Bescheid über die Kindergartengebühren, mit den übrigen Lohnunterlagen archivieren müssen. Steuerfreie Kindergartenzuschüsse unterliegen keinem Höchstbetrag. Daher ist diese Art der Gehaltsextras in vielen Unternehmen eine sehr beliebte Unterstützung von Arbeitnehmern, die beiden Seiten viele Vorteile bietet.

    Berufskleidung

    Stellen Sie Ihrem Arbeitnehmer, zusätzlich zum Arbeitslohn, typische Berufsbekleidung zur Verfügung, so zählt der geldwerte Vorteil hierfür nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Typische Berufsbekleidung leitet sich hierbei immer von der Tätigkeit des Mitarbeiters ab. Normale, alltagstaugliche Kleidung gehört nicht zur Berufsbekleidung und fällt daher nicht unter die Steuerfreiheit.

    Beispiel: Ein Transportunternehmen stellt seinen Mitarbeiter zwei Dienstuniformen mit Emblemen des Unternehmens kostenlos zur Verfügung. Da diese nur während der Arbeitszeit getragen werden dürfen, handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil.

    Steuerfrei ist auch die Erstattung von Kosten für Arbeitskleidung, die der Mitarbeiter verauslagt hat. Wichtig hierbei ist, das Mitarbeiter aufgrund des Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung generell einen Anspruch auf die Gestellung von Arbeitskleidung haben. Auch Dienstkleidungszuschüsse sind steuerfrei. Erstatten Arbeitgeber Kosten für die professionelle Reinigung von Arbeitskleidung, so ist dies immer dann steuerfrei, wenn es sich im Sinne des Gesetzes um Arbeitskleidung handelt – das Reinigen von Alltagskleidung kann nicht steuerfrei ersetzt werden.

    Wichtig: Businesskleidung, wie zum Beispiel Anzüge oder Kostüme gehören nicht zur Berufsbekleidung, da man diese auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit tragen kann. Damit ist es nicht möglich Anschaffungskosten oder Reinigungskosten für Businesskleidung steuerlich geltend zu machen oder steuerfrei erstattet zu bekommen.

    Rabattfreibetrag – Beispielrechnung

    Bei einem Rabattfreibetrag handelt es sich um eine Steuervergünstigung, die ein Arbeitnehmer auf Waren und Dienstleistungen seines Betriebs erhält. Derzeit liegt der Freibetrag jährlich bei 1.080 Euro. Der Rabattfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dessen Höhe Sachbezüge des Arbeitnehmers steuerfrei bleiben. Die Grundlage hierfür bildet § 8 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EstG).

    Um einen Rabattfreibetrag zu errechnen, werden vom üblichen Verkaufspreis ein Preisabschlag von 4% vorgenommen und der Sachbezugswert wie folgt berechnet:

    Üblicher Verkaufspreis – 4% Preisabschlag – Sonderpreis = Rabattfreibetrag

    Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet bei einem Hersteller für Unterhaltungselektronik. Er erhält einen Fernseher zum Sonderpreis von 1.100 Euro – der Normalpreis des Fernsehers im Einzelhandel beträgt 2.000 Euro. Der Rabattfreibetrag berechnet man folgendermaßen:

    Üblicher Verkaufspreis = 2000 Euro – 4% Preisabschlag = 80 Euro – 1.100 Euro = 820 Euro

    Im Beispiel liegt der Rabattfreibetrag bei 820 Euro und damit unter dem jährlich möglichen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro. Für den Mitarbeiter ist der Preisvorteil lohn- und beitragsfrei.  Zusätzlich könnte er im Kalenderjahr noch von einem weiteren Rabattfreibetrag in Höhe von 260 Euro profitieren.

    Umzugskosten als Gehaltsextra berechnen

    Zieht Ihr Mitarbeiter aus beruflichen Gründen um, so können Sie als Arbeitgeber die Umzugskosten beitragsfrei erstatten. Die gesetzliche Regelung begründet sich im § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes (EstG). Es fallen in diesem Fall auch keine Sozialabgaben an.

    Folgende Kosten sind vom Arbeitgeber mit Belegnachweis erstattungsfähig:

    • Kosten für die Umzugsvorbereitung
    • Maklerkosten
    • Kosten für Transportunternehmen oder Leih-LKW
    • Reisekosten, in Zusammenhang mit Besichtigungen
    • Verpflegungsmehraufwendungen in Zusammenhang mit Besichtigungen

    Werkzeuggeld zählt ebenfalls zu den Gehaltsextras

    Benutzen Ihre Monteure oder Außendienstmitarbeiter privates Werkzeug, so haben Sie die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern pro Monat 50 Euro Werkzeuggeld abgabenfrei auszubezahlen. Zugrunde liegt der § 3 Nr. 30 des Einkommensteuergesetzes, in dem klar geregelt wird, dass es sich um privat erworbenes Werkzeug Ihrer Mitarbeiter handeln muss, das für dienstliche Zwecke verwendet wird.

    Zum Nachweis der Steuerfreiheit muss Ihr Mitarbeiter folgende Belege und Informationen sammeln und an Sie weitergeben:

    • Welche privaten Werkzeuge wurden benutzt (Zeitraum angeben)
    • Für welche betrieblichen Arbeiten wurden die Werkzeuge benutzt
    • Welche Werkzeuge stellt der Arbeitgeber nicht zur Verfügung (Bescheinigung)

    Werkzeuggeld kann insbesondere dann interessant sein, wenn Ihre Mitarbeiter für filigrane Arbeiten individuelles Werkzeug benutzen und Wert auf eine besondere Marke legen. Vielleicht arbeitet Ihr Mitarbeiter schon seit Jahren mit seinen eigenen Werkzeugen. Dann kann es sowohl motivierend als auch arbeitsfördernd sein, Werkzeuggeld steuerfrei zu bezahlen.

    Gehaltsextras Direktversicherungen

    Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gibt es umfangreiche steuerfreie Direktversicherungen, die Sie als Arbeitgeber für Ihre Arbeitnehmer abschließen können.

    Mögliche Direktversicherungen sind:

    • Kapitalgedeckte Lebens- oder Rentenversicherungen
    • Pensionskassen
    • Pensionsfonds

    Diese Kapitalversicherungen erkennt der  Gesetzgeber nur an, wenn eine Laufzeit von fünf Jahren gegeben ist oder das Kapitalwahlrecht erst nach fünf Jahren zur Ausübung steht. Die Direktversicherung ist ein Teil der betrieblichen Altersvorsorge. Hier ist es möglich, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Zahlungen entrichtet. Für Arbeitnehmer ist die Zahlung von Beiträgen in Form von Gehaltsumwandlungen möglich. Bei dieser Variante nutzt der Mitarbeiter einen Teil seines Gehalts zur Altersvorsorge.

    Direktversicherungen sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG beitrags- und sozialversicherungsfrei. Allerdings hat der Gesetzgeber Grenzen der Steuerfreiheit gesetzt. Der steuerfreie Höchstbetrag für Direktversicherungen liegt bei 8% der Beitragsbemessungsgrenze West – der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze.

    Durch die Steuerfreiheit bietet sich für Ihren Mitarbeiter die Gelegenheit, Beiträge für die Altersvorsorge anzusparen, ohne selbst Aufwendungen zu tätigen. Im Rahmen von Gehaltsumwandlungen hat er zusätzlich die Möglichkeit, weitere Beträge anzusparen und so für das Alter vorzusorgen. Sie sehen, Gehaltsextras gibt es in Hülle und Fülle – steuerfrei!

    Autor: Redaktion Personalwissen