Lohnfortzahlung bei Corona-Erkrankung und Quarantäne

Lohnfortzahlung bei Corona-Erkrankung und Quarantäne

Alle aktuellen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung bei Quarantäne und COVID-19-Erkrankungen im Überblick.

Das aktuelle Infektionsgeschehen ist vor allem bei der Lohnabrechnung immer noch ein wichtiges Thema. Denn die veränderliche Gesetzeslage im Rahmen der Corona-Pandemie erfordert auch in diesem Bereich höchste Aufmerksamkeit. Besonders die jüngsten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im März 2022 werfen bei Arbeitgebern und Mitarbeitern gleichermaßen Fragen auf. Lesen Sie hier, wann Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer Pandemie haben und wie sich die Verordnung einer Quarantäne auf die Lohnabrechnung auswirkt.

    Haben an Corona erkrankte Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung?

    Ist Ihr Mitarbeiter selbst vom Coronavirus oder von einer anderen Erkrankung betroffen und kann deshalb seinen Arbeitsplatz nicht aufsuchen, hat er nach den üblichen Regeln für bis zu 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das gilt unabhängig davon, ob der kranke Mitarbeiter sich gerade im In- oder Ausland aufhält.

    Seit dem 1. Juni 2022 beträgt die empfohlene Isolationszeit bei einer Infektion mit dem Coronavirus fünf Tage. Betroffene dürfen sich also ab dem sechsten Tag nach Feststellung der Infektion via PCR-Test „freitesten“. Weist der Arbeitnehmer jedoch weiterhin Krankheitssymptome auf, liegt die Dauer der Krankschreibung – und damit auch der Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – im Ermessen des behandelnden Arztes.

    Corona-Quarantäne: Gehaltsfortzahlung nur auf Anordnung des Gesundheitsamtes

    Generell wurde die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen sowie Verdachtsfälle auf COVID-19 im April 2022 bis auf Weiteres aufgehoben. Seit dem 1. Juni 2022 liegt die Quarantäneempfehlung für symptomfreie Infizierte außerdem bei fünf Tagen. Mitarbeiter, die sich ohne Anordnung des Gesundheitsamtes oder offizielle Krankschreibung in Quarantäne begeben, haben somit keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen mehr.

    Dennoch kann das Gesundheitsamt prinzipiell weiterhin auch eine längere Quarantäne verhängen, zum Beispiel für Einreisende aus Virus-Varianten-Gebieten oder in sogenannten Corona-Hotspots.

    Wann haben Mitarbeiter in Quarantäne Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

    Erhält ein nicht erkrankter Arbeitnehmer vom Gesundheitsamt die Aufforderung zur Isolation, entscheidet laut aktuellem Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Impfstatus des Mitarbeiters, ob ihm eine Entschädigung für den Verdienstausfall zusteht. Denn nach § 56 Abs. 1 IfSG gilt der Entschädigungsanspruch nur für Arbeitnehmer, die laut geltender Rechtslage einen vollständigen Impfschutz nachweisen können. Gemäß den aktuellen Richtlinien des Impfschutzgesetzes vom März 2022 ist dieser laut § 22a IfSG in den folgenden Fällen gegeben:

    • nach zwei Einzelimpfungen (sowie drei mit „Booster“)
    • nach einer Einzelimpfung und mit mindestens einem der folgenden Faktoren:
      • positiver Antikörpertest vor der ersten Impfung
      • erwiesene Corona-Infektion vor der ersten Impfung (nachgewiesen per PCR-Test)
      • Corona-Infektion nach der ersten Impfung (belegt per PCR-Test vor mindestens 28 Tagen)

    Ab dem 1. Oktober 2022 müssen dagegen immer drei Einzelimpfungen oder zwei Impfgaben mit den oben genannten Zusatzkriterien nachgewiesen werden. Ungeimpfte und Arbeitnehmer, die wissentlich in Hochrisikogebiete gereist sind, haben dagegen keinen Anspruch auf Entschädigung für die Quarantäne.

    Gilt der Mitarbeiter dagegen als vollständig geimpft, ist der Arbeitgeber laut § 56 Abs. 5 IfSG verpflichtet, die Entschädigung bis zur sechsten Woche vorzustrecken. Der zu entschädigende Verdienstausfall entspricht dabei dem Nettolohn des Arbeitnehmers. Auf Antrag erstattet das zuständige Gesundheitsamt dem Arbeitgeber diese faktische Lohnfortzahlung jedoch zurück. Ab der siebten Woche muss der Arbeitnehmer seine Entschädigung für die Zeit der Quarantäne – ähnlich wie beim Krankengeld – dann selbst bei der jeweiligen Behörde einfordern.

    Praxistipp: Muss ein Mitarbeiter in Quarantäne, dürfen Arbeitgeber zur Prüfung des Entschädigungsanspruchs den Impfstatus des Arbeitnehmers abfragen. Laut Angabe des Bundesgesundheitsministeriums handelt es sich hierbei um ein berechtigtes Interesse, das nicht im Widerspruch zur Datenschutzgrundverordnung steht. Verhält sich der Mitarbeiter in diesem Zusammenhang dennoch unkooperativ, sollten Sie sich als Arbeitgeber vor der Auszahlung der Entschädigung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen.

    Welches Gesundheitsamt in Ihrem Fall zuständig ist, lässt sich ganz einfach über das PLZ-Tool des Robert-Koch-Instituts ermitteln.

    Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Quarantäne im Ausland?

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt prinzipiell nur für eine von den deutschen Behörden verhängte Quarantäne, also nicht bei einer Isolationsanordnung im Ausland. Sitzt der Mitarbeiter also in einem Hotel, auf einem Kreuzfahrtschiff oder in einem Risikogebiet fest, sind die Bedingungen für den Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall nicht immer eindeutig geregelt.

    Streckt der Arbeitgeber die Entschädigung im Quarantänefall vor, muss er sich für die Erstattung in den meisten Fällen an die jeweilige Behörde im Ausland wenden. Ob diese dann analog zur deutschen Regelung bei der Quarantäne im Ausland für die Lohnfortzahlung aufkommt, hängt jedoch von der individuellen Gesetzeslage des Landes ab.

    Wurde der Arbeitnehmer allerdings im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für einen befristeten Zeitraum ins Ausland entsendet, ist laut Juristen davon auszugehen, dass der § 56 IfSG auch dort einen Entschädigungsanspruch rechtfertigt. Aktuelle Urteile sind bisher (Stand: Juni 2022) jedoch noch nicht gefällt worden. Muss sich ein Mitarbeiter im Ausland in Quarantäne begeben, sollten Arbeitgeber deshalb in jedem Fall vor der Auszahlung mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Kontakt treten und die Bedingungen für eine mögliche Rückzahlung abklären.

    „Persönliche Arbeitsverhinderung“: Sonderregelung in Arbeits- und Tarifverträgen

    Wenn die Quarantäne im Ausland vom deutschen Gesundheitsamt nicht anerkannt wird, kann der Mitarbeiter möglicherweise ein anderes Recht geltend machen: Denn gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht ihm ebenfalls eine Lohnfortzahlung zu, wenn er aus persönlichen Gründen für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung im Arbeitsalltag gehindert war. Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch besteht aber nur für wenige Tage.

    Ist eine solche Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB im Tarif- oder Arbeitsvertrag jedoch ausgeschlossen, muss der Arbeitgeber folglich auch keine Zahlung leisten. Prüfen Sie vor der Zahlung also Ihre Arbeits- und Tarifverträge und konsultieren Sie bei Fragen immer einen Anwalt für Arbeitsrecht.

    Fazit: Lohnfortzahlung wegen Corona – auf die Umstände kommt es an

    Die Corona-Pandemie hat für zahlreiche Arbeitgeber noch immer bedeutende Auswirkungen. Zwar ändert sich an den Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei einer akuten Corona-Infektion mit Symptomen wenig – doch die Bestimmungen zur Lohnfortzahlung bei einer Quarantäne waren in den vergangenen Monaten einem starken Wandel unterworfen. 

    Gemäß den aktuellen Bestimmungen erhalten nur Mitarbeiter mit vollständiger Schutzimpfung eine Erstattung ihres Verdienstausfalls während der behördlich angeordneten Isolation. Ungeimpfte haben dagegen keinen Entschädigungsanspruch. Im Ausland gelten die jeweiligen Landesgesetze.

    Darüber hinaus sind aber auch andere Bereiche des Arbeitsalltags weiterhin von der Corona-Pandemie betroffen. Bei Personalwissen finden Sie deshalb alle wichtigen Informationen für Arbeitgeber: Ob Kurzarbeit, Ausgangsbeschränkungen oder Homeoffice – mit unseren Artikeln bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

    Dennoch können sich mit dem Verlauf des Infektionsgeschehens in Deutschland auch die Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei einer Pandemie sowie die weiteren Corona-Gesetze der Bundesregierung täglich ändern. Beachten Sie deshalb immer auch die tagesaktuellen News des Bundesgesundheitsministeriums rund um das Coronavirus.

    FAQ: Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung bei Corona-Erkrankungen und Quarantäne

    Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung bei einer Corona-Erkrankung?

    Ist der Mitarbeiter nach Ansicht eines Arztes arbeitsunfähig und dementsprechend krankgeschrieben, gelten auch bei einer Corona-Infektion die Gesetze zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bei der Quarantäne für Kontaktpersonen entscheidet der Impfstatus.

    Wer zahlt den Arbeitsausfall bei Quarantäne?

    Aktuell haben nur vollständig geimpfte Personen Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall während der Quarantäne. Für diese Mitarbeiter zahlt der Arbeitgeber weiterhin das Nettogehalt, das ihm von der Behörde im Anschluss erstattet wird. Ungeimpfte haben dagegen keinen Entschädigungsanspruch.

    Haben Angestellte einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Quarantäne im Ausland?

    Grundsätzlich greift das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das die Lohnfortzahlung bei Quarantäne regelt, nur in Deutschland. Ordnet eine ausländische Behörde die Isolation an, gelten die jeweiligen Landesgesetze. Entsendet der Arbeitgeber den Mitarbeiter jedoch für eine begrenzte Zeit ins Ausland, kann unter Umständen auch das deutsche Gesetz zur Anwendung kommen.

    Was passiert, wenn der Mitarbeiter nicht zurückkommt, weil Flüge gestrichen wurden?

    Kann der Arbeitnehmer wegen eines gestrichenen Fluges während einer privaten Reise nicht zur Arbeit erscheinen, trägt er das sogenannte Wegerisiko selbst. In diesem Fall hat er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Handelt es sich dagegen um eine Dienstreise, liegt das Risiko beim Arbeitgeber.