Liebe Leserin, lieber Leser,
weil es in dieser Ausgabe in gleich zwei Urteilen um einen vorausgegangenen gerichtlichen Vergleich geht, habe ich mir einmal die Statistik der Arbeitsgerichtsbarkeit angesehen: Von 296.986 Verfahren im Jahr 2024 (neuere Zahlen gibt es nicht) endeten 201.019 mit einem gerichtlichen Vergleich und nur 17.428 mit einem streitigen Urteil. In den Vorjahren sieht es ähnlich aus. Eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist also die Regel, nicht das Urteil.
Die Gründe liegen auf der Hand: Das Verfahren endet sehr viel schneller, als wenn Sie auf ein Urteil warten. Sie ersparen sich belastende Auseinandersetzungen mit einem (Noch-)Mitarbeiter. Es fallen keine Gerichtskosten an. Vonseiten des Mitarbeiters schlägt zudem der mit dem Vergleich verbundene vollstreckbare Titel zu Buche.
Wenn Sie sich auf eine Befristung einigen, bedeutet der Vergleich aber auch für Sie als Arbeitgeber mehr Rechtssicherheit. Das gilt aber nur, wenn es sich um einen „echten“ gerichtlichen Vergleich handelt (siehe Seite 4-5).
Mit besten Grüßen
Hildegard Gemünden
Chefredakteurin